1. Die Zuschüsse gemäß diesen Richtlinien sind nicht kumulierbar mit den Subventionen und Begünstigungen laut:
a) Beschluss der Landesregierung Nr. 307 vom 30. März 2021, in geltender Fassung, COVID-19 - Zuschüsse an Unternehmen;
b) Beschluss der Landesregierung Nr. 373 vom 27. April 2021, in geltender Fassung, „COVID-19 – Beihilfen an Unternehmen bemessen nach den Fixkosten“,
c) Beschluss der Landesregierung Nr. 353 vom 20. April 2021, in geltender Fassung, „COVID-19 – Zuschüsse an landwirtschaftliche Unternehmen und zeitweilige Änderung des Beschlusses Nr. 42 vom 19.01.2016“,
d) Beschluss Nr. 289 vom 30. März 2021, COVID-19 – Zuschüsse zugunsten von Fitnesszentren und Tanzkursen“,
e) begrenzt auf die Sozialgenossenschaften für die Arbeitseingliederung von benachteiligten Personen: Beschluss Nr. 332 vom 10. April 2018, „Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an öffentliche und private Körperschaften, die im Sozialbereich tätig sind - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung vom 13. Juni 2017, Nr. 661 (abgeändert mit Beschluss Nr. 443 vom 04.06.2019, Beschluss Nr. 595 vom 11.08.2020 und Beschluss Nr. 955 vom 01.12.2020)“.