(1) Artikel 5 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1/bis Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 ist in den Jagdrevieren kraft Gesetzes und in den Eigenjagdrevieren die Jagdausübung nur Inhabern eines Jagderlaubnisscheines für den entsprechenden Wildbezirk gestattet. Für die Jagd auf Arten, die der Abschussplanung laut Artikel 27 unterliegen, ist außerdem eine Sonderbewilligung erforderlich, auf welcher für das Schalenwild das Geschlecht und die Altersklasse sowie weitere Voraussetzungen angegeben werden müssen.“
(2) Artikel 19 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„8. Für die Errichtung und Führung von Pflegezentren für geschützte heimische Vögel und Säugetiere durch Personen, die dazu gemäß Absatz 3 ermächtigt sind und eine besondere Kenntnis auf diesem Sachgebiet besitzen, kann die Landesregierung Beiträge bis zu 90 Prozent der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben gewähren.“
(3) Artikel 25 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, erhält folgende Fassung:
„2. Anrecht auf die Jahres- oder Gastkarte hat, wer die Voraussetzungen laut Artikel 11 Absatz 6 besitzt und im Gebiet des entsprechenden Jagdreviers kraft Gesetzes ansässig ist oder Eigentümer einer in diesem Jagdrevier liegenden Mindestkultureinheit bzw. einer Wald- oder Almfläche von mindestens 50 Hektar ist. Die Kriterien und Modalitäten für die nähere Umschreibung dieser Eigentumsflächen, die Mindestdauer der zur Erlangung einer Jahres- bzw. Gastkarte erforderlichen Ansässigkeit sowie die Ausstellung und der Widerruf der Jagderlaubnisscheine für die Jagdreviere kraft Gesetzes werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.“
(4) Artikel 38 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, erhält folgende Fassung:
„1. Die Landesregierung kann für die Verwirklichung von Einrichtungen zur Wildschadenverhütung, deren Eignung von den zuständigen Landesdienststellen festgestellt wird, Beihilfen von bis zu 100 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben gewähren. Die Beihilfeanträge sind beim für die Jagd zuständigen Landesamt einzureichen.“
(5) Nach Artikel 38 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„6. Das zuständige Landesamt prüft den Schaden innerhalb von 30 Tagen. Stellt es fest, dass der Schaden durch Großraubwild verursacht wurde, ersetzt ihn das Landesamt innerhalb weiterer 60 Tage.“
(6) Nach Artikel 38 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„7. Zu förderwürdigen Verhütungsmaßnahmen von Schäden von Großraubwild gehören auch Ausgaben für Herdenschutzhunde.“