(1) Wer im Warenbereich Lebensmittel für den menschlichen Verzehr eine Einzelhandelstätigkeit in beliebiger Form aufnehmen und ausüben will, muss eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:
- erfolgreich abgeschlossener Besuch eines Berufslehrgangs für den Handel, die Zubereitung oder für die Verabreichung von Lebensmitteln, der von der Autonomen Provinz Bozen, von der Autonomen Provinz Trient oder von einer anderen Region Italiens eingerichtet oder anerkannt ist, 3)
- mindestens zwei Jahre lang in den letzten fünf Jahren, auch mit Unterbrechungen, in Betrieben des Lebensmittelsektors oder des Sektors der Verabreichung von Speisen und Getränken als Betriebsinhaber, als qualifizierter Angestellter im Verkauf, in der Verwaltung oder in der Zubereitung von Lebensmitteln, als mitarbeitender Gesellschafter oder in gleichwertigen Positionen oder, im Falle eines Ehepartners, Verwandten oder Verschwägerten des Betriebsinhabers bis zum dritten Grad, als mitarbeitendes Familienmitglied tätig gewesen sein; als Nachweis dafür ist die entsprechende Eintragung bei der Gesamtstaatlichen Anstalt für Soziale Vorsorge (NISF) vorzulegen,
- Besitz des Diploms einer Oberschule oder eines auch dreijährigen Laureatslehrgangs oder einer anderen mindestens dreijährigen Schule mit Berufsausbildung, sofern im Lehrgang Unterrichtsfächer betreffend den Verkauf, die Zubereitung oder die Verabreichung von Lebensmitteln vorgesehen sind.
(2) Als berufliche Voraussetzung gemäß Absatz 1 gilt auch die bis zum Inkrafttreten des Gesetzesdekrets vom 4. Juli 2006, Nr. 223, mit Gesetz vom 4. August 2006, Nr. 248, abgeändert und zum Gesetz erhoben, erlangte Eintragung in das Berufsverzeichnis der Handelstreibenden (REC) laut Gesetz vom 11. Juni 1971, Nr. 426, welches mittlerweile durch Artikel 26 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, mit der dort angegebenen Wirksamkeit aufgehoben wurde, sofern diese Eintragung wegen Fehlens der subjektiven Voraussetzungen nicht gestrichen wurde. Die Eintragung in das Berufsverzeichnis muss sich auf eine Warenliste des Lebensmittelbereichs, auf die Tätigkeit der Verabreichung von Speisen und Getränken oder auf die Sondersektion der Tourismusunternehmen beziehen. Als berufliche Voraussetzung gilt außerdem die bestandene Eignungsprüfung oder der erfolgreich abgeschlossene Besuch eines Befähigungslehrgangs für die Eintragung in das Berufsverzeichnis der Handelstreibenden, auch ohne nachfolgende Eintragung in dieses Verzeichnis.
(3) Sei es für Einzelunternehmen wie auch für Gesellschaften, Vereinigungen und kollektive Einrichtungen müssen die beruflichen Voraussetzungen laut den Absätzen 1 und 2 vom Inhaber/von der Inhaberin oder vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin oder, alternativ dazu, von der eventuell anderen geschäftsführenden Person nachgewiesen werden.
(4) Handelt es sich um Bürger/Bürgerinnen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wird das Vorhandensein der Voraussetzungen gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Juli 2007, Nr. 41 und des gesetzesvertretenden Dekrets vom 28. Jänner 2016, Nr. 15, überprüft. Handelt es sich hingegen um Bürger/Bürgerinnen von Nicht-EU-Staaten, wird das Vorhandensein der beruflichen Voraussetzungen auf der Grundlage der einschlägigen internationalen und nationalen Bestimmungen geprüft.
(5) Die Landesregierung legt innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Modalitäten zur Organisation, die Dauer und die Lehrfächer des Berufslehrgangs laut Absatz 1 Buchstabe a) fest und gewährleistet, dass geeignete Subjekte diesen Lehrgang durchführen.