1. Das zuständige Landesamt bearbeitet die vorgelegten Anträge chronologisch nach ihrem Eingang
2. Die Anträge, die nach Ablauf der Frist laut Artikel 6 Absatz 1 eingehen, werden von Amts wegen archiviert.
3. Unvollständige Anträge werden zudem von Amts wegen archiviert, wenn die fehlenden Informationen nicht innerhalb von maximal 15 Tagen ab Aufforderung nachgereicht werden.