Beschluss der Landesregierung Nr. 779/2019
1. Für das Jahr 2020 geplante Initiativen, für welche die Antragsteller den Beihilfeantrag zeitgerecht gemäß den „Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Förderung der land- und ernährungswirtschaftlichen Qualitätsprodukte“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 779 vom 17. September 2019, in geltender Fassung, eingereicht haben, können für bereits getätigte und nicht erstattete oder nicht erstattbare Ausgaben auch dann gefördert werden, wenn die Initiative im Sinne der COVID-19-Eindämmung oder aus anderen organisatorischen Überlegungen verschoben, ausgesetzt oder abgesagt wurde.
2. Beiträge im Sinne dieses Artikels werden, sofern zulässig, als Beihilfe im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19.3.2020 C(2020) 1863 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, gewährt. Die italienische Rahmenregelung wurde der Europäischen Kommission unter der Nummer SA.57021, abgeändert durch SA.58547, SA.59655, SA.59827 und zuletzt SA. 62495, notifiziert und von der Europäischen Kommission mit den Entscheidungen C(2020) 3482 vom 21. Mai 2020 (Genehmigung der Rahmennotifizierung), C(2020) 6341 vom 11. September 2020, C(2020) 9121 vom 10. Dezember 2020, C(2020) 9300 vom 15. Dezember 2020, C(2021) 564 vom 28. Jänner 2021 und C(2021) 2570 vom 9. April 2021 genehmigt.