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Beschluss vom 30. März 2021, Nr. 289
COVID-19 – Zuschüsse zugunsten von Fitnesszentren und Tanzkursen

ANHANG A

COVID-19 – Zuschüsse zugunsten von Fitnesszentren und Tanzkursen

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Förderungen in Form von Zuschüssen in Anwendung von Artikel 20/septies des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“, in geltender Fassung.

2. Die Zuschüsse gemäß diesen Richtlinien werden auf der Grundlage der Rahmenregelung gemäß Gesetzesdekret vom 19. Mai 2020, Nr. 34, mit Änderungen durch Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2020, Nr. 77, zum Gesetz erhoben, gewährt. Die Rahmenregelung wurde der Europäischen Kommission unter der Nummer SA.57021, abgeändert durch SA.58547, SA.59655 und zuletzt durch SA.59827, notifiziert und von der Kommission mit den Entscheidungen C(2020) 3482 vom 21. Mai 2020 (Genehmigung der Rahmennotifizierung), C(2020) 6341 vom 11. September 2020, C(2020) 9121 vom 10. Dezember 2020 und C(2020) 9300 vom 15. Dezember 2020 genehmigt, vorbehaltlich der Entscheidung der Kommission über eine noch ausständige Notifizierung in Bezug auf die Änderungen laut Mitteilung C(2021) 564 vom 28. Jänner 2021.

Artikel 2
Zweck des Zuschusses

1. Zweck des Zuschusses ist die teilweise Deckung der in Artikel 4 genannten Fixkosten der ebenda vorgesehenen Rechtssubjekte, die in den darin vorgesehenen Sektoren tätig sind und aufgrund des epidemiologischen Notstands infolge von COVID-19 für lange Zeit schließen mussten und auch über den allgemeinen Lockdown hinaus einen signifikanten Umsatzrückgang verzeichnet haben.

Artikel 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Zuschüsse laut diesen Richtlinien haben Selbständige, Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, nachfolgend allgemein als Unternehmen bezeichnet, die in Südtirol eine oder mehrere Tätigkeiten laut den Absätzen 2 und 3 betreiben. Diese Tätigkeiten müssen als vorwiegende Tätigkeit ausgeübt werden, und der sich daraus ergebende Umsatz muss mindestens 70 Prozent des gesamten Umsatzes des antragstellenden Unternehmens ausmachen.

2. Anrecht, einen Zuschuss zu beantragen, haben Unternehmen, die eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

a) Betrieb von Fitnesszentren – ATECO Code 93.13.00;

b) Sportunterricht – ATECO Code 85.51.00, beschränkt auf den Sportunterricht im Rahmen von Turnhallen und Fitnesszentren;

c) Tanzkurse - ATECO Code 85.52.01.

3. Anrecht, den Zuschuss zu beantragen, haben zudem Unternehmen, die andere Tätigkeiten ausüben, als die in Absatz 2 angeführten, wenn diese von derselben Art sind wie diese und zur Kategorie der motorischen Aktivitäten in geschlossenen Räumlichkeiten gehören, wie, Yoga oder Pilates, sofern diese Unternehmen ihre Tätigkeit im Sinne der spezifischen Bestimmungen für die Unternehmen laut Absatz 2 aussetzen mussten.

4. Die Anspruchsberechtigten laut diesem Artikel müssen die Voraussetzungen als Groß-, Mittel- oder Kleinunternehmen laut Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen sowie folgende weitere Voraussetzungen:

a) Sie müssen gemäß letzteingereichter Steuererklärung (für das Jahr 2019) mindestens 70 Prozent des Umsatzes aus der Tätigkeit oder den Tätigkeiten erzielt haben, für die der Zuschuss beantragt wird; dieser Umsatz muss mindestens 30.000,00 Euro betragen. Hat der Antragsteller die Tätigkeit im Jahre 2019 für mehr als 30 Tage aufgrund von Krankheit, Elternurlaub, Unbenutzbarkeit der Immobilie oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ausgesetzt, werden die Voraussetzungen laut diesem Absatz aufgrund der Steuererklärung des Jahres davor festgestellt,

