(1) Wenn für ein und dieselbe Warengruppe je nach Art der Artikel verschiedene Preise festgelegt werden, so sind auf den Preisschildern und bei der Werbung der Mindest- und der Höchstpreis anzugeben. Wird nur ein Preis angegeben, so müssen sämtliche Artikel, die zur angebotenen Warengruppe zählen, zu diesem Preis verkauft werden. Bei Angaben, die unterschiedlich ausgelegt werden können, gilt die für den Käufer/die Käuferin günstigere.
(2) Bei außerordentlichen Verkäufen laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t) des Gesetzes ist es verboten, eigens zu diesem Zweck angeschaffte Waren zu verkaufen; dieses Verbot betrifft sowohl die auf eigene Rechnung als auch die auf Lager angeschafften Waren. Als eigens angeschaffte Waren gelten:
- zum Verkauf angebotene Waren, die laut Einkaufsrechnungen im Halbjahr vor Beginn des Verkaufs erworben wurden und deren Menge jene des jeweiligen Vergleichszeitraums des Vorjahrs um mindestens 50 Prozent überschreitet,
- zum Verkauf angebotene Waren, die nach Mitteilung des Verkaufs oder während des Verkaufs in die Verkaufs- oder Lagerräume des Betriebes gebracht worden sind.
(3) Waren, die Gegenstand des Saisonschlussverkaufs oder des Werbeverkaufs sind, müssen in einer für die Öffentlichkeit gut erkennbaren Weise getrennt gehalten werden von etwaigen anderen Waren, die gleichzeitig zu ordentlichen Verkaufsbedingungen feilgeboten werden.
(4) Es ist verboten, die außerordentlichen Verkäufe laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t) des Gesetzes mittels einer öffentlichen Versteigerung durchzuführen.
(5) Es ist verboten, in der Bekanntgabe des außerordentlichen Verkaufs oder in der Werbung, wie auch immer gestaltet, auf Konkursverkäufe Bezug zu nehmen.
(6) In den Geschäftsräumen und in den eventuellen externen Schaufenstern ist das Datum des effektiven Beginns des Verkaufs unter dem Einkaufspreis und der außerordentlichen Verkäufe laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t) des Gesetzes deutlich anzugeben und öffentlich bekannt zu machen.
(7) Die entsprechenden Vorbereitungen in den Geschäftsräumen und in den Schaufenstern sowie das Anbringen von neuen Preisschildern können zwei Werktage vor Beginn des Verkaufs unter dem Einkaufspreis und der außerordentlichen Verkäufe laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t) beginnen, vorausgesetzt, das Datum des Beginns des jeweiligen Verkaufs wird deutlich angegeben und öffentlich bekannt gemacht.
(8) Bis zum restlosen Verkauf des Bestandes gelten die in der Werbung angegebenen Preise für alle Käufer und Käuferinnen, und zwar ohne mengenmäßige Einschränkung. Sind die Vorräte während der Verkäufe unter dem Einkaufspreis und der außerordentlichen Verkäufe laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe t) des Gesetzes restlos erschöpft, so muss dies der Öffentlichkeit durch eine außerhalb der Verkaufslokale anzubringende Ankündigung bekanntgegeben werden.
(9) Der/Die Einzelhandeltreibende muss in der Lage sein, die Wahrhaftigkeit aller Werbebehauptungen nachzuweisen, die sich sowohl auf die Zusammensetzung und Qualität der verkauften Waren als auch auf die deklarierten Preisnachlässe oder Rabatte beziehen.
(10) Wer auf mit Konzession vergebenen Standplätzen oder im Wanderhandel auf öffentlichem Grund Handel treibt, muss jedes zum Verkauf angebotene Produkt durch ein Schild oder auf andere Weise mit dem Verkaufspreis versehen, sodass der Preis unmissverständlich und leserlich je Maßeinheit sichtbar ist.
(11) Die Aufsichtsorgane haben Recht auf Zugang zu den Verkaufsstellen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts zu kontrollieren.