(1) Im Sinne des Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes vom15. Dezember 1999, Nr. 482 ist in den Verfahren vorden Friedensgerichten, die für die Gemeindegebietelaut Art. 5 und Art. 01 zuständig sind, der Gebrauchder ladinischen, zimbrischen bzw. Fersentaler Spracheerlaubt.
(2) Die Bestimmungen laut Art. 109 der Strafprozessordnungbleiben unberührt.
(3) In den Ämtern laut Abs. 1 sind die an die Öffentlichkeitgerichteten Mitteilungen und Hinweise auchin der ladinischen, zimbrischen und Fersentaler Spracheabzufassen.
(4) Sollte der Gebrauch der Fersentaler bzw. der zimbrischenSprache nicht möglich sein, so wird in denFällen laut Abs. 1 und 3 die Bezugssprache verwendet.
(5) Die Region gewährleistet im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichesdie logistischen und finanziellenMaßnahmen, die für die Umsetzung der Zielsetzungenlaut Abs. 1 erforderlich sind.
(6) Die Bestimmungen laut Art. 3 gelten ferner für jene Friedensgerichte, die gebietsmäßig für die Gemeinden laut Art. 5 zuständig sind. 8)