(1) In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, wird das Wort „Verbraucherzusammenschlüssen“ durch das Wort „Verbraucherkörperschaften“ ersetzt.
(2) Die Überschrift von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Unterstützung der Verbraucher“.
(3) Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„1. Die Autonome Provinz Bozen unterstützt die Tätigkeit der Körperschaften des Dritten Sektors, welche als ausschließliches Ziel den Verbraucherschutz haben, auch wenn diese in Verbänden zusammengeschlossen sind.“
(4) Der Vorspann von Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Zu diesem Zweck kann die Autonome Provinz Bozen – unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit, Öffentlichkeit, Transparenz, Beteiligung und Gleichbehandlung – die Rechtssubjekte laut Absatz 1 mit folgenden Tätigkeiten betrauen:“.
(5) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„a) Durchführung von Maßnahmen betreffend Verbraucheraufklärung, auch in Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesabteilungen,“.
(6) Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„a) Vorschläge bezüglich Maßnahmen zur Information und Aufklärung der Verbraucher und bezüglich anderer Maßnahmen zugunsten der Verbraucher auszuarbeiten,
b) Gutachten abzugeben über die Zweckmäßigkeit der Initiativen oder Programme, die von den Rechtssubjekten laut Artikel 2 durchgeführt werden,“.
(7) In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, werden die Wörter „die von der Verbraucherzentrale namhaft gemacht werden“ durch die Wörter „die von den auf Landesebene repräsentativsten Gewerkschaften namhaft gemacht werden“ ersetzt.
(8) Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
“1. Die Zielsetzungen zur Information des Verbrauchers gemäß Artikel 1 können direkt vom Land mit eigenen Initiativen verfolgt werden oder indirekt durch die Mitarbeit der Verbraucherkörperschaften unter Zuhilfenahme der geeignetsten Kommunikationsmittel, um die Allgemeinheit über die in diesem Gesetz aufgezeigten Ziele zu informieren.“
(9) Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„2. Was die Aufklärung des Verbrauchers laut Artikel 1 betrifft, kann die Autonome Provinz Bozen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Einvernehmen mit den Schulbehörden und dem Landesbeirat für Verbraucherschutz die Durchführung von Lehrgängen über Verbraucherschutz sowie die Aufnahme dieses Themas in die Lehrpläne und die Weiterbildung der Lehrpersonen sowie in die Erwachsenenbildung fördern. Außerdem kann sie für die Bereitstellung von wissenschaftlichen Hilfsmitteln sorgen, die für die Verwirklichung dieser Initiativen nötig sind.“