In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 10. August 2021, Nr. 689
Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an Unternehmen und Weiterbildungsanbieter für betriebliche, überbetriebliche oder an Beschäftigte oder Arbeitssuchende gerichtete Weiterbildungsmaßnahmen

Visualizza documento intero

Art. 34
Zulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgabeposten sind zulässig:

a) Direkte Kosten:

1) Kursleitung (interne oder externe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen),

2) Dozenten und Dozentinnen (interne oder externe),

3) Tutoring (interne oder externe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen),

4) Fahrtspesen,

5) Verpflegungskosten,

6) Miete von didaktischen Geräten,

7) Miete der Unterrichtsräume,

8) Kursmaterial,

b) Indirekte Kosten:

1) Personalkosten für Verwaltung und Buchführung,

2) Fixkosten.

2. Für die Kursleitung laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 1 gilt Folgendes:

a) Unter diesen Posten fallen alle Ausgaben für die Planung, Vorbereitung und Realisierung der Weiterbildungsmaßnahme.

b) Ausgaben für die Kursleitung sind im Ausmaß von maximal 40 Prozent der gesamten Weiterbildungsstunden (Theorie- und Praxisunterricht) zulässig.

c) Zur Festlegung der Kosten für das beteiligte eigene Personal der Weiterbildungsanbieter sind die durchschnittlichen Arbeitskosten für diese Personen pro Stunde gemäß Artikel 35 zu berechnen. Auf keinen Fall dürfen die für die externen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zulässigen Höchstsätze gemäß Buchstabe d) dieses Absatzes überschritten werden.

d) Für externe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist eine Vergütung von maximal 80,00 Euro pro Stunde vorgesehen.

e) Zur Berechnung der Kosten für die Kursleitung sind die allgemeinen Bestimmungen laut Artikel 35 Absätze 1 und 3 anzuwenden.

3. Für die Dozenten und Dozentinnen laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 2 gilt Folgendes:

a) Zur Festlegung der Kosten für die beteiligten internen Dozenten und Dozentinnen der Weiterbildungsanbieter sind die durchschnittlichen Arbeitskosten für diese Personen pro Stunde gemäß Artikel 35 zu berechnen. Auf keinen Fall dürfen die für die externen Dozenten und Dozentinnen zulässigen Höchstsätze gemäß Buchstabe b) dieses Absatzes überschritten werden.

b) Für externe Dozenten und Dozentinnen sind je nach Ausbildungsgrad, Lehr- und Arbeitserfahrung drei Vergütungsgruppen vorgesehen:

1) Gruppe A: bis zu 120,00 Euro je Unterrichtsstunde/Lerneinheit. Diese Gruppe umfasst Dozenten und Dozentinnen/Referenten und Referentinnen, Freiberufler und Freiberuflerinnen, Führungskräfte privater Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung mit mindestens zehnjähriger Berufserfahrung im betreffenden Berufsbild oder Bereich.

2) Gruppe B: bis zu 100,00 Euro je Unterrichtsstunde/Lerneinheit. Diese Gruppe umfasst Dozenten und Dozentinnen/Referenten und Referentinnen, Freiberufler und Freiberuflerinnen, Führungskräfte privater Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung im betreffenden Berufsbild oder Bereich.

3) Gruppe C: bis zu 80,00 Euro je Unterrichtsstunde/Lerneinheit. Diese Gruppe umfasst Dozenten und Dozentinnen/Referenten und Referentinnen, Freiberufler und Freiberuflerinnen, Führungskräfte privater Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im betreffenden Berufsbild oder Bereich.

c) Zur Berechnung der Kosten für die Dozenten und Dozentinnen sind die allgemeinen Bestimmungen laut Artikel 35 Absätze 1 und 2 anzuwenden.

4. Für das Tutoring laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 3 gilt Folgendes:

a) Die Ausgaben für das Tutoring sind im Ausmaß von maximal 50 Prozent der gesamten Weiterbildungsstunden (Theorie- und Praxisunterricht) zulässig.

b) Die Verwaltung entscheidet aufgrund der Beschreibung der geplanten Weiterbildungsmaßnahme über die Notwendigkeit eines Tutorings und das entsprechende zulässige Stundenausmaß.

c) Zur Festlegung der Kosten für das beteiligte eigene Personal der Weiterbildungsanbieter sind die durchschnittlichen Arbeitskosten für diese Personen pro Stunde gemäß Artikel 35 zu berechnen. Auf keinen Fall dürfen die für die externen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zulässigen Höchstsätze gemäß Buchstabe d) dieses Absatzes überschritten werden.

d) Für externe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist eine Vergütung von maximal 50,00 Euro pro Stunde vorgesehen.

e) Zur Berechnung der Kosten für das Tutoring sind die allgemeinen Bestimmungen laut Artikel 35 Absätze 1 und 3 anzuwenden.

