(1)Am Ende von Artikel 11 Absatz 5/bis des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden folgende Wörter hinzugefügt: „, unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen im Bereich der tierärztlichen Aufsicht und Kontrollen.“
(2) In Artikel 17 Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „oder rechtmäßig Jagdausübende“ gestrichen.
(3) In Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden die Wörter „, q) und u)“ durch die Wörter „und q)“ ersetzt.
(4) Am Ende von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, werden folgende Sätze hinzugefügt: „Bei Überschreitung des Abschussplanes ist ein Verschulden des Jägers auszuschließen, wenn er sich vor jedem Jagdausgang über die Abschusserfüllung der jeweiligen Wildart beim Revierleiter oder bei einer von ihm beauftragten Person informiert. Kein Verschulden des Revierleiters liegt vor, wenn er für eine korrekte Information über die Abschusserfüllung gesorgt hat.“
(5) Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe i/bis) des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„i/bis) wer mehr als die im Abschussplan laut Artikel 27 festgelegten Raufußhühner oder Steinhühner erlegt und die darin enthaltenen Vorschriften nicht einhält, wird mit einer Geldbuße von 200,00 Euro bis 3.000,00 Euro bestraft; bei Überschreitung des Abschussplanes ist ein Verschulden des Jägers auszuschließen, wenn er sich vor jedem Jagdausgang über die Abschusserfüllung der jeweiligen Wildart beim Revierleiter oder bei einer von ihm beauftragten Person informiert; ein Verschulden des Revierleiters ist auszuschließen, wenn er für eine korrekte Information über die Abschusserfüllung gesorgt hat.“