1. Unbeschadet der Bestimmungen laut den Artikeln 1, 4, 10 und 18, können im Rahmen der Produktionsförderung auch Kurzfilme und Kurzform-Serien mit einem Gesamtbetrag von bis zu 200.000 Euro pro Jahr gefördert werden. Zugelassen sind Projekte mit einer Gesamtlänge bis zu 52 Minuten, die unter dem Aspekt der Produktion und der Kreativität qualitativ hochwertig sowie im Hinblick auf die Förderung Südtiroler Talente und die Entwicklung des Filmstandorts Südtirol von herausragender Bedeutung sind.
2. Die Förderung erfolgt in Form eines Verlustbeitrags und darf 30.000 Euro pro Kurzfilm oder Kurzform-Serie nicht überschreiten. Die Förderung des Landes oder der beauftragten Hilfskörperschaft kann jedoch nur bis zu 70 Prozent der kalkulierten Gesamtherstellungskosten betragen.
3. Der vom Antragsteller/von der Antragstellerin zu erbringende Eigenanteil richtet sich nach Artikel 16 und nach der Kinomitteilung der Europäischen Kommission. Es muss ein Territorialeffekt von mindestens 60 Prozent der beantragten Fördersumme erbracht werden. Dies soll insbesondere durch die Einbindung von Südtiroler Filmschaffenden in das Kernkreativteam (Bereiche Produktion, Drehbuch, Regie, Schauspiel, Bildgestaltung, Schnitt, Szenenbild und Musik) erfolgen.
4. Die Förderungsberechtigung richtet sich nach Artikel 12.
5. Abweichend von Artikel 14, muss dem Antrag Folgendes beigelegt werden:
a) eine dem Projekt angemessene Beschreibung (maximal 2-seitige Synopsis im DIN A4-Format) in deutscher oder italienischer Fassung und englischer Übersetzung oder in englischer Originalfassung,
b) ein regiefertiges Drehbuch oder ein Treatment oder ein gleichwertiges Konzept in deutscher oder italienischer Fassung und englischer Übersetzung oder in englischer Originalfassung,
c) Besetzungs- und Stabliste unter Angabe des steuerlich relevanten Wohn- und Geschäftssitzes,
d) Nachweis über die Nutzungsrechte am Stoff, Drehbuch und Titel,
e) branchenübliche und detaillierte Kalkulation samt Belegen für die größten in der Kalkulation angeführten Positionen,
f) verbindlich vollständiger Finanzierungsplan, in welchem nach Möglichkeit alle Finanzierungsbausteine belegt sind sowie ein Finanzierungsfehlbetrag nachgewiesen ist (was voraussetzt, dass im Finanzierungsplan eine entsprechende Differenz für die Förderstelle besteht),
g) Drehplan in aktueller Fassung,
h) Herstellungsplan in aktueller Fassung,
i) detailliertes Auswertungskonzept in deutscher oder italienischer Fassung und englischer Übersetzung oder in englischer Originalfassung.
6. Im Rahmen der Förderung von Kurzfilmen und Kurzform-Serien werden Producer’s Fee und Überschreitungsreserve nicht anerkannt. Weitere Einzelheiten zum Förderantrag sind in Artikel 5 geregelt.
7. Die Bewertung über die Beitragsgewährung nimmt das Fachgremium laut Artikel 6 vor.