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c') Landesgesetz vom 27. März 2020, Nr. 21)
Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Kultur, Berufsbildung, örtliche Körperschaften, Ämter- und Personalordnung, Verbraucherschutz, Beziehungen des Landes zur Europäischen Union, Denkmalpflege, Bildung, öffentliche Veranstaltungen, Gewässernutzung, Landschafts- und Umweltschutz, Jagd und Fischerei, Landwirtschaft, Tourismus, Handwerk, Gastgewerbe, Wirtschaft, Handel, Hygiene und Gesundheit, Schulbauten, Kommunikation, Arbeit und Transportwesen

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1)
Kundgemacht in der Sondernummer 1 zum Amtsblatt vom 2. April 2020, Nr. 14.

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, „Umweltprüfung für Pläne, Programme und Projekte“)

(1) Artikel 2 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„7. An den Sitzungen des Umweltbeirates nehmen mit Stimmrecht fallweise auch Vertreter und Vertreterinnen der für den Erlass von Ermächtigungen oder Gutachten zu den einzelnen Projekten zuständigen Landesämter teil, die nicht bereits Mitglieder des Umweltbeirates gemäß Absatz 2 sind; sie werden auf der Grundlage der von den geltenden Bestimmungen in den Fachbereichen laut Artikel 4 Absatz 1 zugewiesenen Zuständigkeiten ausgewählt.“

(2) In Artikel 6 Absatz 4 erster Satz des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, werden nach den Wörtern „für die SUP der Landesplanungsinstrumente“ die Wörter „sowie für die Änderungen auf Landesinitiative an den gemeindlichen und übergemeindlichen Planungsinstrumenten“ eingefügt.

(3)In Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, in geltender Fassung, wird der dritte Satz gestrichen.

(4) Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„3. Die Agentur erlässt innerhalb von 90 Tagen ab Übermittlung der Unterlagen laut Absatz 1, auf der Grundlage der Kriterien laut Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG und unter Berücksichtigung der erhaltenen Gutachten, die Maßnahme zur Feststellung der SUP-Pflicht und entscheidet, ob der Plan oder das Programm der SUP unterliegt oder nicht und erlässt, falls notwendig, die entsprechenden Vorschriften.“

(5) In Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, werden die Wörter „II A der Richtlinie 2011/92/EU.“ durch die Wörter „IV-bis des 2. Teils des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, in geltender Fassung.“ ersetzt.

(6) Artikel 16 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, erhält folgende Fassung: „Die Umwelt-Vorstudie wird unverzüglich auf der Webseite der Agentur so veröffentlicht, dass der Schutz der eventuell vom Projektträger gelieferten Geschäfts- oder Betriebsinformationen gewahrt ist, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Umweltdaten.“

(7) In Artikel 16 Absatz 2 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, werden vor den Wörtern „die erfolgte Veröffentlichung“ die Wörter „auf elektronischem Weg“ eingefügt.

(8) Nach Artikel 16 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis Innerhalb von 45 Tagen nach der Veröffentlichung können alle Interessierten in die Umwelt-Vorstudie und in die beigelegten Unterlagen Einsicht nehmen und ihre Stellungnahmen der Agentur übermitteln.“

(9) Artikel 16 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„3. In den darauffolgenden 30 Tagen kann die Agentur ein einziges Mal Erklärungen und Ergänzungen vom Projektträger verlangen. In diesem Fall muss der Projektträger die angeforderten Erklärungen spätestens innerhalb von 45 Tagen übermitteln. Auf begründeten Antrag des Projektträgers kann die Agentur eine einmalige Aussetzung der Frist für die Einreichung der Ergänzungen und Erklärungen von maximal 90 Tagen gewähren. Reicht der Projektträger die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der festgelegten Frist nach, gilt der Antrag als abgelehnt und die Agentur ist verpflichtet, den Antrag zu archivieren.“

(10) Nach Artikel 16 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, wird folgender Absatz eingefügt:

