(1) Artikel 107/bis Absatz 9 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„9. Artikel 107 Absatz 7 erster Satz wird in dem Sinne ausgelegt, dass die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 21, im Rahmen eines geschlossenen Hofes errichtete nicht landwirtschaftliche Baumasse in jeder Hinsicht als Wohnvolumen zu betrachten ist, unabhängig von der Zweckbestimmung der Zone, in der sich die Baumasse befindet, von der in der Baubewilligung oder Baukonzession festgehaltenen Zweckbestimmung und von der aktuellen Zweckbestimmung.“