(1) Um eine korrekte und angemessene Verbraucherinformation zu ermöglichen, sind bei allen Tankstellen, mit Ausnahme der betriebsinternen Anlagen, für die Öffentlichkeit von der Straße aus gut sichtbare zweisprachige Schilder mit folgenden Angaben anzubringen:
(2) Alle Informationen für die Verbraucherschaft betreffend die von der Tankstelle angebotenen Dienste oder die Sicherheitsbestimmungen sind zweisprachig (deutsch-italienisch) abzufassen.
(3) Unbeschadet der geltenden Gemeindebestimmungen über Freiraumgestaltung wird für die Schilder, die auf Tankstellen verweisen, auf die einschlägigen Richtlinien und Rechtsvorschriften des Landes verwiesen.