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c') Landesgesetz vom 27. März 2020, Nr. 21)
Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Kultur, Berufsbildung, örtliche Körperschaften, Ämter- und Personalordnung, Verbraucherschutz, Beziehungen des Landes zur Europäischen Union, Denkmalpflege, Bildung, öffentliche Veranstaltungen, Gewässernutzung, Landschafts- und Umweltschutz, Jagd und Fischerei, Landwirtschaft, Tourismus, Handwerk, Gastgewerbe, Wirtschaft, Handel, Hygiene und Gesundheit, Schulbauten, Kommunikation, Arbeit und Transportwesen

1)
Kundgemacht in der Sondernummer 1 zum Amtsblatt vom 2. April 2020, Nr. 14.

I. TITEL
KULTUR, BERUFSBILDUNG, ÖRTLICHE KÖRPERSCHAFTEN, ÄMTER- UND PERSONALORDNUNG, VERBRAUCHERSCHUTZ, BEZIEHUNGEN DES LANDES ZUR EUROPÄISCHEN UNION, DENKMALPFLEGE, BILDUNG, ÖFFENTLICHE VERANSTALTUNGEN

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH KULTUR

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, „Landeskulturgesetz“)

(1) In Artikel 2 Absatz 8 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, wird das Wort „Jurien“ durch das Wort „Jurys“ ersetzt.

(2) Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„3. Zwecks Überprüfung von neuen kulturellen Projekten und mehrjährigen Planungen können sich die Kulturbeiräte auch in Kommissionen oder Jurys gliedern und bei Bedarf externe Organisationen oder Fachleute beiziehen, die die Landesregierung ernennt.“

(3) Im deutschen Wortlaut von Artikel 3 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, wird das Wort „Jurien“ durch das Wort „Jurys“ ersetzt.

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. Juni 2017, Nr. 6, „Landesgesetz über die Museen und Sammlungen”)

(1) In Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. Juni 2017, Nr. 6, wird der zweite Satz gestrichen.

(2) In Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. Juni 2017, Nr. 6, werden die Wörter „auf Vorschlag des Direktors bzw. der Direktorin der Abteilung Museen und nach Anhören der Direktorinnen und Direktoren der Landesmuseen“ gestrichen.

(3) In Artikel 10 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. Juni 2017, Nr. 6, werden die Wörter „Die Landesabteilung Museen“ durch die Wörter „Das Amt für Museen und museale Forschung“ ersetzt.

(4) In Artikel 10 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 16. Juni 2017, Nr. 6, werden die Wörter „der Landesabteilung Museen“ durch die Wörter „des Amtes für Museen und museale Forschung“ ersetzt.

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH BERUFSBILDUNG

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung“)

(1) Im Vorspann von Artikel 17/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, in geltender Fassung, werden die Wörter „sowie jene zum Erwerb des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung laut Artikel 5 Absatz 3“ gestrichen.

(2) Nach Artikel 17/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Die Lehre zum Erwerb des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung laut Artikel 5 Absatz 3 wird mit Dekret des Direktors oder der Direktorin der für die Berufsbildung zuständigen Landesstelle geregelt, wobei Folgendes festgelegt wird:

a) Zugangsvoraussetzungen und -verfahren,

b) Dauer,

c) Umfang und Organisation der schulischen Ausbildung.“

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ÖRTLICHE KÖRPERSCHAFTEN

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes  vom 12. Dezember 2016, Nr. 25, „Buchhaltungs- und Finanzordnung der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften der Autonomen Provinz Bozen“)

(1) Artikel 32/bis des Landesgesetzes vom 12. Dezember 2016, Nr. 25, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 32/bis (Umgestaltung des Plans zur Wiederherstellung des mehrjährigen Finanzausgleichs) - 1. Auf die örtlichen Körperschaften, die vor Inkrafttreten dieses Artikels den Plan zur Wiederherstellung des mehrjährigen Finanzausgleichs vorgelegt oder dafür die Genehmigung im Sinne von Artikel 243/bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, erhalten haben, findet Artikel 1 Absatz 888 des Gesetzes vom 27. Dezember 2017, Nr. 205, in geltender Fassung, Anwendung.“

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH
ÄMTER- UND PERSONALORDNUNG

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, „Verwaltungsrechtliche Haftung der Verwalter und des Personals des Landes und der Körperschaften des Landes“)

(1) Nach Artikel 7 des Landesgesetzes vom 9. November 2001, Nr. 16, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 7/bis (Ausdehnung auf die Ethikberaterinnen und Ethikberater)

1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden, soweit vereinbar, auch für die Ethikberaterinnen und Ethikberater, die nicht Bedienstete des Südtiroler Sanitätsbetriebes sind, Anwendung.“

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 5.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 5.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 5.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, „Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung“)

(1) In Artikel 14 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, werden die Wörter „drei Jahre“ durch die Wörter „fünf Jahre“ ersetzt.

(2)Nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„h) sie erstellt Gutachten über die Kollektivvertragsvorschläge im Bereich Personal.“

(3) In Artikel 24 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, werden die Wörter „aus fünf Mitgliedern zusammen, davon werden zwei von der Landesregierung und drei vom Präsidium des Landtages ernannt“ durch die Wörter „aus sechs Mitgliedern zusammen, davon werden drei von der Landesregierung und drei vom Präsidium des Landtages ernannt“ ersetzt.

5. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH
VERBRAUCHERSCHUTZ

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, „Initiativen des Landes im Bereich des Verbraucherschutzes“)

(1) In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, wird das Wort „Verbraucherzusammenschlüssen“ durch das Wort „Verbraucherkörperschaften“ ersetzt.

(2) Die Überschrift von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Unterstützung der Verbraucher“.

(3) Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„1. Die Autonome Provinz Bozen unterstützt die Tätigkeit der Körperschaften des Dritten Sektors, welche als ausschließliches Ziel den Verbraucherschutz haben, auch wenn diese in Verbänden zusammengeschlossen sind.“

(4) Der Vorspann von Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Zu diesem Zweck kann die Autonome Provinz Bozen – unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit, Öffentlichkeit, Transparenz, Beteiligung und Gleichbehandlung – die Rechtssubjekte laut Absatz 1 mit folgenden Tätigkeiten betrauen:“.

(5) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„a) Durchführung von Maßnahmen betreffend Verbraucheraufklärung, auch in Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesabteilungen,“.

(6) Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„a) Vorschläge bezüglich Maßnahmen zur Information und Aufklärung der Verbraucher und bezüglich anderer Maßnahmen zugunsten der Verbraucher auszuarbeiten,

b) Gutachten abzugeben über die Zweckmäßigkeit der Initiativen oder Programme, die von den Rechtssubjekten laut Artikel 2 durchgeführt werden,“.

(7) In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, werden die Wörter „die von der Verbraucherzentrale namhaft gemacht werden“ durch die Wörter „die von den auf Landesebene repräsentativsten Gewerkschaften namhaft gemacht werden“ ersetzt.

