(1) Wer beabsichtigt, eine exklusive oder nicht exklusive, auch saisonale, Verkaufsstelle von Zeitungen und Zeitschriften zu eröffnen oder deren Sitz zu verlegen, muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) übermitteln.
(2) Falls im Gemeindegebiet keine Verkaufsstellen vorhanden sind, kann die Tätigkeit auch von Handelsbetrieben ausgeübt werden, die nicht solche laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i) sind.