(1) Im italienischen Wortlaut der Anlage 1 zum Dekret werden in der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Wissenschaft und Forschung im ersten Aufzählpunkt die Wörter „il settore scientifico e della ricerca” durch die Wörter „la ricerca scientifica“ ersetzt.
(2) In der Anlage 1 zum Dekret erhält der vierte Aufzählpunkt in der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Wissenschaft und Forschung folgende Fassung:
„- Grundfinanzierung von Universitäten, Hochschulen und Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sowie Ausarbeitung der entsprechenden Programmabkommen“.