(8) Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

“1. Die Zielsetzungen zur Information des Verbrauchers gemäß Artikel 1 können direkt vom Land mit eigenen Initiativen verfolgt werden oder indirekt durch die Mitarbeit der Verbraucherkörperschaften unter Zuhilfenahme der geeignetsten Kommunikationsmittel, um die Allgemeinheit über die in diesem Gesetz aufgezeigten Ziele zu informieren.“

(9) Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„2. Was die Aufklärung des Verbrauchers laut Artikel 1 betrifft, kann die Autonome Provinz Bozen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Einvernehmen mit den Schulbehörden und dem Landesbeirat für Verbraucherschutz die Durchführung von Lehrgängen über Verbraucherschutz sowie die Aufnahme dieses Themas in die Lehrpläne und die Weiterbildung der Lehrpersonen sowie in die Erwachsenenbildung fördern. Außerdem kann sie für die Bereitstellung von wissenschaftlichen Hilfsmitteln sorgen, die für die Verwirklichung dieser Initiativen nötig sind.“

6. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH BEZIEHUNGEN DES LANDES ZUR EUROPÄISCHEN UNION

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Oktober 2019, Nr. 10, „Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Autonomen Provinz Bozen, die sich aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union ergeben  (Europagesetz des Landes 2019)“)

(1) In Artikel 2 Absatz 2 vierter Satz des Landesgesetzes vom 17. Oktober 2019, Nr. 10, werden die Wörter „Falls sie nicht eingehalten wird, ist das Personal verpflichtet“ durch die Wörter „Falls sich das Personal dazu entscheidet, diese Frist nicht einzuhalten, ist es verpflichtet“ ersetzt.

7. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH DENKMALPFLEGE

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, „Errichtung des Landesdenkmalamtes sowie Änderungen und Ergänzungen zu den Landesgesetzen vom 25. Juli 1970, Nr. 16, und vom 19. September 1973, Nr. 37“)

(1) Nach Artikel 3 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 3/bis (Denkmalbeirat)

1. Die Landesregierung ernennt für die Dauer der Legislaturperiode und auf Vorschlag des zuständigen Landesrates/der zuständigen Landesrätin einen Denkmalbeirat für die Bereiche Bau- und Kunstdenkmäler, Archäologie und Archivwesen als beratendes Fachgremium für die strategische Ausrichtung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

2. Im Rahmen seiner Tätigkeit gibt der Denkmalbeirat auf Anfrage des zuständigen Landesrates/der zuständigen Landesrätin Gutachten im Sinne der Bestimmungen dieses Landesgesetzes, des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1985, Nr. 17, in geltender Fassung, und des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, in geltender Fassung, sowie bei Aufsichtsbeschwerden ab.

3. Der Denkmalbeirat besteht aus mindestens neun Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirates sind der zuständige Landesrat/die zuständige Landesrätin und verschiedene Experten und Expertinnen für Architektur, Kunstgeschichte, Kunst, Archäologie, Volkskunde, Geschichte, Bibliothekswissenschaft, Bibliographie und Archivkunde; letztere werden wie folgt namhaft gemacht:

  1. ein Mitglied auf Vorschlag der Architektenkammer der Provinz Bozen,
  2. ein Mitglied auf Vorschlag des Bischöflichen Ordinariats von Bozen-Brixen,
  3. ein Mitglied auf Vorschlag der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung,
  4. ein Mitglied auf Vorschlag des Betriebs Landesmuseen,
  5. ein Mitglied auf Vorschlag der Verbände und Vereine für Heimatpflege- und Denkmalschutz,
  6. ein Mitglied auf Vorschlag des Rates der Gemeinden,
  7. ein Mitglied auf Vorschlag des Südtiroler Bauernbundes,
  8. ein von der Landesregierung bestimmtes Mitglied mit nachgewiesenen Fachkompetenzen im Bereich Denkmalpflege, das seinen Arbeitsplatz außerhalb der Provinz Bozen hat, als Stellvertreter/Stellvertreterin des/der Vorsitzenden.

4. Der zuständige Landesrat/Die zuständige Landesrätin führt den Vorsitz des Denkmalbeirates außer in den Fällen, in denen der Beirat Aufsichtsbeschwerden begutachtet. In diesen Fällen darf der zuständige Landesrat/die zuständige Landesrätin sich nicht an der Diskussion und Abstimmung beteiligen und der Vorsitz des Beirates wird vom Stellvertreter/von der Stellvertreterin übernommen.

5. Der Denkmalbeirat kann sich auch in Unterkommissionen oder Jurys gliedern, die die Landesregierung ernennt, und bei Bedarf weitere externe Fachleute oder Vertreter und Vertreterinnen von externen Organisationen beiziehen.

6. Der Denkmalbeirat schlägt die Gewinner und Gewinnerinnen für Denkmalschutzpreise und -auszeichnungen vor.

7. Die Sitzungen des Denkmalbeirates finden mindestens dreimal jährlich statt und sind öffentlich.

8. Der Direktor/Die Direktorin der Landesabteilung Denkmalpflege nimmt an den Sitzungen des Denkmalbeirates ohne Stimmrecht teil.

9. Den Mitgliedern und dem Schriftführer/der Schriftführerin des Denkmalbeirates, der Unterkommissionen und der Jurys werden, falls zustehend, die Sitzungsgelder und Außendienstvergütungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes entrichtet.“

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 4.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 4.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 4.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.

8. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH BILDUNG

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, „Mitbestimmungsgremien der Schulen“)

(1) Artikel 26 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Die Landesbeiräte sind ständige Gremien; ihre Mitglieder werden vom Hauptschulamtsleiter bzw. vom zuständigen Schulamtsleiter ernannt.“

(2) Nach Artikel 26 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 5/bis und 5/ter eingefügt:

„5/bis Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesbeiräte der Eltern beträgt drei Schuljahre, sofern zumindest eines ihrer Kinder einen Kindergarten des Sprengels, für den sie namhaft gemacht wurden, bzw. die Schule, in der sie gewählt wurden, besucht. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder der Landesbeiräte der Eltern beträgt drei Schuljahre, sofern zumindest eines ihrer Kinder einen Kindergarten bzw. eine Schule besucht.

5/ter Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesbeiräte der Schülerinnen und Schüler beträgt drei Schuljahre, sofern sie weiterhin die Schule der Oberstufe besuchen, in der sie gewählt wurden. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder der Landesbeiräte der Schülerinnen und Schüler beträgt drei Schuljahre, auch wenn sie eine andere Schule der Oberstufe besuchen.“

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, „Die Oberstufe des Bildungssystems des Landes Südtirol“)

(1) Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 7/bis (Bildungswege „Übergreifende Kompetenzen und Orientierung“)

1. Die Bildungswege „Übergreifende Kompetenzen und Orientierung“ sind ein fächerübergreifender Lernbereich und orientieren sich an der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen. Dieser Lernbereich hat stark orientierenden Charakter und soll den Schülerinnen und Schülern Einblicke und Entscheidungshilfen für ihre spätere persönliche und berufliche Entwicklung bieten.

2. Die Landesregierung genehmigt Bestimmungen zu den Bildungswegen „Übergreifende Kompetenzen und Orientierung“. Diese Bildungswege können auch außerhalb der Provinz oder im Ausland sowohl innerhalb als auch außerhalb der Unterrichtszeit absolviert werden. Die Landesregierung genehmigt auch die Charta der Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler in diesen Bildungswegen.

3. Die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen verwaltet zur Förderung der Bildungswege „Übergreifende Kompetenzen und Orientierung“ ein für Unternehmen sowie für Schülerinnen und Schüler kostenloses Internetportal.“

9. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ÖFFENTLICHE VERANSTALTUNGEN

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, „Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen“)

(1) Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„1. Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen und öffentlichen Vorführungen, die auch nur vorübergehend an einem öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Ort stattfinden und mit der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz definiert werden. Außerdem regelt es den Betrieb von Billardsälen, Spielhallen und anderen Vergnügungsstätten.“

(2) In Artikel 6 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „vom Gemeindetechniker“ durch die Wörter „vom Gemeindetechniker oder von der Gemeindekommission laut Artikel 10/bis“ ersetzt.