5. Für die Fahrtspesen laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 4 gilt Folgendes:

a) Es sind nur Fahrtspesen für externe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Dozenten und Dozentinnen, Kursleitung, Tutoring) bei Präsenzunterricht zulässig.

b) Es werden nur die Spesen für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Kursort mit dem eigenen Personenkraftwagen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder, wenn der zu erreichende Ort mindestens 300 km vom Ausgangsort entfernt ist, mit dem Flugzeug anerkannt.

c) Bei Benützung des eigenen Personenkraftwagens werden gemäß geltender Außendienstregelung des Landes neben dem Kilometergeld auch die Autobahnmaut und die Parkgebühren gegen Vorlage der entsprechenden Belege anerkannt. Taxikosten werden nur in begründeten Fällen anerkannt.

6. Für die Verpflegungskosten laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 5 gilt Folgendes:

a) Es sind nur Verpflegungskosten für externe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Dozenten und Dozentinnen, Kursleitung, Tutoring) bei Präsenzunterricht zulässig.

b) Für jede Mahlzeit werden die Kosten bis zu der Ausgabengrenze erstattet, die in der geltenden Außendienstregelung des Landes festgelegt ist.

c) Nicht zulässig sind Unterkunftskosten und Spesen für Extrakonsumationen, wie zum Beispiel Bar, Frigobar, Telefon und Ähnliches.

7. Für die Miete von didaktischen Geräten laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 6 gilt Folgendes:

a) Zulässig sind nur Ausgaben für die Miete von außerordentlichen didaktischen Geräten, die zur Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme erforderlich sind.

b) Nicht zulässig sind hingegen Ausgaben für die Miete von Online-Plattformen, den Ankauf von Lizenzen für Videokonferenzen-Software und Ähnliches und die Miete von Geräten, die zur Grundausstattung eines Unterrichtsraumes für die Durchführung eines Kurses gehören (z.B. Laptop, Beamer, Overhead-Projektor, Flipcharts, Pinnwand, Moderationskoffer, Fernsehgerät, DVD/CD-Player und Ähnliches).

8. Für die Miete der Unterrichtsräume laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 7 gilt Folgendes:

a) Der für die Miete festgelegte Betrag muss im Kostenvoranschlag angegeben und bei Abrechnung mit quittierter Rechnung belegt werden. Die zulässigen Höchstausgaben pro Tag betragen 300,00 Euro.

b) Ausgaben für die Benutzung betriebseigener Räumlichkeiten oder jener der eigenen Dachorganisation sind nicht zulässig.

9. Für das Kursmaterial laut Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer 8 gilt Folgendes:

a) Dieser Posten umfasst die Kosten für den Ankauf von Kursmaterial (Bücher, Verbrauchs- und Übungsmaterial), das den an der Weiterbildungsmaßnahme Teilnehmenden zur Verfügung gestellt wird; diese Kosten sind im Ausmaß von maximal 100,00 Euro pro Person zulässig. Nicht zulässig sind hingegen die Kosten für Büromaterial.

b) Das für die Bildungsmaßnahme vorgesehene Material ist im Kostenvoranschlag genau aufzulisten und zu beschreiben und muss für die Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme verwendet werden; die entsprechenden Ausgaben sind bei Abrechnung durch quittierte Einkaufsrechnungen zu belegen.

c) Das bei der Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme verwendete oder hergestellte Material darf nicht vermarktet werden.

10. Für die indirekten Kosten laut Absatz 1 Buchstabe b) gilt Folgendes:

a) Unter den Posten „Personalkosten für Verwaltung und Buchführung“ fallen die Kosten für das Personal, welches mit Verwaltungs- und Sekretariatstätigkeiten sowie mit der Buchführung in Zusammenhang mit der Weiterbildungsmaßnahme beauftragt ist.

b) Unter den Posten „Fixkosten“ fallen alle zu Lasten des Weiterbildungsanbieters gehenden Gemeinkosten wie jene für Reinigung, Telefon, Wasser, Heizung, Strom und Miete für die Verwaltungs- und Büroräume.

