1. Zur Lagerung von Weinerzeugnissen im Sinne des Anhanges VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in geltender Fassung, werden für einen Zeitraum von maximal 18 Monaten ab Antragstellung die Miete von Strukturen oder die Verwahrung von Weinerzeugnissen sowie die Miete von Behältern mit Temperaturkontrolle bei Dritten gefördert. Für die Beihilfegewährung werden nur volle Monate berücksichtigt.
2. Die zulässigen Ausgaben für die Miete von Behältern mit Temperaturkontrolle betragen maximal 3 Euro pro Hektoliter und Monat für Behälter mit höchstens 300 Hektoliter Fassungsvermögen und maximal 2 Euro pro Hektoliter und Monat für Behälter mit über 300 Hektoliter Fassungsvermögen.
3. Die Ausgaben für die Miete von Strukturen und für die Verwahrung von Weinerzeugnissen im Sinne des Anhanges VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in geltender Fassung, werden im Ausmaß von 100 Prozent der entsprechenden monatlichen Gebühr zur Förderung zugelassen.
4. Nicht gefördert werden die Ausgaben für die Miete oder Verwahrung, die im Sinne der „Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen für die Miete von Behältern und Strukturen zur Lagerung von Weinerzeugnissen sowie für deren Verwahrung bei Dritten“ laut Anlage zum Beschluss der Landesregierung Nr. 509 vom 14. Juli 2020 gefördert worden sind.