(3) Nach Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„3/bis Für öffentliche Veranstaltungsorte können Standard-Eignungsprojekte ausgearbeitet werden, die die notwendigen Angaben und Hinweise für eine der Eignung des Ortes entsprechende Nutzung enthalten. Die Feststellung der Eignung laut Absatz 2 wird nicht durchgeführt, falls derjenige, der um die Bewilligung zur Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung ansucht, erklärt, dass er sich an die im Standard-Eignungsprojekt angeführten Angaben und Hinweise für die Eignung des Ortes gehalten hat. Die Gemeinden müssen die Standardprojekte auf dem neuesten Stand halten.“

(4) Nach Artikel 6 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„6/bis Unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung laut Artikel 11/bis ist die Feststellung der Eignung laut Absatz 2 für Orte im Freien, die nicht abgegrenzt sind, wie Plätze und städtische Gebiete, die für den Aufenthalt des Publikums von Veranstaltungen und anderen Darbietungen keine eigenen Strukturen aufweisen, nicht erforderlich. Dies gilt auch wenn für die Künstler Bühnen oder Podien und elektrische Ausrüstung, einschließlich Lautsprecheranlagen, bereitgestellt werden, sofern diese in einem für das Publikum nicht zugänglichen Bereich installiert werden.“

(5) Nach Artikel 10 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 10/bis (Gemeindekommission für öffentliche Veranstaltungen)

1. Der Bürgermeister kann eine Gemeindekommission für öffentliche Veranstaltungen einrichten.

2. Die Kommission wird vom Bürgermeister für die Dauer von vier Jahren ernannt; sie besteht aus:

a) dem Bürgermeister oder seinem Bevollmächtigten, der den Vorsitz führt,

b) dem Gemeindetechniker oder seinem Bevollmächtigten,

c) dem Kommandanten der örtlichen Polizei.

3. Der zuständige Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr wird zu den Sitzungen der Kommission eingeladen, um auf Fragen zum Feuerwehreinsatz zu antworten. Wenn es in einer Gemeinde mehrere Freiwillige Feuerwehren gibt, wird der für das jeweilige Gebiet zuständige Kommandant oder ein von den Freiwilligen Feuerwehren beauftragter Kommandant zu den Sitzungen der Kommission eingeladen. Bei Bedarf können der Kommission ein oder mehrere Sachverständige beigeordnet werden.“

(6) Nach Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Artikel 6 Absatz 6/bis findet ab dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung laut Artikel 11/bis, die nach dem Inkrafttreten dieses Absatzes erlassen wird, Anwendung.“

10. ABSCHNITT
AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN

Art. 13 (Aufhebungen)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 31/bis des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung,
  2. Artikel 2/ter des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung,
  3. Artikel 11 Absatz 10/bis des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24,
  4. Artikel 13 Absätze 9 und 10 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung,
  5. Artikel 19/bis und Artikel 26 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung,
  6. das Dekret des Landeshauptmanns vom 12. April 2017, Nr. 14;
  7. Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) und Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15.

II. TITEL
GEWÄSSERNUTZUNG, LANDSCHAFTS- UND UMWELTSCHUTZ, JAGD UND FISCHEREI, LANDWIRTSCHAFT

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH GEWÄSSERNUTZUNG

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, „Bestimmungen über die Gewässer“)

(1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„a) „Gewässer“: das Niederschlagswasser, die Oberflächengewässer und das Grundwasser,

1) „Oberflächengewässer“: die Binnengewässer mit Ausnahme des Grundwassers,

1.1 „See“: ein stehendes Binnenoberflächengewässer,

1.2 „Fluss“: ein Binnengewässer, das größtenteils an der Erdoberfläche fließt, teilweise aber auch unterirdisch fließen kann,

2) „Grundwasser“: alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht,“.

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, „Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie“)

(1) Artikel 22 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Entschädigung laut Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a) wird mit Bezug auf die Güter und die für diese Güter getätigten Investitionen festgelegt. Die Landesregierung erlässt die Leitlinien zur Festlegung der genannten Entschädigung und sieht vor, welche Güter und welche Investitionen berücksichtigt werden können.“

(2) In Artikel 22 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, werden die Wörter „der entsprechenden Leitlinien“ durch die Wörter „der Leitlinien laut Absatz 1“ ersetzt.

(3) In Artikel 22 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, werden die Wörter „zum Marktwert der Güter“ gestrichen.

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH LANDSCHAFTS- UND UMWELTSCHUTZ

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, „Umweltprüfung für Pläne, Programme und Projekte“)

(1) Artikel 2 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„7. An den Sitzungen des Umweltbeirates nehmen mit Stimmrecht fallweise auch Vertreter und Vertreterinnen der für den Erlass von Ermächtigungen oder Gutachten zu den einzelnen Projekten zuständigen Landesämter teil, die nicht bereits Mitglieder des Umweltbeirates gemäß Absatz 2 sind; sie werden auf der Grundlage der von den geltenden Bestimmungen in den Fachbereichen laut Artikel 4 Absatz 1 zugewiesenen Zuständigkeiten ausgewählt.“

(2) In Artikel 6 Absatz 4 erster Satz des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, werden nach den Wörtern „für die SUP der Landesplanungsinstrumente“ die Wörter „sowie für die Änderungen auf Landesinitiative an den gemeindlichen und übergemeindlichen Planungsinstrumenten“ eingefügt.

(3)In Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, in geltender Fassung, wird der dritte Satz gestrichen.

(4) Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„3. Die Agentur erlässt innerhalb von 90 Tagen ab Übermittlung der Unterlagen laut Absatz 1, auf der Grundlage der Kriterien laut Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG und unter Berücksichtigung der erhaltenen Gutachten, die Maßnahme zur Feststellung der SUP-Pflicht und entscheidet, ob der Plan oder das Programm der SUP unterliegt oder nicht und erlässt, falls notwendig, die entsprechenden Vorschriften.“

(5) In Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, werden die Wörter „II A der Richtlinie 2011/92/EU.“ durch die Wörter „IV-bis des 2. Teils des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, in geltender Fassung.“ ersetzt.

(6) Artikel 16 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, erhält folgende Fassung: „Die Umwelt-Vorstudie wird unverzüglich auf der Webseite der Agentur so veröffentlicht, dass der Schutz der eventuell vom Projektträger gelieferten Geschäfts- oder Betriebsinformationen gewahrt ist, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Umweltdaten.“

(7) In Artikel 16 Absatz 2 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, werden vor den Wörtern „die erfolgte Veröffentlichung“ die Wörter „auf elektronischem Weg“ eingefügt.