c) Die indirekten Kosten sind als Pauschalverrechnungssatz in Höhe von maximal 20 Prozent der genehmigten direkten Kosten zulässig.

d) Die indirekten Kosten müssen weder bei Antragstellung noch bei der Abrechnung belegt werden. Bei Kontrollen und Überprüfungen muss der Weiterbildungsanbieter jedoch darlegen, wie er diese Kosten berechnet hat.

e) Die Abrechnung der indirekten Kosten mit Pauschalverrechnungssatz darf in keinem Fall eine künstliche Erhöhung der direkten Kosten zur Folge haben. Sind die direkten Kosten bei der Abrechnung niedriger als die ursprünglich genehmigten, wird auch der pauschal anerkannte Betrag für die indirekten Kosten anteilsmäßig reduziert.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction Beschluss vom 19. Januar 2021, Nr. 15
ActionAction Beschluss vom 19. Januar 2021, Nr. 31
ActionAction Beschluss vom 26. Januar 2021, Nr. 39
ActionAction Beschluss vom 26. Januar 2021, Nr. 43
ActionAction Beschluss vom 26. Januar 2021, Nr. 49
ActionAction Beschluss vom 26. Januar 2021, Nr. 61
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2021, Nr. 69
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2021, Nr. 73
ActionAction Beschluss vom 9. Februar 2021, Nr. 102
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2021, Nr. 157
ActionAction Beschluss vom 24. Februar 2021, Nr. 159
ActionAction Beschluss vom 24. Februar 2021, Nr. 167
ActionAction Beschluss vom 24. Februar 2021, Nr. 175
ActionAction Beschluss vom 24. Februar 2021, Nr. 177
ActionAction Beschluss vom 2. März 2021, Nr. 186
ActionAction Beschluss vom 2. März 2021, Nr. 189
ActionAction Beschluss vom 2. März 2021, Nr. 190
ActionAction Beschluss vom 2. März 2021, Nr. 194
ActionAction Beschluss vom 9. März 2021, Nr. 205
ActionAction Beschluss vom 9. März 2021, Nr. 211
ActionAction Beschluss vom 9. März 2021, Nr. 212
ActionAction Beschluss vom 9. März 2021, Nr. 225
ActionAction Beschluss vom 9. März 2021, Nr. 227
ActionAction Beschluss vom 9. März 2021, Nr. 228
ActionAction Beschluss vom 16. März 2021, Nr. 237
ActionAction Beschluss vom 16. März 2021, Nr. 247
ActionAction Beschluss vom 16. März 2021, Nr. 259
ActionAction Beschluss vom 16. März 2021, Nr. 264
ActionAction Beschluss vom 23. März 2021, Nr. 269
ActionAction Beschluss vom 23. März 2021, Nr. 277
ActionAction Beschluss vom 30. März 2021, Nr. 284
ActionAction Beschluss vom 30. März 2021, Nr. 289
ActionAction Beschluss vom 30. März 2021, Nr. 301
ActionAction Beschluss vom 30. März 2021, Nr. 307
ActionAction Beschluss vom 13. April 2021, Nr. 313
ActionAction Beschluss vom 13. April 2021, Nr. 334
ActionAction Beschluss vom 20. April 2021, Nr. 353
ActionAction Beschluss vom 27. April 2021, Nr. 370
ActionAction Beschluss vom 27. April 2021, Nr. 373
ActionAction Beschluss vom 4. Mai 2021, Nr. 389
ActionAction Beschluss vom 11. Mai 2021, Nr. 408
ActionAction Beschluss vom 11. Mai 2021, Nr. 410
ActionAction Beschluss vom 11. Mai 2021, Nr. 412
ActionAction Beschluss vom 11. Mai 2021, Nr. 413
ActionAction Beschluss vom 18. Mai 2021, Nr. 430
ActionAction Beschluss vom 25. Mai 2021, Nr. 452
ActionAction Beschluss vom 25. Mai 2021, Nr. 465
ActionAction Beschluss vom 1. Juni 2021, Nr. 469
ActionAction Beschluss vom 1. Juni 2021, Nr. 472
ActionAction Beschluss vom 1. Juni 2021, Nr. 483
ActionAction Beschluss vom 8. Juni 2021, Nr. 493
ActionAction Beschluss vom 8. Juni 2021, Nr. 494
ActionAction Beschluss vom 15. Juni 2021, Nr. 519
ActionAction Beschluss vom 15. Juni 2021, Nr. 527
ActionAction Beschluss vom 15. Juni 2021, Nr. 529
ActionAction Beschluss vom 22. Juni 2021, Nr. 535
ActionAction Beschluss vom 22. Juni 2021, Nr. 541
ActionAction Beschluss vom 29. Juni 2021, Nr. 554
ActionAction Beschluss vom 6. Juli 2021, Nr. 575
ActionAction Beschluss vom 13. Juli 2021, Nr. 604
