(1) Die Besoldung des ärztlichen Personals gliedert sich in eine grundlegende, eine positionsgebundene und eine zusätzliche Entlohnung.
(2) Grundentlohnung:
- Gehalt gemäß Besoldungsstufe, mit den Aufbesserungen aufgrund beruflicher Entwicklung,
- Sonderergänzungszulage,
- Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache,
- Ärztliche und tierärztliche Spezialisierungszulage,
- Ursprüngliche und zusätzliche Zulage für die fixe Position,
- Persönliche Zulage laut Artikel 17 dieses Vertrages,
- Persönliche Zulage laut Artikel 21, Absatz 4 dieses Vertrages.
(3) Positionsgebundene Entlohnung:
- Zulage für den Stellvertreter des Direktors,
- Funktionszulage.
(4) Zusatzentlohnung:
- Zulage für hohe Spezialisierung ( ehem. individuelle Zulage laut Artikel 36 Kollektivvertrag vom 13. März 2003) ,
- Ergebniszulage,
- Überstundenvergütung,
- Bereitschaftsdienstzulage,
- Sonn- und Feiertagszulage und Nachtdienstzulage,
- Röntgengefahrenzulage,
- Gerichtspolizeizulage.
(5) Die Zulage für das ausschließliche Arbeitsverhältnis (Exklusivitätszulage) laut Artikel 18 dieses Vertrages stellt ein gesondertes Lohnelement dar.
(6) Dem ärztlichen Personal wird, soweit zustehend, auch das Familiengeld gemäß Gesetz vom 13. Mai 1988, Nr. 153, in geltender Fassung, ausbezahlt.
(7) Dem ärztlichen Personal wird außerdem ein dreizehntes Monatsgehalt im Ausmaß von einem Zwölftel des aufgrund der Lohnelemente des Absatzes 2, ausgenommen Buchstabe g), und Absatz 3 zustehenden Jahresgehaltes ausgezahlt, das unter Berücksichtigung der in Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 17, Absätze 2 und 4 angeführten Modalitäten berechnet wird. Dem im Laufe des Jahres aufgenommenen oder ausgeschiedenen ärztlichen Personal wird das dreizehnte Monatsgehalt im Verhältnis zur geleisteten Dienstzeit ausgezahlt.
(8) Die Zahlung des Gehaltes und der anderen festen und wiederkehrenden Zulagen erfolgt monatlich am 27. Tag oder, falls dieser kein Arbeitstag ist, am vorausgehenden Arbeitstag. Das dreizehnte Monatsgehalt wird in der Regel am 18. Dezember gleichzeitig mit dem Dezembergehalt, oder falls dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorausgehenden Arbeitstag bezahlt, vorbehaltlich anderer Vereinbarung auf dezentraler Ebene.