(1) Diese Verordnung regelt im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, „Förderung und Unterstützung der Familien in Südtirol“ die qualitativen Anforderungen an das frühpädagogische Handeln in Kinderhorten, Kindertagesstätten, betrieblichen Kindertagesstätten sowie im Tagesmütter- und Tagesväterdienst, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Orientierungs-, Prozess-, Struktur- und Organisationsqualität, und bestimmt die entsprechenden Prüfmechanismen.