(1) Die Kommission laut Artikel 1 wird von der Landesregierung ernannt; sie besteht aus:
(2) Die Zusammensetzung der Kommission muss der Stärke der Sprachgruppen entsprechen, die aus der letzten allgemeinen Volkszählung in Südtirol hervorgeht, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für Angehörige der ladinischen Sprachgruppe. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt. Den stellvertretenden Vorsitz übernimmt der Direktor/die Direktorin des Verwaltungsamts für Landschaft und Raumentwicklung.
(3) Das zuständige Amt der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung übernimmt die fachliche Bearbeitung und die Berichterstattung in der Kommission.
(4) Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder notwendig.
(5) Die Kommission entscheidet über die Gewährung der Beiträge für die mit dem Fonds unterstützten Initiativen auf der Grundlage von mit Beschluss der Landesregierung genehmigten Richtlinien. In Anwendung von Artikel 1 Absätze 1 und 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, regeln diese Richtlinien auch die Auszahlung der Beiträge.