(8) Nach Artikel 16 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis Innerhalb von 45 Tagen nach der Veröffentlichung können alle Interessierten in die Umwelt-Vorstudie und in die beigelegten Unterlagen Einsicht nehmen und ihre Stellungnahmen der Agentur übermitteln.“

(9) Artikel 16 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„3. In den darauffolgenden 30 Tagen kann die Agentur ein einziges Mal Erklärungen und Ergänzungen vom Projektträger verlangen. In diesem Fall muss der Projektträger die angeforderten Erklärungen spätestens innerhalb von 45 Tagen übermitteln. Auf begründeten Antrag des Projektträgers kann die Agentur eine einmalige Aussetzung der Frist für die Einreichung der Ergänzungen und Erklärungen von maximal 90 Tagen gewähren. Reicht der Projektträger die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der festgelegten Frist nach, gilt der Antrag als abgelehnt und die Agentur ist verpflichtet, den Antrag zu archivieren.“

(10) Nach Artikel 16 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, wird folgender Absatz eingefügt:

„3/bis Die Agentur erlässt die Maßnahme zur Feststellung der UVP-Pflicht innerhalb der darauffolgenden 45 Tage oder innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Unterlagen laut Absatz 3, sofern sie diese angefordert hat. In Ausnahmefällen kann die Agentur aufgrund der Art, der Komplexität, des Standortes oder der Größe des Projektes die Frist für den Erlass der genannten Maßnahme ein einziges Mal um maximal 30 Tage verlängern; in diesem Fall teilt die Agentur dem Projektträger unverzüglich die Gründe für die Fristverlängerung und das Datum mit, innerhalb welchem der Erlass der Maßnahme vorgesehen ist.“

(11) Artikel 16 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„4. Hat das Projekt keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt, verfügt die Agentur die Befreiung vom UVP-Verfahren auf der Grundlage der zutreffenden, im Anhang V des 2. Teils des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, angeführten Kriterien; sofern vom Projektträger beantragt, bestimmt sie die erforderlichen Umweltbedingungen zur Vermeidung oder Vorbeugung allfälliger erheblicher und negativer Auswirkungen auf die Umwelt, unter Berücksichtigung eventueller Bemerkungen des Ministeriums für Kulturgüter, kulturelle Aktivitäten und Tourismus im Rahmen seiner Zuständigkeiten. Für Projekte, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können, finden die Artikel von 18 bis 22 Anwendung, unter Berücksichtigung der zutreffenden Kriterien gemäß dem obgenannten Anhang V.”

(12) In Artikel 16 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, werden die Wörter „UVP-Pflicht“ durch die Wörter „Feststellung der UVP-Pflicht“ ersetzt.

(13) Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„1. Die Umweltverträglichkeitsstudie ist dem Projekt beizulegen und muss die Informationen laut Anhang VII des 2. Teils des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, enthalten. Auf jeden Fall muss der Projektträger Folgendes liefern:

a) eine Beschreibung des Projektes nach Standort, Art und Größe,

b) eine Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt, sowohl in der Realisierungsphase als auch in der Betriebs- und Stilllegungsphase,

c) eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbeugung, Reduzierung und soweit möglich, zum Ausgleich der erheblichen und negativen Umweltauswirkungen,

d) eine Beschreibung der vom Projektträger in Betracht gezogenen Lösungsmöglichkeiten, einschließlich der Nulllösung, mit Angabe der wichtigsten Entscheidungskriterien für die vorgeschlagene Option unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen,

e) den Plan zur Überwachung der potenziellen erheblichen und negativen, durch die Realisierung und den Betrieb des Projektes entstehenden Umweltauswirkungen, mit Angabe der Zuständigkeiten und der notwendigen finanziellen Mittel für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen,

f) jede zusätzliche Information laut Anhang VII des 2. Teils des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, in Bezug auf die Besonderheiten des spezifischen Projektes oder der Projekttypologie und der Umweltfaktoren, die beeinträchtigt werden können,

g) eine in deutscher und in italienischer Sprache verfasste nichttechnische Zusammenfassung der unter den Buchstaben von a) bis f) genannten Aspekte.“

(14) In Artikel 17 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, wird die Zahl „60“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

(15) Artikel 18 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„Art. 18 (Einleitung des Verfahrens zur Ausstellung der Einheitlichen Landesgenehmigung)

1. Der Projektträger reicht bei der Agentur den Antrag ein, dem folgende Unterlagen beiliegen: das Projekt, die Umweltverträglichkeitsstudie, die Informationen über eventuelle grenzüberschreitende Auswirkungen des Projektes, der Veröffentlichungshinweis mit den Inhalten gemäß Artikel 24 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, und die nichttechnische Zusammenfassung. Der Projektträger legt auch die von den Bestimmungen in den einzelnen Fachbereichen vorgesehenen Dokumente und Projektunterlagen bei, um die Ausstellung der Ermächtigungen, Vereinbarungen, Konzessionen, Lizenzen, Gutachten, Einvernehmen, Unbedenklichkeitserklärungen und wie auch immer benannten Akte der Zustimmung zu ermöglichen, die für die Realisierung und den Betrieb des Projekts notwendig sind und vom Projektträger in einem eigenen Verzeichnis aufgelistet werden.

2. Innerhalb von 15 Tagen ab Einreichung des Antrags teilt die Agentur allen potentiell betroffenen Verwaltungen und Körperschaften, die zur Realisierung oder zum Betrieb des Projektes Stellung nehmen müssen, auf elektronischem Weg die erfolgte Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer Webseite mit.

3. Der/Die Vorsitzende des Umweltbeirates bestellt die Arbeitsgruppe laut Artikel 3. Innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung der Unterlagen prüfen die Arbeitsgruppe und die Behörden laut Absatz 2, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, die Vollständigkeit und Angemessenheit der Unterlagen und geben dem Projektträger eine Ausschlussfrist von höchstens 30 Tagen für das Einreichen von eventuellen Zusatzunterlagen.

4. Nach Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen oder nach Eingang der eventuell angeforderten Zusatzunterlagen, veröffentlicht die Agentur auf ihrer Webseite den Veröffentlichungshinweis laut Absatz 1, das Projekt, die Umweltverträglichkeitsstudie und die nichttechnische Zusammenfassung; die Veröffentlichung wird auch auf der digitalen Amtstafel der betroffenen Gemeinden bekanntgegeben. Die Veröffentlichung auf der Webseite der Agentur ersetzt die Mitteilungen gemäß Artikel 14 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

5. Innerhalb von 60 Tagen ab der Veröffentlichung laut Absatz 4 können alle Interessierten in das Projekt und in die entsprechende Umweltverträglichkeitsstudie Einsicht nehmen und ihre Stellungnahmen in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung und, falls vorgesehen, in Bezug auf die Verträglichkeitsprüfung gemäß Richtline 92/43/EWG sowie die integrierte Umweltermächtigung einreichen. Die Stellungnahmen werden unverzüglich auf der Webseite der Agentur veröffentlicht.

6. Die Gemeinde oder die Gemeinden, auf deren Gebiet das Projekt realisiert werden soll, oder der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin einer landesweit tätigen Umweltschutzorganisation können bei der Agentur innerhalb von 20 Tagen ab der Veröffentlichung gemäß Absatz 4 beantragen, dass die Konsultation im Rahmen einer öffentlichen Anhörung stattfindet. Diese muss innerhalb der darauffolgenden 40 Tage abgeschlossen werden, andernfalls wird das Verfahren archiviert. Das Protokoll über die öffentliche Anhörung wird von der Agentur verfasst.

7. Innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für das Einreichen von Stellungnahmen bzw. nach Abschluss der öffentlichen Anhörung kann die Agentur vom Projektträger eventuelle Zusatzunterlagen anfordern und legt dafür eine Frist von maximal 30 Tagen fest. Auf begründeten Antrag des Projektträgers kann die Agentur die Frist für das Einreichen der Zusatzunterlagen ein einziges Mal für maximal 180 Tage aussetzen. Reicht der Projektträger die Zusatzunterlagen nicht innerhalb der festgelegten Frist ein, gilt der Antrag als zurückgezogen und wird von der Agentur archiviert.

8. Ist die Agentur der begründeten Meinung, dass die Änderungen wesentlich und für die Öffentlichkeit relevant sind, verfügt sie innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der Zusatzunterlagen, dass der Projektträger innerhalb der darauffolgenden 15 Tage einen neuen Veröffentlichungshinweis mit den Inhalten gemäß Artikel 24 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, übermittelt und nimmt eine neue Veröffentlichung im Sinne des Absatzes 4 vor. Die Fristen laut den Absätzen 5 und 6 für weitere Konsultationen der Öffentlichkeit werden auf die Hälfte reduziert.

9. Innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Frist für den Abschluss der Konsultation oder nach Erhalt der eventuellen Zusatzunterlagen, beruft die Agentur eine Dienststellenkonferenz ein, an welcher der Projektträger, der Umweltbeirat vertreten durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder eine delegierte Person, sowie alle Behörden, die für die Ausstellung der für die Realisierung und den Betrieb des Projektes notwendigen und vom Projektträger beantragten Genehmigungsakte, mit Ausnahme jener im Umweltbereich, zuständig oder potentiell davon betroffen sind, teilnehmen. Die Dienststellenkonferenz wird in synchroner Form einberufen.

10. Die Dienststellenkonferenz muss innerhalb von 180 Tagen nach ihrer Einberufung abgeschlossen werden.“

(16) Die Überschrift von Artikel 19 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, erhält folgende Fassung: „Bewertung der Umweltauswirkungen“.

(17) Artikel 19 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, erhält folgende Fassung: „Der Umweltbeirat prüft das Projekt und die Umweltverträglichkeitsstudie und erstellt ein begründetes Gutachten über die vorhersehbaren Umweltauswirkungen und berücksichtigt dabei die Bewertungen der Arbeitsgruppe sowie die eingegangenen oder im Rahmen der öffentlichen Anhörung vorgebrachten Stellungnahmen.“

(18) In Artikel 19 Absatz 2 letzter Satz des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, werden die Wörter „negativen Auswirkungen zu vermeiden, begrenzen oder auszugleichen sowie zu Kontrollmaßnahmen, die in der Phase der Projektrealisierung zu treffen sind.“ durch die Wörter „erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu vermeiden, begrenzen oder auszugleichen sowie zu eventuellen Kontrollmaßnahmen, die in der Realisierungs- und Betriebsphase des Projektes zu treffen sind.“ ersetzt.

(19) Nach Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Die Landesregierung spricht sich über die Umweltverträglichkeit des Projektes aus, wobei das Gutachten des Umweltbeirates und die eingegangenen oder bei der öffentlichen Anhörung vorgebrachten Stellungnahmen berücksichtigt werden.“

(20) Artikel 20 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„Art. 20 (Einheitliche Landesgenehmigung)

1. Die Einheitliche Landesgenehmigung wird in der abschließenden Sitzung der Dienststellenkonferenz erlassen und besteht aus der begründeten Schlussentscheidung der Konferenz. In dieser Sitzung ist der Umweltbeirat durch seinen Vorsitz oder eine delegierte Person vertreten, der/die die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung vorstellt. Die Einheitliche Landesgenehmigung umfasst die UVP-Maßnahme und die für die Realisierung und den Betrieb des Projekts erlassenen Genehmigungen, welche ausdrücklich angeführt werden. Auf jeden Fall erfolgt die Ausstellung dieser Genehmigungsakte auf der Grundlage der UVP-Maßnahme. Die Bestimmungen gemäß Artikel 11/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, finden keine Anwendung.

2. Die Gültigkeit der UVP-Maßnahme wird in der Maßnahme selbst unter Berücksichtigung der vorgesehenen Bauzeiten, der erforderlichen Genehmigungen und des in den eingereichten Unterlagen enthaltenen Vorschlages des Projektträgers festgelegt und beträgt auf jeden Fall mindestens fünf Jahre. Wenn das Projekt nach Ablauf der in der UVP-Maßnahme enthaltenen Gültigkeitsdauer noch nicht realisiert wurde, muss das UVP-Verfahren wiederholt werden, sofern nicht die Agentur auf Antrag des Projektträgers nach Einholen eines Gutachtens des Umweltbeirates eine Verlängerung erteilt.

3. Die Bedingungen und zusätzlichen Maßnahmen für die integrierte Umweltermächtigung und die anderen Genehmigungsmaßnahmen laut Absatz 1, die in der Einheitlichen Landesgenehmigung enthalten sind, werden von den jeweils zuständigen Verwaltungen gemäß den von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Modalitäten erneuert, erneut überprüft, kontrolliert und geahndet.

4. Die Einheitliche Landesgenehmigung wird vollinhaltlich auf der Webseite der Agentur veröffentlicht. Die Fristen für eventuelle gerichtliche Anfechtungen laufen ab dem Datum der Veröffentlichung.”

Art. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, „Naturschutzgesetz und andere Bestimmungen“)

(1) Artikel 12 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„Art. 12 (Gebietsfremde Tiere)

1. Es ist verboten, gebietsfremde Tiere in der freien Natur anzusiedeln. Vom Verbot ausgenommen ist die Ansiedlung nicht autochthoner Arten und Populationen laut Artikel 12 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 8. September 1997, Nr. 357, in geltender Fassung.“

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH JAGD UND FISCHEREI

Art. 18 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, „Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung“)

(1)Am Ende von Artikel 11 Absatz 5/bis des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden folgende Wörter hinzugefügt: „, unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen im Bereich der tierärztlichen Aufsicht und Kontrollen.“

(2) In Artikel 17 Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „oder rechtmäßig Jagdausübende“ gestrichen.

(3) In Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „, q) und u)“ durch die Wörter „und q)“ ersetzt.

(4) Am Ende von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden folgende Sätze hinzugefügt: „Bei Überschreitung des Abschussplanes ist ein Verschulden des Jägers auszuschließen, wenn er sich vor jedem Jagdausgang über die Abschusserfüllung der jeweiligen Wildart beim Revierleiter oder bei einer von ihm beauftragten Person informiert. Kein Verschulden des Revierleiters liegt vor, wenn er für eine korrekte Information über die Abschusserfüllung gesorgt hat.“

(5) Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe i/bis) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„i/bis) wer mehr als die im Abschussplan laut Artikel 27 festgelegten Raufußhühner oder Steinhühner erlegt und die darin enthaltenen Vorschriften nicht einhält, wird mit einer Geldbuße von 200,00 Euro bis 3.000,00 Euro bestraft; bei Überschreitung des Abschussplanes ist ein Verschulden des Jägers auszuschließen, wenn er sich vor jedem Jagdausgang über die Abschusserfüllung der jeweiligen Wildart beim Revierleiter oder bei einer von ihm beauftragten Person informiert; ein Verschulden des Revierleiters ist auszuschließen, wenn er für eine korrekte Information über die Abschusserfüllung gesorgt hat.“

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH LANDWIRTSCHAFT

Art. 19 (Änderung des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, „Höfegesetz“)

(1) Artikel 29 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Überträgt der Hofübernehmer/die Hofübernehmerin, der/die den Hof von Todes wegen übernommen hat, das Eigentum am gesamten Hof oder an Teilen davon innerhalb von zehn Jahren ab dem Tod des Erblassers/der Erblasserin durch ein Rechtsgeschäft oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden an Dritte, so muss er/sie den Anspruchsberechtigten im Sinne der Nachtragserbteilung die Differenz zwischen dem Übernahmewert und dem Verkaufserlös zahlen. Wird der Hof mittels eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden übernommen, so besteht die Verpflichtung zur Nachtragserbteilung, wenn der Hofübernehmer/die Hofübernehmerin das Eigentum am gesamten Hof oder an Teilen davon innerhalb von 20 Jahren ab der Übernahme veräußert. In den Fällen, in denen die Hofübernahme nicht von Todes wegen stattgefunden hat, besteht keine Verpflichtung zur Nachtragserbteilung, wenn die Veräußerung an Dritte nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Tod des Hofübergebers/der Hofübergeberin stattfindet. Die Zahlung wird entweder bei Eröffnung der Erbfolge oder, sofern schon eröffnet, zum Zeitpunkt der Übertragung fällig. Teile des Hofes werden im Verhältnis zum Übernahmewert des gesamten Hofes berechnet. Vom Erlös wird der Gegenwert eventueller Verbesserungsarbeiten abgezogen, die der Hofübernehmer/die Hofübernehmerin durchgeführt hat.“

(2) In Artikel 29 Absatz 6 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, werden die Wörter „bis zum Ablauf der zehn Jahre“ durch die Wörter „bis zum Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Fristen“ ersetzt.

