(1) Die nachfolgende Bezeichnung „Dienste“ bezieht sich auf Kinderhorte, Kindertagesstätten, betriebliche Kindertagesstätten sowie Tagesmütter- und Tagesväterdienste in Südtirol; diese gewährleisten eine familienergänzende und familienunterstützende frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung.
(2) Die frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung in den Diensten erfolgt in deutscher und italienischer Sprache und, soweit von den geltenden Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut über den Sprachgebrauch vorgesehen, in ladinischer Sprache.