(1) Artikel 29 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Überträgt der Hofübernehmer/die Hofübernehmerin, der/die den Hof von Todes wegen übernommen hat, das Eigentum am gesamten Hof oder an Teilen davon innerhalb von zehn Jahren ab dem Tod des Erblassers/der Erblasserin durch ein Rechtsgeschäft oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden an Dritte, so muss er/sie den Anspruchsberechtigten im Sinne der Nachtragserbteilung die Differenz zwischen dem Übernahmewert und dem Verkaufserlös zahlen. Wird der Hof mittels eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden übernommen, so besteht die Verpflichtung zur Nachtragserbteilung, wenn der Hofübernehmer/die Hofübernehmerin das Eigentum am gesamten Hof oder an Teilen davon innerhalb von 20 Jahren ab der Übernahme veräußert. In den Fällen, in denen die Hofübernahme nicht von Todes wegen stattgefunden hat, besteht keine Verpflichtung zur Nachtragserbteilung, wenn die Veräußerung an Dritte nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Tod des Hofübergebers/der Hofübergeberin stattfindet. Die Zahlung wird entweder bei Eröffnung der Erbfolge oder, sofern schon eröffnet, zum Zeitpunkt der Übertragung fällig. Teile des Hofes werden im Verhältnis zum Übernahmewert des gesamten Hofes berechnet. Vom Erlös wird der Gegenwert eventueller Verbesserungsarbeiten abgezogen, die der Hofübernehmer/die Hofübernehmerin durchgeführt hat.“
(2) In Artikel 29 Absatz 6 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, werden die Wörter „bis zum Ablauf der zehn Jahre“ durch die Wörter „bis zum Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Fristen“ ersetzt.
(3) Nach Artikel 50 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis Unabhängig davon, ob der Hofübernehmer/die Hofübernehmerin den Hof von Todes wegen oder mittels eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden übernommen hat, finden die zum Zeitpunkt des Todes seines/ihres Rechtsvorgängers/seiner/ihrer Rechtsvorgängerin geltenden Bestimmungen zur Nachtragserbteilung Anwendung.“