(3) Nach Artikel 50 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis Unabhängig davon, ob der Hofübernehmer/die Hofübernehmerin den Hof von Todes wegen oder mittels eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden übernommen hat, finden die zum Zeitpunkt des Todes seines/ihres Rechtsvorgängers/seiner/ihrer Rechtsvorgängerin geltenden Bestimmungen zur Nachtragserbteilung Anwendung.“

Art. 20 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, „Regelung des „Urlaub auf dem Bauernhof“)

(1) In Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, werden die Wörter „im Sinne von Artikel 230/bis“ durch die Wörter „im Sinne der Artikel 230/bis und 230/ter“ ersetzt.

(2) Am Ende von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, werden folgende Wörter „an der Hofstelle,“ hinzugefügt.

(3) Am Ende von Artikel 2 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Beherbergung von Gästen ist nicht mit der gewerblichen Beherbergungstätigkeit vereinbar.“

(4) Artikel 4 Absatz 1 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, erhält folgende Fassung: „Die Beherbergung von Gästen in Gebäuden muss an der Hofstelle angeboten werden; davon ausgenommen ist die Tätigkeit „Beherbergung auf Almen“, die nur von jenen landwirtschaftlichen Unternehmern ausgeübt werden darf, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Landesverzeichnis der Unternehmer, die „Urlaub auf dem Bauernhof“ anbieten, für diese Tätigkeit bereits eingetragen sind.“

(5) In Artikel 8 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, werden die Wörter „in das Einzige Landesarchiv der Beherbergungsbetriebe (ASTUR)“ durch die Wörter „in das Landesarchiv der Beherbergungsbetriebe“ ersetzt.

(6) In Artikel 15 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, werden die Wörter „der Artikel 3, 4, 5, 6 und 7“ durch die Wörter „der Artikel 3, 4, 5, 6, 7 und 16 Absatz 5“ ersetzt.

(7) Nach Artikel 16 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Die landwirtschaftlichen Unternehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in den Gemeindeverzeichnissen der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Betreiber eingetragen sind, müssen sich für die Beherbergung von Gästen in Gebäuden an der Hofstelle innerhalb von zwei Jahren an die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) und Absatz 4 anpassen. Jene landwirtschaftlichen Unternehmer, welche sich nicht fristgerecht an die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) angepasst haben, können die Beherbergung von Gästen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, ausüben.“

5. ABSCHNITT
AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN

Art. 21 (Aufhebungen)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 21 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17,
  2. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe u) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung.

III. TITEL
TOURISMUS, HANDWERK, GASTGEWERBE, WIRTSCHAFT, HANDEL

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH TOURISMUS

Art. 22 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, „Ordnung der Tourismusorganisationen“)

(1) In Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, werden die Wörter „sind ein Präsidentenkollegium und ein Fachbeirat eingerichtet“ durch die Wörter „ist ein Präsidentenkollegium eingerichtet“ ersetzt.

(2) Artikel 9 Absätze 4 und 5 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„4. Das Präsidentenkollegium erfüllt folgende Aufgaben:

a) fördert den Informationsfluss zwischen der Außenstelle und den Tourismusorganisationen,

b) stimmt die Tätigkeiten zwischen der IDM und den Tourismusorganisationen ab,

c) begutachtet das Tätigkeitsprogramm der IDM,

d) prüft, überwacht und bewertet die Umsetzung des Tätigkeitsprogramms der IDM.

5. Das Präsidentenkollegium trifft sich mindestens viermal jährlich mit dem Manager/der Managerin der Außenstelle der IDM.“

(3) Nach Artikel 9 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6. Der/Die Vorsitzende des Präsidentenkollegiums ist Mitglied im Marketingbeirat der IDM.“

(4) Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„2. Im Einzugsgebiet jeder Außenstelle der IDM ist ein Präsidentenkollegium eingerichtet. Die Zusammenarbeit der Tourismusorganisationen mit den Außenstellen erfolgt über das Präsidentenkollegium.“

(5) Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„1. Zur Unterstützung der Tourismusorganisationen und der IDM bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden im Landeshaushalt jährlich Mittel bereitgestellt.“

(6) Artikel 12 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, erhält folgende Fassung:

„4. Das Ausmaß der Anteile laut Absatz 3 und der der IDM zustehende Anteil werden jährlich von der Landesregierung festgelegt. Zu diesem Zweck bestimmt die Landesregierung die Kriterien und Modalitäten für die Zuweisung dieser Mittel, wobei auch der Eigenfinanzierungsanteil der Tourismusorganisationen festgelegt wird.“

Art. 23 (Änderung des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, „Neuordnung der Tourismusorganisationen“)

(1) In Artikel 23 Absatz 3/ter zweiter Satz des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, in geltender Fassung, werden die Wörter „30. Juni“ durch die Wörter „30. April“ ersetzt.

(2) Artikel 23 Absatz 3/quater dritter Satz des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „In diesem Fall wird die Frist für die Annullierung ausgesetzt und läuft ab dem Erhalt der angeforderten Unterlagen weiter.“

(3) Nach Artikel 23 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6. Das Verkehrsamt und die Kurverwaltung laut Absatz 3 wenden das gesetzesvertretende Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, gemäß Artikel 2 Absatz 2 desselben an.“

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH HANDWERK

Art. 24 (Änderung des Landesgesetzes  vom 25. Februar 2008, Nr. 1,„Handwerksordnung“)

(1) Artikel 19/ter Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„a) der Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, der Besitz des Aufenthaltsrechts oder des Rechts auf Daueraufenthalt oder ein Drittstaatsangehöriger zu sein, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der Europäischen Union besitzt,".

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH
GASTGEWERBE

Art. 25 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, „Gastgewerbeordnung“)

(1) Artikel 53/novies.1 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„a) der Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, der Besitz des Aufenthaltsrechts oder des Rechts auf Daueraufenthalt oder ein Drittstaatsangehöriger zu sein, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der Europäischen Union besitzt,".

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH WIRTSCHAFT

Art. 26 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“)

(1) Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Auf landwirtschaftliche Betriebe wird dieses Gesetz, mit Ausnahme der Artikel 9 und 14 Absatz 1 Buchstabe d), nicht angewandt.“

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 30.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 40.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 50.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.

5. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH HANDEL

Art. 27 (Änderung des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, „Handelsordnung“)

(1) Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, ist aufgehoben.

(2) In Artikel 12 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, werden die Wörter „den Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter „Absatz 1“ ersetzt.

(3) Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„1. Wer beabsichtigt, einen Nahversorgungsbetrieb zu eröffnen, dessen Sitz zu verlegen, dessen Verkaufsfläche in dem von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Rahmen zu erweitern oder den Warenbereich zu ändern, muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) gemäß Artikel 21/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, übermitteln.

