1. Der antragsstellende Produzent/Die antragstellende Produzentin hat für die Finanzierung seines/ihres Vorhabens in angemessenem Umfang einen Eigenanteil zu erbringen. Die Eigenmittel müssen mindestens 5 Prozent der Herstellungskosten betragen und als Barmittel (Bankguthaben, nachzuweisen durch Bankbestätigung oder Bankdarlehen) eingebracht werden. Übersteigen die Finanzierungsbausteine den Finanzierungsbedarf, kann auf schriftlich begründeten Antrag eine Herabsetzung bis zu 0 Prozent der Eigenmittel oder die Kalkulation von Rückstellungen, welche die Eigenmittel ganz oder teilweise ersetzen, durch das Land oder die beauftragte Hilfskörperschaft gewährt werden, sofern die Finanzierung die Herstellungskosten dann nicht übersteigt. Bei Koproduktionen werden die Eigenmittel (5 Prozent Barmittel) auf den von der jeweiligen Seite zu finanzierenden Koproduktionsanteil berechnet. Bei TV-Koproduktionen bilden die Gesamtherstellungskosten abzüglich des Koproduktionsanteils (nicht des Lizenzanteils) des TV-Senders die Grundlage für die Errechnung der Eigenmittel. Wenn aus dem Koproduktionsvertrag zwischen Sender und Produzenten/Produzentin nicht eindeutig ein Lizenzanteil hervorgeht, so wird angenommen, dass sich der Lizenzanteil auf 50 Prozent des Anteils des TV-Senders beläuft.