(1) In Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, werden die Wörter „sie legen die Ziele und Schwerpunktvorhaben im Performance-Plan fest, der nach Genehmigung durch die Landesregierung von den Verwaltungsstellen umgesetzt wird.“ durch die Wörter „sie legen im Performance-Plan, der nach Genehmigung durch die Landesregierung von den Verwaltungsstellen umgesetzt wird, die Ziele, Schwerpunktvorhaben und Personalbedarfsplanung fest, die den zur Planumsetzung notwendigen Berufsbildern Rechnung trägt.“ ersetzt und der Satz „Am Ende des Jahres wird ein Bericht mit den erzielten Ergebnissen erstellt.“ wird durch den Satz „Der Bericht mit den erzielten Ergebnissen wird der Landesregierung zur Genehmigung unterbreitet.“ ersetzt.
(2) Nach Artikel 16 Absatz 5 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Satz eingefügt: „Von den in der Bekanntmachung angegebenen Studientiteln wird für Planstelleninhaber/Planstelleninhaberinnen des Landes mit mindestens zehnjährigem effektiven Dienst als Amtsdirektor/Amtsdirektorin abgesehen.“
(3) Am Ende von Artikel 16 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Prüfungskommission kann mittels telematischer Verfahren, die die Vertraulichkeit der Mitteilungen gewährleisten, von der Ferne aus arbeiten, vorbehaltlich der Anwesenheitspflicht bei der Abwicklung des Auswahlverfahrens.“
(4) Am Ende von Artikel 17 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Prüfungskommission kann mittels telematischer Verfahren, die die Vertraulichkeit der Mitteilungen gewährleisten, von der Ferne aus arbeiten, vorbehaltlich der Anwesenheitspflicht bei der Abwicklung des Auswahlverfahrens.“
(5) Artikel 18 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, erhält folgende Fassung:
„3. Im Falle der Versetzung in den Wartestand oder der Abordnung zu einer anderen Körperschaft werden die Bestimmungen laut Absatz 2 angewandt, wobei die Fristen auf 3 Monate gekürzt werden.“