1. Anspruch auf die Förderung haben Selbständige, Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, die in Südtirol eine oder mehrere Handwerks-, Industrie-, Handels- und Dienstleistungstätigkeiten laut den Absätzen 2 und 3 betreiben. Diese Tätigkeiten müssen als vorwiegende Tätigkeit ausgeübt werden und der sich daraus ergebende Umsatz muss mindestens 70 Prozent des gesamten Umsatzes des antragstellenden Unternehmens, ausmachen.
2. Anrecht, einen Zuschuss laut diesen Richtlinien zu beantragen, haben Unternehmen, die eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
a) Reisebüros, welche im Verzeichnis der Reisebüros der Autonomen Provinz Bozen eingetragen sind, und Reiseveranstalter (ATECO 79.1),
b) Diskotheken, Tanzlokale u.Ä. (ATECO 93.29.1),
c) sonstige Personenbeförderung im Landverkehr laut ATECO Kodexe 49.31, 49.32 und 49.39.09.
3. Anrecht, den Zuschuss laut diesen Richtlinien zu beantragen, haben zudem Unternehmen, die andere als die in Absatz 2 angeführten Tätigkeiten ausüben, welche im engen Zusammenhang mit der Durchführung von Events und Veranstaltungen stehen. Im Sinne dieser Richtlinien gilt dies für Events und Veranstaltungen mit kommerziellem, Werbe-, kulturellem, religiösem, Sport- oder Unterhaltungscharakter, welche von Privaten oder öffentlichen Körperschaften mit der Beteiligung von mehreren Personen organisiert werden. Darunter fallen Messen, Ausstellungen, Konzerte, Festivals, Jubiläumsfeiern, Feste, Aufführungen jeder Art und ähnliche Veranstaltungen. Ausgeschlossen sind die Märkte, Flohmärkte, Theater- und Kinovorführungen.
4. Die Anspruchsberechtigten laut diesem Artikel müssen die Voraussetzungen als Groß-, Mittel- oder Kleinunternehmen laut Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen sowie
a) die Tätigkeit vor dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben,
b) gemäß der letzten eingereichten Steuererklärung (2020) mindestens 70 Prozent des Umsatzes aus der Tätigkeit/den Tätigkeiten erzielt haben, für die der Zuschuss beantragt wird; dieser Umsatz darf nicht weniger als 30.000,00 Euro betragen.
5. Die Zuschüsse werden bei einem Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. August 2020 gegenüber dem jeweiligen Vergleichszeitraum des Vorjahres gewährt. Der Umsatz ist als Summe der ausgestellten Rechnungen, Belege und Tagesinkassi definiert, unabhängig davon, ob die Beträge eingehoben wurden oder nicht. Für Unternehmen laut Absatz 2 Buchstabe c) werden bei der Umsatzberechnung auch Entgelte für Leistungen berücksichtigt, die dem betreffenden Zeitraum zuzuordnen sind, auch wenn sie außerhalb dieses Zeitraums in Rechnung gestellt. Diese Unternehmen sind außerdem berechtigt, bei dem wie oben definierten Umsatz 2020, aufgrund geeigneter Dokumentation, Beträge abzuziehen, die sich auf vor dem 1. März 2020 erbrachte Leistungen beziehen. Die herangezogene Berechnungsmethode des Umsatzes 2020 muss in diesem Falle auch für die Bewertung des Bezugszeitraums 2019 zur Anwendung kommen. Bei der Umsatzberechnung für den genannten Zeitraum sind auch Förderungen, Entschädigungen und allfällige andere Ausschüttungen, welche im Zusammenhang mit dem Covid-19-Notstand bei der Autonomen Provinz Bozen beantragt oder von anderen öffentlichen Körperschaften gewährt wurden, zu berücksichtigen, auch wenn sie noch nicht ausgezahlt wurden.
6. Von den Förderungen ausgeschlossen sind
a) Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014),
a1) abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben,
b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
c) Unternehmen, welche sich vor dem 31.12.2019 in Liquidation befanden, zumal die Unterbrechung der ordentlichen Tätigkeit nicht durch Ereignisse im Zusammenhang mit dem Covid-19-Notstand begründet ist,
d) Unternehmen, welche einen Zuschuss laut den Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse an Kleinunternehmen“ laut Anhang A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 270 vom 15. April 2020 erhalten haben, wenn dieser Zuschuss mindestens 50 Prozent der Fixkosten laut Artikel 4 entspricht.