b) sie müssen einen Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent im Gesamtzeitraum März, April, Mai, November und Dezember 2020 gegenüber dem jeweiligen Vergleichszeitraum des Vorjahres verzeichnet haben. Der Umsatz ist als Summe der ausgestellten Rechnungen, Belege und Tagesinkassi definiert, unabhängig davon, ob die Beträge eingehoben wurden oder nicht. Ausgenommen ist die Abtretung von Vermögenswerten. Bei der Umsatzberechnung für den genannten Zeitraum sind auch Förderungen, Entschädigungen und allfällige andere Ausschüttungen zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit dem COVID-19-Notstand von der Autonomen Provinz Bozen oder von anderen öffentlichen Körperschaften in Form von Verlustbeiträgen gewährt wurden, auch wenn sie noch nicht ausgezahlt wurden. Hat der Antragsteller die Tätigkeit im Jahre 2019 für mehr als 30 Tage aufgrund von Krankheit, Elternurlaub, Unbenutzbarkeit der Immobilie oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ausgesetzt, erfolgt der Vergleich mit dem Umsatz des Jahres davor.

5. Antragsteller, die die Tätigkeit laut Absatz 2 oder 3 ab dem 1. Jänner 2019 aufgenommen haben, können den Zuschuss auch beanspruchen, wenn sie den Mindestumsatz von 30.000 Euro laut Artikel 4 Buchstabe a) und den Mindestumsatzrückgang von 40 Prozent laut Absatz 4 Buchstabe b) nicht erreichen.

6. Von den Zuschüssen ausgeschlossen sind:

a) Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014). Abweichend davon können Zuschüsse für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014), die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, gewährt werden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben,

b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

c) Unternehmen, die sich vor dem 31. Dezember 2019 in Liquidation befanden, zumal die Unterbrechung der ordentlichen Tätigkeit nicht durch Ereignisse im Zusammenhang mit dem Covid-19-Notstand begründet ist,

d) Unternehmen, die einen Zuschuss laut den Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse an Kleinunternehmen“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung vom 15. April 2020, Nr. 270, erhalten haben, wenn dieser Zuschuss mindestens 50 Prozent der Fixkosten laut Artikel 4 entspricht.

Artikel 4
Zulässige Fixkosten

1. Für die Bestimmung des Zuschusses werden folgende Fixkosten gemäß der letzteingereichten Steuererklärung (für das Jahr 2019) berücksichtigt:

