(1) Nach Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 1/bis und 1/ter eingefügt:
„1/bis. Die Steuererleichterungen und Steuerbefreiungen, welche von diesem Gesetz für die Besitzer von Liegenschaften vorgesehen sind, werden auch auf die Steuerpflichtigen laut Absatz 1 Buchstabe b) angewandt.
1/ter Die Bestimmungen laut Absatz 1/bis werden ab dem 1. Jänner 2014 angewandt.“