„3/bis Die Agentur erlässt die Maßnahme zur Feststellung der UVP-Pflicht innerhalb der darauffolgenden 45 Tage oder innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Unterlagen laut Absatz 3, sofern sie diese angefordert hat. In Ausnahmefällen kann die Agentur aufgrund der Art, der Komplexität, des Standortes oder der Größe des Projektes die Frist für den Erlass der genannten Maßnahme ein einziges Mal um maximal 30 Tage verlängern; in diesem Fall teilt die Agentur dem Projektträger unverzüglich die Gründe für die Fristverlängerung und das Datum mit, innerhalb welchem der Erlass der Maßnahme vorgesehen ist.“

(11) Artikel 16 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„4. Hat das Projekt keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt, verfügt die Agentur die Befreiung vom UVP-Verfahren auf der Grundlage der zutreffenden, im Anhang V des 2. Teils des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, angeführten Kriterien; sofern vom Projektträger beantragt, bestimmt sie die erforderlichen Umweltbedingungen zur Vermeidung oder Vorbeugung allfälliger erheblicher und negativer Auswirkungen auf die Umwelt, unter Berücksichtigung eventueller Bemerkungen des Ministeriums für Kulturgüter, kulturelle Aktivitäten und Tourismus im Rahmen seiner Zuständigkeiten. Für Projekte, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können, finden die Artikel von 18 bis 22 Anwendung, unter Berücksichtigung der zutreffenden Kriterien gemäß dem obgenannten Anhang V.”

(12) In Artikel 16 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, werden die Wörter „UVP-Pflicht“ durch die Wörter „Feststellung der UVP-Pflicht“ ersetzt.

(13) Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„1. Die Umweltverträglichkeitsstudie ist dem Projekt beizulegen und muss die Informationen laut Anhang VII des 2. Teils des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, enthalten. Auf jeden Fall muss der Projektträger Folgendes liefern:

a) eine Beschreibung des Projektes nach Standort, Art und Größe,

b) eine Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt, sowohl in der Realisierungsphase als auch in der Betriebs- und Stilllegungsphase,

c) eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbeugung, Reduzierung und soweit möglich, zum Ausgleich der erheblichen und negativen Umweltauswirkungen,

d) eine Beschreibung der vom Projektträger in Betracht gezogenen Lösungsmöglichkeiten, einschließlich der Nulllösung, mit Angabe der wichtigsten Entscheidungskriterien für die vorgeschlagene Option unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen,

e) den Plan zur Überwachung der potenziellen erheblichen und negativen, durch die Realisierung und den Betrieb des Projektes entstehenden Umweltauswirkungen, mit Angabe der Zuständigkeiten und der notwendigen finanziellen Mittel für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen,

f) jede zusätzliche Information laut Anhang VII des 2. Teils des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, in Bezug auf die Besonderheiten des spezifischen Projektes oder der Projekttypologie und der Umweltfaktoren, die beeinträchtigt werden können,

g) eine in deutscher und in italienischer Sprache verfasste nichttechnische Zusammenfassung der unter den Buchstaben von a) bis f) genannten Aspekte.“

(14) In Artikel 17 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, wird die Zahl „60“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

(15) Artikel 18 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„Art. 18 (Einleitung des Verfahrens zur Ausstellung der Einheitlichen Landesgenehmigung)

1. Der Projektträger reicht bei der Agentur den Antrag ein, dem folgende Unterlagen beiliegen: das Projekt, die Umweltverträglichkeitsstudie, die Informationen über eventuelle grenzüberschreitende Auswirkungen des Projektes, der Veröffentlichungshinweis mit den Inhalten gemäß Artikel 24 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, und die nichttechnische Zusammenfassung. Der Projektträger legt auch die von den Bestimmungen in den einzelnen Fachbereichen vorgesehenen Dokumente und Projektunterlagen bei, um die Ausstellung der Ermächtigungen, Vereinbarungen, Konzessionen, Lizenzen, Gutachten, Einvernehmen, Unbedenklichkeitserklärungen und wie auch immer benannten Akte der Zustimmung zu ermöglichen, die für die Realisierung und den Betrieb des Projekts notwendig sind und vom Projektträger in einem eigenen Verzeichnis aufgelistet werden.

