(1) Nach Artikel 3 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 3/bis (Denkmalbeirat)
1. Die Landesregierung ernennt für die Dauer der Legislaturperiode und auf Vorschlag des zuständigen Landesrates/der zuständigen Landesrätin einen Denkmalbeirat für die Bereiche Bau- und Kunstdenkmäler, Archäologie und Archivwesen als beratendes Fachgremium für die strategische Ausrichtung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
2. Im Rahmen seiner Tätigkeit gibt der Denkmalbeirat auf Anfrage des zuständigen Landesrates/der zuständigen Landesrätin Gutachten im Sinne der Bestimmungen dieses Landesgesetzes, des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1985, Nr. 17, in geltender Fassung, und des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, in geltender Fassung, sowie bei Aufsichtsbeschwerden ab.
3. Der Denkmalbeirat besteht aus mindestens neun Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirates sind der zuständige Landesrat/die zuständige Landesrätin und verschiedene Experten und Expertinnen für Architektur, Kunstgeschichte, Kunst, Archäologie, Volkskunde, Geschichte, Bibliothekswissenschaft, Bibliographie und Archivkunde; letztere werden wie folgt namhaft gemacht:
- ein Mitglied auf Vorschlag der Architektenkammer der Provinz Bozen,
- ein Mitglied auf Vorschlag des Bischöflichen Ordinariats von Bozen-Brixen,
- ein Mitglied auf Vorschlag der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung,
- ein Mitglied auf Vorschlag des Betriebs Landesmuseen,
- ein Mitglied auf Vorschlag der Verbände und Vereine für Heimatpflege- und Denkmalschutz,
- ein Mitglied auf Vorschlag des Rates der Gemeinden,
- ein Mitglied auf Vorschlag des Südtiroler Bauernbundes,
- ein von der Landesregierung bestimmtes Mitglied mit nachgewiesenen Fachkompetenzen im Bereich Denkmalpflege, das seinen Arbeitsplatz außerhalb der Provinz Bozen hat, als Stellvertreter/Stellvertreterin des/der Vorsitzenden.
4. Der zuständige Landesrat/Die zuständige Landesrätin führt den Vorsitz des Denkmalbeirates außer in den Fällen, in denen der Beirat Aufsichtsbeschwerden begutachtet. In diesen Fällen darf der zuständige Landesrat/die zuständige Landesrätin sich nicht an der Diskussion und Abstimmung beteiligen und der Vorsitz des Beirates wird vom Stellvertreter/von der Stellvertreterin übernommen.
5. Der Denkmalbeirat kann sich auch in Unterkommissionen oder Jurys gliedern, die die Landesregierung ernennt, und bei Bedarf weitere externe Fachleute oder Vertreter und Vertreterinnen von externen Organisationen beiziehen.
6. Der Denkmalbeirat schlägt die Gewinner und Gewinnerinnen für Denkmalschutzpreise und -auszeichnungen vor.
7. Die Sitzungen des Denkmalbeirates finden mindestens dreimal jährlich statt und sind öffentlich.
8. Der Direktor/Die Direktorin der Landesabteilung Denkmalpflege nimmt an den Sitzungen des Denkmalbeirates ohne Stimmrecht teil.
9. Den Mitgliedern und dem Schriftführer/der Schriftführerin des Denkmalbeirates, der Unterkommissionen und der Jurys werden, falls zustehend, die Sitzungsgelder und Außendienstvergütungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes entrichtet.“
(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 4.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 4.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 4.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.