(1) Wer die Handelstätigkeiten laut Artikel 1 aufnehmen und ausüben will, muss die Voraussetzung der Zuverlässigkeit haben, das heißt folgende Bedingungen erfüllen:
- nicht zum Gewohnheitsverbrecher, gewerbsmäßigen Verbrecher oder Hangverbrecher erklärt worden zu sein, es sei denn, es wurde die Wiedereinsetzung in die früheren Rechte gewährt,
- nicht wegen eines nicht fahrlässigen Verbrechens, für das eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vorgesehen ist, rechtskräftig verurteilt worden zu sein oder, bei Verurteilung, keine höhere Strafe als die gesetzliche Mindeststrafe erhalten haben,
- nicht wegen eines der Verbrechen laut zweitem Buch VIII. Titel II. Kapitel des Strafgesetzbuchs oder wegen Hehlerei, Geldwäscherei, betrügerischer Zahlungsunfähigkeit, betrügerischen Bankrotts, Wucherei, Raubes, Gewaltverbrechen gegen Personen oder Erpressung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein,
- nicht wegen einer strafbaren Handlung gegen die Hygiene und die öffentliche Gesundheit, einschließlich der Verbrechen laut zweitem Buch VI. Titel II. Kapitel des Strafgesetzbuchs, rechtskräftig verurteilt worden zu sein,
- nicht in den fünf Jahren vor Tätigkeitsbeginn zweimal oder öfter wegen betrügerischer Handlungen bei der Zubereitung oder beim Handel mit Lebensmitteln, die von Sondergesetzen vorgesehen sind, rechtskräftig verurteilt worden zu sein,
- nicht einer der Maßnahmen laut gesetzesvertretendem Dekret vom 6. September 2011, Nr. 159, in geltender Fassung, oder einer Sicherungsmaßnahme zu unterliegen,
- nicht von Verboten, Verfall oder Aussetzung laut Artikel 67 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 6. September 2011, Nr. 159, in geltender Fassung, betroffen zu sein.
(2) Das Verbot der Ausübung der Handelstätigkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben b), c), d), e) und f) gilt für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag der Strafverbüßung. Bei Erlöschen der Strafe auf andere Weise läuft die Frist von fünf Jahren ab dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wird, sofern nicht die Wiedereinsetzung in die früheren Rechte erlangt wurde.
(3) Das Verbot der Ausübung der Handelstätigkeit wird nicht angewandt, wenn mit rechtskräftigem Urteil die bedingte Strafaussetzung gewährt worden ist, sofern nicht entsprechende Umstände eintreten, die sich auf den Widerruf der Aussetzung auswirken.
(4) Im Falle von Gesellschaften, Verbänden oder kollektiven Einrichtungen muss die Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Absatz 1 vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin, von der geschäftsführenden Person sowie von allen Subjekten laut Artikel 85 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 6. September 2011, Nr. 159, in geltender Fassung, erfüllt sein. Im Falle eines Einzelunternehmens muss die Voraussetzung laut den Absätzen 1 und 2 vom Inhaber/von der Inhaberin und von der eventuell anderen geschäftsführenden Person nachgewiesen werden.
(5) Wer Großhandel laut Artikel 1 Absatz 2 betreiben will, muss, auch für den Lebensmittelbereich, nur die Voraussetzung der Zuverlässigkeit im Sinne dieses Artikels haben. Diese Voraussetzung wird bei der Eintragung ins Handelsregister bei der gebietsmäßig zuständigen Handelskammer überprüft.