(1) Die Gemeinden müssen folgende Organisationseinheiten des Landes in den Prozess zur Abgrenzung des Siedlungsgebietes einbeziehen, je nach Zuständigkeit:
(2) Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens zur Genehmigung des Gemeindeentwicklungsprogramms im Sinne von Artikel 53 des Gesetzes durch den Gemeinderat ist eine Koordinierungssitzung mit den Organisationseinheiten des Landes.