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Beschluss vom 17. Mai 2022, Nr. 337
Anwendungsrichtlinien für Förderungen im Bereich Kultur in Zeiten des epidemiologischen Notstandes aufgrund des Covid-19 – Jahr 2022 (abgeändert mit Beschluss Nr. 777 vom 25.10.2022)

Anlage A

Anwendungsrichtlinien für Förderungen im Bereich Kultur in Zeiten des epidemiologischen Notstandes aufgrund des Covid-19 – Jahr 2022

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien bestimmen die Arten, Modalitäten, Kriterien und Bedingungen, die für die Anwendung der Ausnahmeregelungen erforderlich sind, die von den Dringlichkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem epidemiologischen Notstand aufgrund des Covid-19 im Bereich der Kultur laut Artikel 6bis des Landesgesetzes vom 16. April 2020, Nr. 3, vorgesehen sind.

2. Die Förderungen gemäß diesen Richtlinien werden auf der Grundlage der Rahmenregelung laut Gesetzesdekret vom 19. Mai 2020, Nr. 34, mit Gesetz vom 17. Juli 2020, Nr. 77, abgeändert und zum Gesetz erhoben. Die genannte Rahmenregelung wurde der Europäischen Kommission unter der Nummer SA.57021, abgeändert durch SA.58547, SA.59655, SA.59827 und zuletzt durch SA.62495 notifiziert und von der Kommission mit den Entscheidungen C(2020) 3482 vom 21. Mai 2020 (Genehmigung der Rahmennotifizierung), C(2020) 6341 vom 11. September 2020, C(2020) 9121 vom 10. Dezember 2020, C(2020) 9300 vom 15. Dezember 2020 und mit der Mitteilung C (2021) 2570 vom 9. April 2021 genehmigt. Mit Gesetzesdekret vom 30. Dezember 2021, Nr. 228 wurde die Gültigkeit der Rahmenregelung bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

Art. 2
Begünstigte

1. Diese Richtlinien gelten für all jene, die wirtschaftliche Vergünstigungen empfangen, die für im Jahr 2022 geplante Tätigkeiten im Rahmen der folgenden Landesgesetze und der entsprechenden Förderrichtlinien gewährt werden:

a) Landesgesetz vom 27. Juli 2015, Nr. 9, in geltender Fassung,

b) Landesgesetz vom 1. Juni 1983, Nr. 13, in geltender Fassung,

c) Landesgesetz vom 13. März 1987, Nr. 5, in geltender Fassung,

d) Landesgesetz vom 11. Mai 1988, Nr. 18, in geltender Fassung,

e) Landesgesetz vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung,

2. Alle Arten von wirtschaftlichen Vergünstigungen, die gemäß den jeweils geltenden Förderrichtlinien gewährt werden, sind eingeschlossen.

Art. 3
Zugelassene Ausgaben für Tätigkeiten, die nicht stattgefunden haben

1. Für die Rechnungslegung der im Haushaltsjahr 2022 gewährten wirtschaftlichen Vergünstigungen sind die angefallenen und ordnungsgemäß dokumentierten Ausgaben für Tätigkeiten, die nicht stattgefunden haben, oder jene für den Betrieb von Kultureinrichtungen, die aufgrund der epidemiologischen Präventionsbestimmungen von Covid-19 geschlossen geblieben sind, zugelassen. Auch die Ausgaben laut den Absätzen 4, 5 und 6 müssen ordnungsgemäß dokumentiert werden.

2. Die Ausgaben müssen sich aus vertraglichen Verpflichtungen ergeben. Diese Anforderung wird durch Eigenerklärung nachgewiesen.

3. Kompensationen zwischen Ausgabenposten sind zugelassen, auch wenn sie nicht vorab genehmigt wurden, sofern gleicher buchhalterischer Natur.

4. Personalkosten werden auch dann anerkannt, wenn die begünstigte Organisation die ordentliche oder außerordentliche Tätigkeit aufgrund des gesundheitlichen Notstandes aussetzen musste und nicht gleichzeitig in den Genuss der vom Staat bereitgestellten sozialen Abfederungsmaßnahmen gekommen ist.

5. Die Personalkosten der Weiterbildungseinrichtungen werden unabhängig von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Unterrichtsstunden anerkannt. Die gewährte Finanzierung für die „Führung der Einrichtung – Ordentliche Tätigkeit“ der Weiterbildungseinrichtungen wird im Zuge der Abrechnung anerkannt, auch wenn aufgrund des Covid-19-Notstandes effektiv weniger Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage durchgeführt wurden als geplant bzw. im Zuge der Finanzierung anerkannt worden waren.

6. Ausgaben für Bibliothekspersonal sind auch dann zugelassen, wenn die Anzahl der Tage, an denen die Einrichtungen für die Öffentlichkeit zugänglich sind, unter der Anzahl von Tagen liegt, die in den Vorschriften der einzelnen Bibliotheken festgelegt ist, und die Anzahl der Ausleihen und Initiativen zur Förderung des Lesens und der Bibliothek abnehmen wird.

