(1) In Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, werden die Wörter „sind ein Präsidentenkollegium und ein Fachbeirat eingerichtet“ durch die Wörter „ist ein Präsidentenkollegium eingerichtet“ ersetzt.
(2) Artikel 9 Absätze 4 und 5 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„4. Das Präsidentenkollegium erfüllt folgende Aufgaben:
a) fördert den Informationsfluss zwischen der Außenstelle und den Tourismusorganisationen,
b) stimmt die Tätigkeiten zwischen der IDM und den Tourismusorganisationen ab,
c) begutachtet das Tätigkeitsprogramm der IDM,
d) prüft, überwacht und bewertet die Umsetzung des Tätigkeitsprogramms der IDM.
5. Das Präsidentenkollegium trifft sich mindestens viermal jährlich mit dem Manager/der Managerin der Außenstelle der IDM.“
(3) Nach Artikel 9 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„6. Der/Die Vorsitzende des Präsidentenkollegiums ist Mitglied im Marketingbeirat der IDM.“
(4) Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„2. Im Einzugsgebiet jeder Außenstelle der IDM ist ein Präsidentenkollegium eingerichtet. Die Zusammenarbeit der Tourismusorganisationen mit den Außenstellen erfolgt über das Präsidentenkollegium.“
(5) Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„1. Zur Unterstützung der Tourismusorganisationen und der IDM bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden im Landeshaushalt jährlich Mittel bereitgestellt.“
(6) Artikel 12 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„4. Das Ausmaß der Anteile laut Absatz 3 und der der IDM zustehende Anteil werden jährlich von der Landesregierung festgelegt. Zu diesem Zweck bestimmt die Landesregierung die Kriterien und Modalitäten für die Zuweisung dieser Mittel, wobei auch der Eigenfinanzierungsanteil der Tourismusorganisationen festgelegt wird.“