2. Bei Aussetzung, Einstellung der Tätigkeit oder Verringerung der Verkaufsfläche eines Nahversorgungsbetriebes muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine Meldung übermittelt werden.

3. Die Gemeinde führt die Kontrollen zur Feststellung, ob die vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen gegeben sind, gemäß Artikel 21/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Meldung durch.“

(4) Artikel 13 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, ist aufgehoben.

(5) Artikel 14 Absätze 1, 4 und 8 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„1. Wer beabsichtigt, in einem Wohngebiet einen mittleren Handelsbetrieb zu eröffnen, dessen Sitz zu verlegen, dessen Verkaufsfläche in dem von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) vorgesehenen Rahmen zu erweitern oder den Warenbereich zu ändern, muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) übermitteln.

4. Bei Aussetzung, Einstellung der Tätigkeit oder Verringerung der Verkaufsfläche eines mittleren Handelsbetriebes muss, unabhängig von dessen Standort, der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine Meldung übermittelt werden.

8. Die Gemeinde führt die Kontrollen zur Feststellung, ob die vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen gegeben sind, gemäß Artikel 21/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Meldung durch.“

(6) Artikel 14 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, ist aufgehoben.

(7) Artikel 23 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

“6. Gemäß den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, in geltender Fassung, ist es verboten, Waffen, Sprengstoff und Wertgegenstände auszustellen und zu verkaufen.“

(8) Im Vorspann von Artikel 27 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, werden die Wörter „auf Staatsebene“ gestrichen.

(9) In Artikel 30 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, werden die Wörter „des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ durch die Wörter „des öffentlichen Interesses, des Verkehrswesens“ ersetzt.

(10) In Artikel 37 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, werden die Wörter „im Sinne von Artikel 115 des königlichen Dekrets vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, dem Polizeidirektor“ durch die Wörter „dem Bürgermeister der Gemeinde, in der die Tätigkeit aufgenommen wird,“ ersetzt.

(11) Artikel 39 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„2. Der/Die Handelstreibende teilt der Sicherheitsbehörde des Ortes gemäß den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, in geltender Fassung, die Liste der beauftragten Personen mit.“

6. ABSCHNITT
AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN

Art. 28 (Aufhebung)

(1) Artikel 10 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 15, ist aufgehoben.

IV. TITEL
HYGIENE UND GESUNDHEIT, SCHULBAUTEN, KOMMUNIKATION, ARBEIT, TRANSPORTWESEN

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH
HYGIENE UND GESUNDHEIT

Art. 29 (Änderung des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, „Bestimmungen über die Grundausbildung, die Fachausbildung und die ständige Weiterbildung sowie andere Bestimmungen im Gesundheitsbereich“)

(1) Nach Artikel 2 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 2/bis (Sprachkurse)

1. Das Land kann zur Erlangung der Bescheinigung über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache gemäß den Artikeln 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, für jene, die eine Ausbildung im Gesundheitsbereich absolvieren oder absolviert haben, Sprachkurse im In- und Ausland organisieren und finanzieren.“

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 360.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 520.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 520.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.

Art. 30 (Änderung des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1993, Nr. 18, „Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe“)

(1) Nach Artikel 1/bis des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1993, Nr. 18, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 1/ter (Funktionszulage in der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe)

1. Der Präsidentin/Dem Präsidenten des Fachhochschulrates der Fachhochschule für die Grund- und Fachausbildung sowie für die ständige Weiterbildung in den Gesundheitsberufen „Claudiana“ sowie der Präsidentin/dem Präsidenten des Rates des Instituts für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin steht eine Funktionszulage zu, sofern diese nicht die Funktion der Präsidentin/des Präsidenten des Verwaltungsrates innehaben. Die Landesregierung legt das Ausmaß der Funktionszulage fest.“

(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 20.400,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 20.400,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 20.400,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.

Art. 31 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Artikel 4/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Die Schlichtungsstelle wird von der Landesregierung für drei Jahre ernannt. Sie besteht aus:

a) zwei Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die jeweils aus einem Dreiervorschlag der Rechtsanwaltskammer Bozen ausgewählt werden; einer/eine der beiden übt die Funktion des/der Vorsitzenden aus,

b) einer Fachärztin/einem Facharzt für Rechtsmedizin ohne berufliche Beziehung zum Landesgesundheitsdienst, die/der aus einem Dreiervorschlag der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen unter Universitätsdozentinnen und -dozenten, unter ärztlichen Leiterinnen und Leitern, die mindestens zehn Jahre lang Dienst bei Körperschaften des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder bei anderen öffentlichen Körperschaften geleistet haben oder unter ärztlichen Leiterinnen und Leitern, die seit mindestens 15 Jahren freiberuflich tätig sind, ausgewählt wird.“

(2) Der Vorspann sowie die Buchstaben a) und b) von Artikel 46/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„4. Unbeschadet der jährlichen Überprüfung laut Artikel 15 Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in geltender Fassung, übt das unabhängige Bewertungsorgan in Bezug auf die Management- und Führungsaspekte die folgenden Aufgaben aus:

a) überprüft die Führungsergebnisse der Leiterinnen und Leiter von komplexen Organisationseinheiten, mit Bezug auf die spezifischen beruflichen Kompetenzen, die Führung und Organisation der jeweiligen Organisationseinheit und die für die ordnungsgemäße Ausführung der Dienste getroffenen Entscheidungen; zudem überprüft es die Wirksamkeit und Effizienz der Verwaltung der zugewiesenen Finanz- und Personalressourcen,

b) nimmt bei Ablauf des Auftrages die Mehrjahresbewertung der ärztlichen und sanitären Leiterinnen und Leiter zum Zwecke der Auftragsbestätigung oder der Zuweisung eines anderen Auftrages vor,“.

(3) Artikel 46/bis Absatz 10 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„10. Das technische Kollegium nimmt bei Ablauf des Auftrages die Mehrjahresbewertung der ärztlichen und sanitären Leiterinnen und Leiter in Bezug auf die fachlichen Aspekte vor, und zwar hinsichtlich der berufsbezogenen Tätigkeiten, der erzielten Ergebnisse und der Teilnahme an den Weiterbildungsprogrammen.“

Art. 32 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, „Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Die Überschrift von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Präventive Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des Sanitätsbetriebs“.

(2) In Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden die Wörter „das Rechnungsprüferkollegium“ durch die Wörter „der Überwachungsrat“ ersetzt.

(3) Die Überschrift von Artikel 15 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Überwachungsrat“.

(4) Artikel 15 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„1. Der Überwachungsrat besteht aus drei wirklichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die von der Landesregierung ernannt und unter den im Verzeichnis laut Artikel 15/bis eingetragenen Abschlussprüfern ausgewählt werden. Die Zusammensetzung des Überwachungsrats muss dem zahlenmäßigen Verhältnis der Sprachgruppen auf Landesebene gemäß dem Ergebnis der letzten allgemeinen Volkszählung entsprechen. Die Ersatzmitglieder ersetzen die wirklichen Mitglieder ausschließlich bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt und bleiben für den verbleibenden Zeitraum im Amt, für den der Überwachungsrat ernannt wurde.“

(5) Artikel 15 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, erhält folgende Fassung:

„2. Die Mitglieder des Überwachungsrats bleiben für die Dauer von drei Jahren im Amt und scheiden bei der Genehmigung durch die Landesregierung des Jahresabschlusses des dritten Geschäftsjahres ihrer Amtsperiode aus dem Amt aus. Sie können das Amt für nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Amtsperioden bekleiden. Ihnen steht eine von der Landesregierung festgelegte fixe jährliche Bruttovergütung im Ausmaß von höchstens zehn Prozent der Grundentlohnung der Generaldirektorin/des Generaldirektors zu. Die Vergütung der/des Vorsitzenden ist um 20 Prozent höher als jene der anderen Mitglieder des Überwachungsrats. Bei Nachrücken von Ersatzmitgliedern wird die Vergütung verhältnismäßig verringert. Den Mitgliedern des Überwachungsrats steht auch die von der Landesregierung festgelegte Spesenvergütung zu.“

(6) In Artikel 15 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden die Wörter „des Rechnungsprüferkollegiums“ durch die Wörter „des Überwachungsrats“ ersetzt.