7. In Abweichung zu den allgemein geltenden Richtlinien können den Bildungshäusern wegen des Covid-19-Notstandes ergänzende Beiträge für den Ausfall von Gastveranstaltungen gewährt werden. Dafür müssen die Bildungshäuser einen eigenen Antrag nach dem vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Muster stellen, aus welchem die abgesagten Gastveranstaltungen und die Verluste aufgrund der Bestimmungen zur epidemiologischen Prävention hervorgehen. Die Berechnung erfolgt wie bei den Eigenveranstaltungen in Teilnehmertagen und auf gleiche Weise wie bei der Finanzierung für die „Führung der Einrichtungen – ordentliche Tätigkeit“. Als Berechnungsgrundlage für die wirtschaftliche Vergünstigung dient die Differenz zwischen der Anzahl der Teilnehmertage der Gastveranstaltungen vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 und der Anzahl der Teilnehmertage der Gastveranstaltungen im selben Zeitraum des Jahres 2019. In begründeten Fällen (z.B. Umbau des Bildungshauses) kann als Vergleichsjahr das letzte Tätigkeitsjahr mit Ganzjahresbetrieb (2018 oder 2017) herangezogen werden. Auf die Differenz wird ein Abzug von 40 Prozent getätigt. Die wirtschaftliche Vergünstigung kann maximal 90 Prozent der anerkannten Ausgaben betragen.

Art. 4
Zugelassene Ausgaben für Tätigkeiten, die stattgefunden haben

1. Für die Rechnungslegung der im Haushaltsjahr 2022 gewährten wirtschaftlichen Vergünstigungen sind auch nicht veranschlagte Ausgaben für stattgefundene Tätigkeiten zugelassen, sofern sie sich auf die Zwecke beziehen, für die die Vergünstigung gewährt wurde.

2. Ausgaben für Tätigkeiten, die online stattgefunden haben, sind zugelassen.

3. Im Rahmen derselben gewährten wirtschaftlichen Vergünstigung sind Kompensationen zwischen Ausgabenposten derselben buchhalterischen Natur zulässig, auch wenn sie nicht vorab genehmigt wurden, sofern sie für den Zweck, für welchen die wirtschaftliche Vergünstigung zuerkannt wurde, bestimmt sind.

4. Ausgaben für Sprachkurse und Weiterbildungskurse mit einer Mindestteilnehmerzahl von fünf Personen sind zugelassen.

Art. 5
Höhe der wirtschaftlichen Vergünstigungen

1. Für die Rechnungslegung werden ausnahmsweise die gesamten tatsächlich angefallenen und dokumentierten erstattungsfähigen Ausgaben anerkannt, wobei die im Gewährungsdekret festgelegten zugelassenen Ausgaben nicht berücksichtigt werden und somit vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgewichen wird.

2. Es wird ein Saldo in Höhe des Betrags der dokumentierten erstattungsfähigen Ausgaben beglichen, der den gewährten Beitrag nicht übersteigen darf.

Art. 6
Neufeststellung der Ausgaben

1. Die wirtschaftlichen Vergünstigungen, die für kulturelle Veranstaltungen sowohl außerordentlicher als auch ordentlicher Art gewährt wurden, die im Jahr 2022 nicht durchgeführt werden, können durch eine Neufeststellung der Ausgabenzweckbindung auf das folgende Jahr verschoben werden.

2. Die Neufeststellung ist auf Antrag der Begünstigten möglich, die die aufgeschobenen Tätigkeiten und die damit verbundenen Ausgaben benennen müssen, wobei anzugeben ist, ob sie als Einsparungen im Förderantrag für 2023 zu betrachten sind oder ob es sich um zusätzliche Tätigkeiten handelt. Der Antrag auf Neufeststellung muss innerhalb 30. November 2022 bei den zuständigen Ämtern eingereicht werden.

Art. 7
Verschieben von Zuweisungen

1. Zuweisungen an Kulturkörperschaften mit Landesbeteiligung, die für Kulturveranstaltungen gewährt wurden, die im Jahr 2022 nicht durchgeführt werden konnten, können durch Abgrenzung in der Bilanz der betreffenden Körperschaft auf das Jahr 2023 verschoben werden.

2. Diese Verschiebung ist auf Antrag der Körperschaft möglich, die die aufgeschobenen Tätigkeiten und die damit verbundenen Ausgaben benennen muss, wobei anzugeben ist, ob sie als Einsparungen der Zuweisung für 2023 zu betrachten sind oder ob es sich um zusätzliche Tätigkeiten handelt. Der Antrag auf Verschiebung muss innerhalb den 30. November 2022 bei den zuständigen Ämtern eingereicht werden.

Art. 8
Kontrollen und Sanktionen

1. Das zuständige Amt führt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der geförderten Anträge durch und kontrolliert zusätzlich in allen Fällen, in denen es dies für zweckmäßig erachtet.

2. Die Auswahl der zu prüfenden Anträge erfolgt durch das Los auf der Grundlage der Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Förderungen.

3. Bei den Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern.

4. Das zuständige Amt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie kontrolliert werden. Diese Fristen dürfen sechs Monate ab der Mitteilung nicht überschreiten. In der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.

5. Unbeschadet der einschlägigen Rechtsvorschriften über die unrechtmäßige Inanspruchnahme wirtschaftlicher Vergünstigungen, hat der festgestellte Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Anwendungsrichtlinien den Widerruf der Förderung und die Pflicht zur Rückzahlung des entsprechenden Betrags zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zur Folge, die ab dem Wertstellungsdatum der Auszahlung berechnet werden. Das gesamte Kontrollverfahren samt Verhängung eventueller Sanktionen muss innerhalb der vom Amt festgelegten Frist abgeschlossen sein.

Art. 9
Finanzielle Schutzklausel

1. Die Gewährung der Förderungen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der bereitgestellten Mittel der einschlägigen Aufgabenreiche des Landeshaushaltes. Reichen die zur Verfügung gestellten Mittel nicht aus, können die Anträge von Amts wegen archiviert werden.

 

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