2. Innerhalb von 15 Tagen ab Einreichung des Antrags teilt die Agentur allen potentiell betroffenen Verwaltungen und Körperschaften, die zur Realisierung oder zum Betrieb des Projektes Stellung nehmen müssen, auf elektronischem Weg die erfolgte Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer Webseite mit.

3. Der/Die Vorsitzende des Umweltbeirates bestellt die Arbeitsgruppe laut Artikel 3. Innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung der Unterlagen prüfen die Arbeitsgruppe und die Behörden laut Absatz 2, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, die Vollständigkeit und Angemessenheit der Unterlagen und geben dem Projektträger eine Ausschlussfrist von höchstens 30 Tagen für das Einreichen von eventuellen Zusatzunterlagen.

4. Nach Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen oder nach Eingang der eventuell angeforderten Zusatzunterlagen, veröffentlicht die Agentur auf ihrer Webseite den Veröffentlichungshinweis laut Absatz 1, das Projekt, die Umweltverträglichkeitsstudie und die nichttechnische Zusammenfassung; die Veröffentlichung wird auch auf der digitalen Amtstafel der betroffenen Gemeinden bekanntgegeben. Die Veröffentlichung auf der Webseite der Agentur ersetzt die Mitteilungen gemäß Artikel 14 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

5. Innerhalb von 60 Tagen ab der Veröffentlichung laut Absatz 4 können alle Interessierten in das Projekt und in die entsprechende Umweltverträglichkeitsstudie Einsicht nehmen und ihre Stellungnahmen in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung und, falls vorgesehen, in Bezug auf die Verträglichkeitsprüfung gemäß Richtline 92/43/EWG sowie die integrierte Umweltermächtigung einreichen. Die Stellungnahmen werden unverzüglich auf der Webseite der Agentur veröffentlicht.

6. Die Gemeinde oder die Gemeinden, auf deren Gebiet das Projekt realisiert werden soll, oder der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin einer landesweit tätigen Umweltschutzorganisation können bei der Agentur innerhalb von 20 Tagen ab der Veröffentlichung gemäß Absatz 4 beantragen, dass die Konsultation im Rahmen einer öffentlichen Anhörung stattfindet. Diese muss innerhalb der darauffolgenden 40 Tage abgeschlossen werden, andernfalls wird das Verfahren archiviert. Das Protokoll über die öffentliche Anhörung wird von der Agentur verfasst.

7. Innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für das Einreichen von Stellungnahmen bzw. nach Abschluss der öffentlichen Anhörung kann die Agentur vom Projektträger eventuelle Zusatzunterlagen anfordern und legt dafür eine Frist von maximal 30 Tagen fest. Auf begründeten Antrag des Projektträgers kann die Agentur die Frist für das Einreichen der Zusatzunterlagen ein einziges Mal für maximal 180 Tage aussetzen. Reicht der Projektträger die Zusatzunterlagen nicht innerhalb der festgelegten Frist ein, gilt der Antrag als zurückgezogen und wird von der Agentur archiviert.

8. Ist die Agentur der begründeten Meinung, dass die Änderungen wesentlich und für die Öffentlichkeit relevant sind, verfügt sie innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der Zusatzunterlagen, dass der Projektträger innerhalb der darauffolgenden 15 Tage einen neuen Veröffentlichungshinweis mit den Inhalten gemäß Artikel 24 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. April 2006, Nr. 152, übermittelt und nimmt eine neue Veröffentlichung im Sinne des Absatzes 4 vor. Die Fristen laut den Absätzen 5 und 6 für weitere Konsultationen der Öffentlichkeit werden auf die Hälfte reduziert.

9. Innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Frist für den Abschluss der Konsultation oder nach Erhalt der eventuellen Zusatzunterlagen, beruft die Agentur eine Dienststellenkonferenz ein, an welcher der Projektträger, der Umweltbeirat vertreten durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder eine delegierte Person, sowie alle Behörden, die für die Ausstellung der für die Realisierung und den Betrieb des Projektes notwendigen und vom Projektträger beantragten Genehmigungsakte, mit Ausnahme jener im Umweltbereich, zuständig oder potentiell davon betroffen sind, teilnehmen. Die Dienststellenkonferenz wird in synchroner Form einberufen.

10. Die Dienststellenkonferenz muss innerhalb von 180 Tagen nach ihrer Einberufung abgeschlossen werden.“

(16) Die Überschrift von Artikel 19 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, erhält folgende Fassung: „Bewertung der Umweltauswirkungen“.

(17) Artikel 19 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, erhält folgende Fassung: „Der Umweltbeirat prüft das Projekt und die Umweltverträglichkeitsstudie und erstellt ein begründetes Gutachten über die vorhersehbaren Umweltauswirkungen und berücksichtigt dabei die Bewertungen der Arbeitsgruppe sowie die eingegangenen oder im Rahmen der öffentlichen Anhörung vorgebrachten Stellungnahmen.“

(18) In Artikel 19 Absatz 2 letzter Satz des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, werden die Wörter „negativen Auswirkungen zu vermeiden, begrenzen oder auszugleichen sowie zu Kontrollmaßnahmen, die in der Phase der Projektrealisierung zu treffen sind.“ durch die Wörter „erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu vermeiden, begrenzen oder auszugleichen sowie zu eventuellen Kontrollmaßnahmen, die in der Realisierungs- und Betriebsphase des Projektes zu treffen sind.“ ersetzt.

(19) Nach Artikel 19 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Die Landesregierung spricht sich über die Umweltverträglichkeit des Projektes aus, wobei das Gutachten des Umweltbeirates und die eingegangenen oder bei der öffentlichen Anhörung vorgebrachten Stellungnahmen berücksichtigt werden.“

(20) Artikel 20 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„Art. 20 (Einheitliche Landesgenehmigung)

1. Die Einheitliche Landesgenehmigung wird in der abschließenden Sitzung der Dienststellenkonferenz erlassen und besteht aus der begründeten Schlussentscheidung der Konferenz. In dieser Sitzung ist der Umweltbeirat durch seinen Vorsitz oder eine delegierte Person vertreten, der/die die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung vorstellt. Die Einheitliche Landesgenehmigung umfasst die UVP-Maßnahme und die für die Realisierung und den Betrieb des Projekts erlassenen Genehmigungen, welche ausdrücklich angeführt werden. Auf jeden Fall erfolgt die Ausstellung dieser Genehmigungsakte auf der Grundlage der UVP-Maßnahme. Die Bestimmungen gemäß Artikel 11/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, finden keine Anwendung.

2. Die Gültigkeit der UVP-Maßnahme wird in der Maßnahme selbst unter Berücksichtigung der vorgesehenen Bauzeiten, der erforderlichen Genehmigungen und des in den eingereichten Unterlagen enthaltenen Vorschlages des Projektträgers festgelegt und beträgt auf jeden Fall mindestens fünf Jahre. Wenn das Projekt nach Ablauf der in der UVP-Maßnahme enthaltenen Gültigkeitsdauer noch nicht realisiert wurde, muss das UVP-Verfahren wiederholt werden, sofern nicht die Agentur auf Antrag des Projektträgers nach Einholen eines Gutachtens des Umweltbeirates eine Verlängerung erteilt.

3. Die Bedingungen und zusätzlichen Maßnahmen für die integrierte Umweltermächtigung und die anderen Genehmigungsmaßnahmen laut Absatz 1, die in der Einheitlichen Landesgenehmigung enthalten sind, werden von den jeweils zuständigen Verwaltungen gemäß den von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Modalitäten erneuert, erneut überprüft, kontrolliert und geahndet.

4. Die Einheitliche Landesgenehmigung wird vollinhaltlich auf der Webseite der Agentur veröffentlicht. Die Fristen für eventuelle gerichtliche Anfechtungen laufen ab dem Datum der Veröffentlichung.”

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