(7) In Artikel 15 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden die Wörter „Das Rechnungsprüferkollegium“ durch die Wörter „Der Überwachungsrat“ ersetzt.

(8) In Artikel 15 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, in geltender Fassung, werden die Wörter „Das Rechnungsprüferkollegium“ durch die Wörter „Der Überwachungsrat“ ersetzt.

(9) In Artikel 15 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, werden die Wörter „Das Rechnungsprüferkollegium“ durch die Wörter „Der Überwachungsrat“ und das Wort „Es“ durch das Wort „Er“ ersetzt.

(10) Nach Artikel 15 des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt.

„Art. 15/bis (Verzeichnis der Kandidaten/Kandidatinnen für die Ernennung als Mitglied des Überwachungsrats des Südtiroler Sanitätsbetriebes)

1. In das Verzeichnis der Kandidaten/Kandidatinnen für die Ernennung als Mitglied des Überwachungsrats des Südtiroler Sanitätsbetriebes werden auf Antrag jene Personen eingetragen, die alle folgenden Voraussetzungen besitzen:

a) Eintragung in das Register der Abschlussprüfer laut gesetzesvertretendem Dekret vom 27. Januar 2010, Nr. 39, in geltender Fassung,)

b) Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache,

c) Erfüllung des Unabhängigkeitskriteriums gemäß Artikel 21 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 2011, Nr. 123.

2. Personen, auf welche einer der Unvereinbarkeitsgründe laut Artikel 2399 des Zivilgesetzbuches zutrifft, dürfen nicht zum Mitglied des Überwachungsrats ernannt werden.

3. Die Landesregierung legt Folgendes fest:

a) den Inhalt der Anträge auf Eintragung in das Verzeichnis und die Einreichmodalitäten,

b) die Modalitäten und Fristen zur Überprüfung dieser Anträge,

c) die Modalitäten zur Führung und Aktualisierung des Verzeichnisses und insbesondere zur regelmäßigen Überprüfung des Fortbestehens der Eintragungsvoraussetzungen,

d) die Modalitäten für das Nachrücken der Ersatzmitglieder.

4. Die Landesabteilung Gesundheit ist für die Erstellung, Führung und Aktualisierung des Verzeichnisses verantwortlich.“

Art. 33 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, „Bestimmungen im Bereich Planung, Buchhaltung, Controlling und Vertragstätigkeit des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) In Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „des Kollegiums der Rechnungsprüfer“ durch die Wörter „des Überwachungsrats“ ersetzt.

(2) In Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „des Rechnungsprüferkollegiums“ durch die Wörter „des Überwachungsrats“ ersetzt.

(3) In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 5. November 2001, Nr. 14, werden die Wörter „des Rechnungsprüferkollegiums“ durch die Wörter „des Überwachungsrats“ ersetzt.

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH SCHULBAUTEN

Art. 34 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, „Neue Bestimmungen über die Vermögensgüter im Schulbereich”)

(1) Artikel 1/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Das Land ist für die Planung, den Bau, die Einrichtung, die Ausstattung und die Führung der Musikschulen zuständig. Die Aufgaben der Gemeinden, denen bei entsprechender Finanzierung auch die Ausführung der Arbeiten anvertraut werden kann, sowie der Finanzausgleich werden im Rahmen des Abkommens zur Gemeindenfinanzierung zwischen dem Land und dem Rat der Gemeinden festgelegt.“

3. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH KOMMUNIKATION

Art. 35 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 2, „Förderung zur Erschließung des Landes mit Breitband“)

(1) Artikel 1 des Landesgesetzes vom 19. Januar 2012, Nr. 2, erhält folgende Fassung:

„Art. 1 (Zielsetzung)

1. Ziel im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation ist es, eine lückenlose und flächendeckende Anbindung aller Landesteile, Gemeinden und Fraktionen an das Glasfasernetz, um allen Industrie-, Handwerks-, Dienstleistungs- und Handelsunternehmen sowie den Privathaushalten elektronische Kommunikationsnetze mit mindestens 100 Mbit/s, die schnell auf Gigabit-Geschwindigkeit aufgerüstet werden können, zur Verfügung zu stellen. Dieses Ziel kann auch durch die gemeinsame Umsetzung eines zwischen den Gemeinden und dem Land erstellten Plans erreicht werden.“

4. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH ARBEIT

Art. 36 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, „Maßnahmen zur Arbeitsmarktförderung“)

(1) Artikel 4/bis Absatz 1 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Den aufnehmenden Strukturen, welche dem privaten Sektor angehören und die Zahlung des genannten Entgelts im Auftrag der Landesverwaltung übernehmen, kann neben der Erstattung des gezahlten Entgelts ein Zusatzbonus gewährt werden.“

(2) In Artikel 4/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, wird das Wort „Beitrags“ durch das Wort „Bonus“ ersetzt.

(3) Artikel 32 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Den in Absatz 1 angeführten Vereinigungen und Einrichtungen können zur Durchführung ihrer statutarischen Aufgaben im Ausmaß von höchstens 50 Prozent Investitionsbeiträge für die von der Landesregierung anerkannten Ausgaben gewährt werden.“

(4) Nach Artikel 35 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Die Finanzierung der Tätigkeiten laut Absatz 2 Buchstabe c) kann auch die Deckung der Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Fahrt der Teilnehmer sowie der Ausgaben für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen umfassen.“

(5) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 700.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 700.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 700.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Rahmen des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.

5. ABSCHNITT BESTIMMUNGEN IM BEREICH TRANSPORTWESEN

Art. 37 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15,„Öffentliche Mobilität“)

(1) Nach Artikel 33 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, werden folgende Artikel 33/bis und 33/ter eingefügt:

„Art. 33/bis (Bestimmungen zur Sicherheit des Eisenbahnverkehrs)

1. Im Bereich der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs von Landesinteresse gelten die technischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen der entsprechenden staatlichen und EU-Rechtsvorschriften sowie der entsprechenden, von der nationalen Behörde für Eisenbahnsicherheit erlassenen Akte in Bezug auf den Status der Verbindung der Eisenbahnlinien von Landesinteresse mit dem nationalen Netz.

Art. 33/ter (Bestimmungen zur Sicherheit des Straßenbahnverkehrs)

1. Im Bereich der Sicherheit des Straßenbahnverkehrs von Landesinteresse gelten die technischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen der entsprechenden staatlichen und EU-Rechtsvorschriften.“

6. ABSCHNITT
AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN

Art. 38 (Aufhebungen)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 50 Absatz 5/quater des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung,
  2. Artikel 47 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15.

V. TITEL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. ABSCHNITT
FINANZBESTIMMUNGEN UND INKRAFTTRETEN

Art. 39 (Finanzbestimmungen)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut den Artikeln 5, 9, 26, 29, 30 und 36 erfolgt die Umsetzung dieses Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, in jedem Fall ohne neue Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.

(2) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

Art. 40 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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