1. Diese Richtlinien regeln in Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Dezember 2016, Nr. 1458, die Modalitäten zur Berechnung und Auszahlung des Entgeltes sozialpädagogischer Natur laut Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung, in der Folge als Entgelt bezeichnet; dieses wird den Personen zuerkannt, die mittels individueller Vereinbarungen zur Arbeitsbeschäftigung in die Arbeitswelt integriert sind, in der Folge als Begünstigte bezeichnet.
2. Verfügt ein Begünstigter/eine Begünstigte über zwei oder mehr individuelle Vereinbarungen zur Arbeitsbeschäftigung, werden für die Zwecke von Artikel 2 dieser Richtlinien die einzelnen Vereinbarungen als eine einzige Vereinbarung betrachtet.