(1) Die Mitteilung des Räumungsverkaufs muss der Gemeinde, in der sich der Handelsbetrieb befindet, mindestens zehn Tage vor Beginn desselben über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten übermittelt werden und muss insbesondere das Anfangs- und Enddatum des Verkaufs sowie die Daten und Elemente enthalten, die das Vorhandensein eines der in Artikel 45 Absatz 1 des Gesetzes genannten Gründe nachweisen. Anzugeben sind weiters die Menge der Waren, die entsprechenden Preise, die vor dem Räumungsverkauf angewandt wurden und die Preise, die während des Räumungsverkaufs angewandt werden sollen, wobei der Preisnachlass oder der Rabatt in Prozenten auszudrücken ist.
(2) Der Räumungsverkauf laut Artikel 45 des Gesetzes und der von privaten Übernehmenden durchgeführte Abverkauf von Konkursbeständen darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
(3) Während des Räumungsverkaufs ist es verboten, neue Waren in den Handelsbetrieb zu bringen.
(4) In den Fällen laut Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) des Gesetzes muss auf den Räumungsverkauf die sofortige Schließung des Handelsbetriebes folgen.
(5) Der Räumungsverkauf und der von privaten Übernehmenden vorgenommene Abverkauf von Konkursbeständen sind gleichgestellt. In letzterem Fall muss der Verkauf in den Betriebsräumen erfolgen, in denen der Gemeinschuldner seine Handelstätigkeit ausgeübt hat. In die erwähnten Räume dürfen keine Waren gebracht werden, die nicht aus der Konkursmasse stammen.
(6) Die von der Gerichtsbehörde in einem Konkursverfahren angeordneten und von der Konkursverwaltung direkt durchgeführten Einzelhandelsverkäufe werden nicht durch diesen Artikel geregelt. Nur diese Verkäufe dürfen der Öffentlichkeit als Konkurswarenverkäufe angekündigt werden.