(1) Unbeschadet der folgenden Absätze sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes folgende Bestimmungen aufgehoben:
(2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung laut Artikel 21 Absatz 1 werden die Artikel 112, 123, 126 und 126-bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, in der vor ihrer Aufhebung gültigen Fassung sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen angewandt.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung laut Artikel 21 Absatz 3 werden die Artikel 127 und 127-bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, in der vor ihrer Aufhebung gültigen Fassung sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen angewandt.
(4) Das Dekret des Landeshauptmannes vom 6. November 1998, Nr. 33, bleibt in den Grenzen laut Artikel 103 Absatz 11 in Kraft.