1. Strom

2. Heizung

3. Einkauf Energie von Dritten

4. Wasser

5. Gas

6. Telefon

7. Postspesen

8. Versicherungen

9. Fahrzeugversicherungen

10. Pflichtversicherungen

11. Fahrzeugpflichtversicherungen

12. Werbung und Verkaufsförderung

13. Spesen für Datenverarbeitung/ Steuerberatung/Personalverwaltung

14. Wachdienst

15. Franchisinggebühr

16. Studien und Forschungen

17. Reinigungsspesen

18. Abfallgebühren

19. Bankdienstleistungskosten

20. Abfälle

21. Sonderabfälle

22. Mietnebenspesen

23. Wartungsspesen Software

24. Betriebsspesen Internehomepage

25. Berufliche Weiterbildung

26. Ausg. Bescheinig./Ausricht./Forschung

27. Dienstleistungen für das Personal

28. Desinfektionsspesen

29. Kantine für das Personal

30. Vergütungen für Datenverarbeitung

31. Instandhaltungsspesen Betriebsgüter

32. Instandhaltungsspesen eigene Güter

33. Wartungsspesen Fahrzeuge

34. Instandhaltungsspesen Güter Dritter

35. Wartungsspesen Fahrzeuge Dritter

36. Instandhaltungsspesen Gebäude

37. Instandhaltungsspesen Gebäude Dritter

38. Kondominiumsspesen Betriebsgebäude

39. Mietaufwand für Immobilien

40. Kondominiumsspesen Gebäude Dritter

41. Leasing für Liegenschaften

42. Aufwendungen für Betriebspacht

43. Aufwendungen Betriebspacht für Gebäude

44. Konzessionen Besetzung öff. Flächen

45. Finanzierungsleasing

46. Finanzierungsleasing Fahrzeuge

47. Operatives Leasing

48. Operatives Leasing Fahrzeuge

49. Mietaufwand für andere Güter

50. Mietaufwand Fahrzeuge

51. Nutzungsgebühren Software/ Jahresgebühr Buchungssysteme

52. Zinsen Leasing Liegenschaften

53. Zinsen Finanzierungsleasing

54. Zinsen Finanzierungsleasing vor 17.6.2016

55. Zinsen Finanzierungsleasing Fahrzeuge

56. Abschreibungen immaterielles Anlagevermögen

57. Abschreibung mehrjährige Kosten

58. Abschreibung Geschäftswert

59. Abschreibung Warenzeichen

60. Abschreibung materiell. Anlagevermög.

61. Abschreibung Fuhrpark

62. Abschreibung Betriebsgebäude

63. Andere Abgaben

64. Lokale Abgaben

65. TASI

66. Verkehrssteuer

67. KFZ-Steuer

68. Konzessionsgebühren

69. Konzessionsgebühr MwSt.-Nr.

70. Stempelgebühren

71. Virtuelle Stempelgebühr

72. GIS betriebliche Immobilien

73. Andere Steuern

74. Mitgliedsbeiträge

75. Jahresbeitrag Berufskammer/-kollegium

76. Andere Aufwendungen Betriebsführung

77. Handelskammergebühr

78. Stempelwerte

79. Spesen für vermietete Liegenschaften

80. Kondominiumsspesen Zivilgebäude

81. Bankspesen

82. Passivzinsen auf Finanzierungen

83. Passivzinsen Finanzierung Fahrzeuge

2. Ausgeschlossen sind die Kosten für Personenkraftwagen und gemischt genutzte Fahrzeuge.

3. Ausgeschlossen sind in jedem Fall die Kosten, die sich auf die Einkommens- und Vermögenssteuer beziehen, ausgenommen die Wertschöpfungssteuer.

4. Sämtliche Kosten sind abzüglich allfälliger beantragter Förderungen zu berücksichtigen.

Artikel 5
Höhe des Zuschusses

Der Zuschuss wird in folgendem Ausmaß gewährt:

a) 40 Prozent der jährlichen Fixkosten laut Artikel 4 im Falle eines Gesamtumsatzrückgangs des Unternehmens im Zeitraum März, April, Mai, November und Dezember 2020 von 40 bis 50 Prozent im Verhältnis zum Vergleichszeitraum des Vorjahres,

b) 60 Prozent der jährlichen Fixkosten laut Artikel 4 im Falle eines Gesamtumsatzrückgangs des Unternehmens im Zeitraum März, April, Mai, November und Dezember 2020 von über 50 bis höchstens 60 Prozent im Verhältnis zum Vergleichszeitraum des Vorjahres,

c) 70 Prozent der jährlichen Fixkosten laut Artikel 4 im Falle eines Gesamtumsatzrückganges des Unternehmens im Zeitraum März, April, Mai, November und Dezember 2020 von über 60 Prozent im Verhältnis zum Vergleichszeitraum des Vorjahres.

2. Der Zuschuss zugunsten von Antragstellern, die ihre Tätigkeit ab dem 1. Jänner 2019 aufgenommen haben, wird im Ausmaß von 40% der Fixkosten laut Artikel 4 gemäß Buchhaltung des Unternehmens für das Jahr 2020 festgelegt.

3. Der Zuschuss darf auf keinen Fall höher sein als:

a) 80.000,00 Euro für ein eigenständiges oder Partnerunternehmen laut Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014,

b) insgesamt 100.000,00 Euro für mehrere verbundene Unternehmen laut Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014, sofern sie einer Unternehmensgruppe angehören.