ActionAction Beschluss vom 20. Juli 2021, Nr. 645
ActionAction Beschluss vom 20. Juli 2021, Nr. 646
ActionAction Beschluss vom 27. Juli 2021, Nr. 665
ActionAction Beschluss vom 2. August 2021, Nr. 667
ActionAction Beschluss vom 10. August 2021, Nr. 679
ActionAction Beschluss vom 10. August 2021, Nr. 680
ActionAction Beschluss vom 10. August 2021, Nr. 682
ActionAction Beschluss vom 10. August 2021, Nr. 689
ActionActionAnlage A
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionBetriebsinterne Weiterbildungsmaßnahmen
ActionActionÜberbetriebliche Weiterbildungsmaßnahmen
ActionActionWeiterbildungsanbieter
ActionActionAnspruchsberechtigte
ActionActionZielgruppe
ActionActionFörderfähige und nicht förderfähige Weiterbildungsmaßnahmen
ActionActionZulässige Ausgaben
ActionActionAllgemeine Bestimmungen zu den beauftragten Personen und Berechnung der durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde
ActionActionUmfang des Beitrags
ActionActionBeihilferegelung
ActionActionRichtlinien zu den Kosten
ActionActionAntragstellung
ActionActionInhaltiche Prüfung der Anträge und Beitragsge währung
ActionActionBeginn, Durchführung und Abschluss der Weiterbildungsmaßnahmen
ActionActionBeauftragung Dritter
ActionActionAnwesenheitspflicht und Abschlussbestätigungen
ActionActionAbrechnung und Auszahlung
ActionActionWiderruf des Beitrags
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionAction Beschluss vom 10. August 2021, Nr. 693
ActionAction Beschluss vom 10. August 2021, Nr. 694
ActionAction Beschluss vom 24. August 2021, Nr. 741
ActionAction Beschluss vom 24. August 2021, Nr. 743
ActionAction Beschluss vom 24. August 2021, Nr. 744
ActionAction Beschluss vom 31. August 2021, Nr. 752
ActionAction Beschluss vom 31. August 2021, Nr. 753
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 785
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 787
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 791
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 797
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 799
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 800
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 802
ActionAction Beschluss vom 21. September 2021, Nr. 806
ActionAction Beschluss vom 28. September 2021, Nr. 824
ActionAction Beschluss vom 28. September 2021, Nr. 825
ActionAction Beschluss vom 5. Oktober 2021, Nr. 857
ActionAction Beschluss vom 12. Oktober 2021, Nr. 870
ActionAction Beschluss vom 12. Oktober 2021, Nr. 874
ActionAction Beschluss vom 12. Oktober 2021, Nr. 875
ActionAction Beschluss vom 26. Oktober 2021, Nr. 917
ActionAction Beschluss vom 2. November 2021, Nr. 939
ActionAction Beschluss vom 9. November 2021, Nr. 947
ActionAction Beschluss vom 16. November 2021, Nr. 959
ActionAction Beschluss vom 16. November 2021, Nr. 964
ActionAction Beschluss vom 23. November 2021, Nr. 970
ActionAction Beschluss vom 23. November 2021, Nr. 989
ActionAction Beschluss vom 23. November 2021, Nr. 1009
ActionAction Beschluss vom 30. November 2021, Nr. 1020
ActionAction Beschluss vom 7. Dezember 2021, Nr. 1049
ActionAction Beschluss vom 7. Dezember 2021, Nr. 1056
ActionAction Beschluss vom 7. Dezember 2021, Nr. 1061
ActionAction Beschluss vom 7. Dezember 2021, Nr. 1062
ActionAction Beschluss vom 14. Dezember 2021, Nr. 1083
ActionAction Beschluss vom 14. Dezember 2021, Nr. 1098
ActionAction Beschluss vom 14. Dezember 2021, Nr. 1099
ActionAction Beschluss vom 21. Dezember 2021, Nr. 1119
ActionAction Beschluss vom 21. Dezember 2021, Nr. 1122
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2021, Nr. 1131
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2021, Nr. 1132
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2021, Nr. 1153
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis