(1) Nach Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 1/bis (Musikschulen des Landes)
1. Das Land ist für den Bau, die Einrichtung, die Ausstattung und die Führung der Musikschulen zuständig. Die Aufgaben der Gemeinden, in denen sich eine Musikschule befindet, sowie der Finanzausgleich werden im Rahmen des Abkommens zur Gemeindenfinanzierung zwischen dem Land und dem Rat der Gemeinden festgelegt.
2. Das Land trägt die Führungskosten der bestehenden Gebäude oder Gebäudeteile, in denen der Musikunterricht durch Musikschulen der Landesdirektion erteilt wird, und folgt den Gemeinden ins Eigentum an der Einrichtung und der Ausstattung.
3. Zudem tritt das Land die Nachfolge in die Rechtsverhältnisse an, die die Musikschulen betreffen, die derzeit auf Initiative der Gemeinden realisiert werden.
4. Die finanziellen Verhältnisse und die vermögensrechtliche Regelung im Zuge von Investitionen oder außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten werden mit eigener Vereinbarung zwischen dem Land und der jeweiligen Gemeinde, in der sich die Musikschule befindet, festgelegt.
5. Der Landesverteilungsplan der Musikschulen des Landes wird, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, von der Landesregierung genehmigt, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und sozioökonomischen Bedingungen, der speziellen Lehrpläne, der bestehenden Schulstrukturen und vor allem der Dichte der Bevölkerung mit ihren besonderen Merkmalen und soziokulturellen Erfordernissen.“
(2) In Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, werden die Wörter „die Schülerheimen oder Konvikten und den Schulen, die ersteren angeschlossen sind, dienen sollen, vorausgesetzt, daß diese Schulen ermächtigt sind, gesetzlich anerkannte Schulzeugnisse auszustellen“ durch die Wörter „die Schülerheimen oder Konvikten und gleichgestellten Privatschulen im Sinne von Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, dienen sollen“ ersetzt.
(3) Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, erhält folgende Fassung:
„2. Die in Absatz 1 vorgesehenen Beiträge können Organisationen gewährt werden, deren Ziel es ist, Schülerheime, Konvikte und gleichgestellte Privatschulen im Sinne von Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, ohne Gewinnabsicht zu errichten oder zu führen.“
(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2019 auf 13.700.000,00 Euro und für das Jahr 2020 auf 13.700.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der Ausgabenermächtigung gemäß Artikel 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung.
(5) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 finden ab 1. Jänner 2019 Anwendung.