1. Der Beihilfeantrag ist beim Amt für Jagd und Fischerei der Landesabteilung Forstwirtschaft einzureichen.
2. Der Antrag wird auf dem vom Landesamt für Jagd und Fischerei bereitgestellten Vordruck oder nach dem entsprechenden Muster verfasst. Dem Antrag sind die im Vordruck angeführten Unterlagen, darunter die De-minimis-Erklärung, beizulegen.
3. Im Falle von Maßnahmen, deren Verwirklichung sich über zwei Jahre erstreckt, muss der Antragsteller den Baubeginn anführen und dem Antrag einen Zeitplan der Tätigkeiten beilegen.
4. Für die Entgegennahme der Anträge gilt Folgendes:
a) Anträge für Verhütungsmaßnahmen werden vom 1. Jänner bis 31. Mai eines jeden Jahres entgegengenommen,
b) Anträge für die Wiederherstellung von Obst- und Rebanlagen sowie anderen mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen werden ganzjährig entgegengenommen und müssen umgehend nach Entdeckung des Schadens und jedenfalls noch vor Veränderung der geschädigten Anlage eingereicht werden,
c) Anträge für die Wiederherstellung von Nutztierbeständen werden ganzjährig entgegengenommen. Schäden durch Kleinraubtiere müssen umgehend nach Entdeckung des Schadens nachgewiesen und von einem Forstbeamten/einer Forstbeamtin im vollständig ausgefüllten Antragsvordruck bestätigt werden, bevor dieser an das Landesamt für Jagd und Fischerei weitergeleitet wird. Anträge für Geflügelschäden dürfen sich nur auf Schadensereignisse beziehen, die in einem Zeitraum von maximal einem Monat eingetreten sind.
5. Anträge für die Wiederherstellung, welche nach dem 1. November des Bezugsjahres einlangen, werden im Folgejahr berücksichtigt.
6. Alle Anträge müssen auf jeden Fall vor Beginn der Verwirklichung der Verhütungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen eingereicht werden.