Artikel 6
Antragstellung

1. Der Antrag muss bis 14. Mai 2021 auf dem von der Landesabteilung Wirtschaft bereitgestellten Vordruck in PDF-Format durch eine einzige PEC-Mitteilung an die zertifizierte E-Mail-Adresse der genannten Abteilung übermittelt werden. Auf dem Antrag müssen die Nummer und das Datum der Stempelmarke aufscheinen. Der Antragsteller erklärt, dass die Stempelmarke ausschließlich für dieses Verwaltungsverfahren verwendet wird. Ohne Unterschrift ist der Antrag ungültig.

2. Der Antragsteller muss eine Erklärung darüber abgeben, dass alle Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Beanspruchung der Zuschüsse laut diesen Richtlinien vorgesehen sind, erfüllt sind.

Artikel 7
Bearbeitung der Anträge

1. Das zuständige Landesamt bearbeitet die vorgelegten Anträge chronologisch nach ihrem Eingang

2. Die Anträge, die nach Ablauf der Frist laut Artikel 6 Absatz 1 eingehen, werden von Amts wegen archiviert.

3. Unvollständige Anträge werden zudem von Amts wegen archiviert, wenn die fehlenden Informationen nicht innerhalb von maximal 15 Tagen ab Aufforderung nachgereicht werden.

Artikel 8
Gewährung und Auszahlung des Zuschusses

1. Die Gewährung des Zuschusses oder die allfällige Ablehnung des Antrags erfolgt mit Dekret des Direktors oder der Direktorin der Landesabteilung Wirtschaft.

2. Die Auszahlung des Zuschusses wird auf der Grundlage der im Antrag angeführten Erklärungen vom Direktor/von der Direktorin des zuständigen Landesamtes, das die Anträge bearbeitet hat, verfügt.

Artikel 9
Pflichten

1. Die Begünstigten müssen dem zuständigen Landesamt sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen, die es zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses für zweckmäßig erachtet.

2. Die Begünstigten verpflichten sich, den Anteil der Förderung, der eventuell die Summe der Fixkosten laut Artikel 4 für das gesamte Jahr 2020 übersteigt, zuzüglich der ab Auszahlung des Zuschusses anfallenden gesetzlichen Zinsen, zurückzuzahlen.

Artikel 10
Kontrollen und Sanktionen

1. Das zuständige Landesamt führt Stichprobenkontrollen auf mindestens 8 Prozent der genehmigten Anträge durch. Zudem führt es in allen für zweckmäßig erachteten Fällen Kontollen durch.

2. Die Auswahl der zu prüfenden Anträge erfolgt stichprobenweise aus der Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Zuschüsse.

3. Bei den Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder Erklärungen, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern.

4. Das zuständige Landesamt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen für dessen Durchführung mitteilt. In der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.

5. Unbeschadet der einschlägigen Gesetzesbestimmungen bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme wirtschaftlicher Vergünstigungen hat ein festgestellter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinien den Widerruf des Zuschusses und die Pflicht zur Rückzahlung des entsprechenden Betrags zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zur Folge, die ab Auszahlung des Zuschusses berechnet werden. Das gesamte Kontrollverfahren muss innerhalb von 180 Tagen ab dessen Einleitung abgeschlossen sein.

Artikel 11
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Zuschüsse laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den einschlägigen Aufgabenbereichen des Landeshaushalts bereitgestellten Mittel. Reichen die bereitgestellten finanziellen Mittel nicht aus, um allen Anträgen der Anspruchsberechtigten gerecht zu werden, werden die Zuschüsse proportional gekürzt oder die Anträge auf Zuschuss abgewiesen.

Artikel 12
Anwendung

1. Diese Richtlinien gelten für alle Anträge, die ab dem Tag ihrer Genehmigung und bis zum 14. Mai 2021 eingereicht werden.

 

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