(1) Die im Artikel 16 vorgesehenen Strafen werden für Verwaltungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden, nicht angewandt.
(2) Auf die Kontrollen der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegebenen Erklärungen zur Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit findet Artikel 16 Absatz 6 Anwendung, sofern dieser vorteilhafter ist als die bisherige Regelung.