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g) Landesgesetz vom 2. Dezember 2019, Nr. 121)
Handelsordnung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt vom 5. Dezember 2019, Nr. 49.

Art. 20 (Gleichbehandlung, Verkaufsmodalitäten und Zulieferung der Zeitungen und Zeitschriften)

(1) Beim Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften ist Folgendes zu beachten:

  1. die exklusiven Verkaufsstellen gewährleisten beim Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften die Gleichbehandlung aller Veröffentlichungen,
  2. die nicht exklusiven Verkaufsstellen gewährleisten die Gleichbehandlung im Rahmen der von ihnen für den Verkauf ausgewählten Zeitungs- und/oder Zeitschriftengattung,
  3. die exklusiven und die nicht exklusiven Verkaufsstellen sehen für die zum Verkauf angebotenen Veröffentlichungen eine geeignete Ausstellungsfläche vor,
  4. der Preis der Verlagserzeugnisse ist vom Verlag festgelegt und darf nicht je nach Art der Verkaufsstelle geändert werden,
  5. für alle Verkaufsstellen gelten dieselben wirtschaftlichen Bedingungen und Handelsmodalitäten für die Abtretung der Veröffentlichungen, einschließlich jeder Form von Vergütung an den Wiederverkäufer,
  6. die Händler/Händlerinnen von Zeitungen und Zeitschriften können auf die angebotene Ware einen Rabatt gewähren und von den darauffolgenden Vorauszahlungen an den Verteiler den Wert des Materials abrechnen, das zum Verkauf geliefert, aber nach Einhaltung des vom Verlag für den Verkauf vorgegebenen Zeitraums zurückerstattet wird,
  7. es ist verboten, Zeitungen, Zeitschriften und anderes Material mit pornographischem Inhalt öffentlich auszustellen.

(2) Die Bedingungen und Modalitäten laut Absatz 1 gelten auch für ausländische Veröffentlichungen, die auf Landesebene zum Verkauf angeboten werden.

(3) Unbeschadet der Verpflichtung der Händler/Händlerinnen von Zeitungen und Zeitschriften, den Informationspluralismus zu gewährleisten, gilt als unlautere Geschäftspraxis im Sinne der einschlägigen Bestimmungen, wenn der Verteiler die Lieferung ungerechtfertigt unterlässt oder ungerechtfertigt mehr oder weniger liefert als bestellt wurde.

(4) Verkaufsstellen in Gebieten, in denen der Zubringerdienst von Zeitungen und Zeitschriften nicht von den ordentlichen Vertriebskanälen gewährleistet ist, können auf Anfrage mit der nächstgelegenen exklusiven Verkaufsstelle einen entsprechenden Liefervertrag abschließen. Die exklusiven Verkaufsstellen sind außerdem berechtigt, mit entsprechendem Liefervertrag Handelsbetriebe auf deren Anfrage mit periodischen Veröffentlichungen zu beliefern, welche mit dem vorwiegenden Waren- oder Dienstleistungstyp der jeweiligen Einzelhandelstätigkeit zusammenhängen.

(5) Die auf Landesebene tätigen Verteilerunternehmen gewährleisten allen Wiederverkäufern dieselben wirtschaftlichen und kommerziellen Lieferbedingungen. Die Zulieferung darf nicht von zusätzlichen Diensten, Kosten oder Leistungen zu Lasten des Wiederverkäufers abhängig gemacht werden.

(6) Die auf Landesebene tätigen Verteilerunternehmen gewährleisten den Verkaufsstellen eine Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften, die nach Gattung und Menge auf den Bedarf der Kundschaft im jeweiligen Gebiet abgestimmt ist. Publikationen, die über diesen Bedarf hinaus geliefert wurden, können vom Händler/von der Händlerin von Zeitungen und Zeitschriften ohne zeitliche Beschränkung abgelehnt und vorzeitig zurückgegeben werden.

(7) Das Land Südtirol fördert die Beratung und den Austausch mit und zwischen den Verleger- und Verteilerverbänden sowie den auf Landesebene repräsentativsten Interessensvertretern der Wiederverkäufer.

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