(1) Die Gemeinde erfasst und überwacht den Bodenverbrauch.
(2) Die Bodennutzungen werden so erfasst, dass zwischen versiegelten und unversiegelten Flächen unterschieden werden kann, um entsprechende Maßnahmen zur Einschränkung des Bodenverbrauchs zu ergreifen.
(3) Die Flächen müssen ermittelt werden, deren Versiegelung rückgängig gemacht werden kann, sowie die Flächen für eine dauerhafte Renaturierung wie die Ausgleichsflächen.