(1) Nach Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, werden folgende Absätze 4 und 5 hinzugefügt:
„4. Es können außerdem Investitionen in bewegliche Güter gefördert werden, die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit genutzt und vom Unternehmen mittels Langzeitmiet- und -leihverträgen sowie mittels Leasingverträgen ohne Rückkaufverpflichtung erworben werden.
5. Die Beihilfen für bewegliche Güter laut Absatz 4 werden als De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt.“
(2) Nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„f) weitere Initiativen zur Steigerung der Exportquote.”
(3) Artikel 22 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 22 (Programme des Staates und der Europäischen Union)
1. Das Land ist ermächtigt, zur Förderung von Unternehmen Vorhaben und Maßnahmen, die in vom Staat oder von der Europäischen Kommission genehmigten Programmen enthalten sind, im dort vorgesehenen Ausmaß zu finanzieren und die Beihilfeanteile der Europäischen Union und des Staates vorzufinanzieren. Die Beihilfen im Sinne dieses Artikels können auch öffentlichen Körperschaften gewährt werden.“