(1) Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Das Land ist, unter Beachtung der Regelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen, befugt, die STA mit einem jährlichen Betriebsbeitrag und eventuellen Kreditgewährungen finanziell zu unterstützen.“
(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, wird das Wort „Gemeinschaftslizenz“ durch die Wörter „Lizenz der Europäischen Union“ ersetzt.
(3) Im italienischen Wortlaut von Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, werden die Wörter „licenza comunitaria“ durch die Wörter „licenza dell’Unione europea“ ersetzt.
(4) Im deutschen Wortlaut von Artikel 29 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, werden die Wörter „mit öffentlicher Ausschreibung“ durch die Wörter „mit Verfahren gemäß den Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe“ ersetzt.
(5) Im italienischen Wortlaut von Artikel 29 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, werden die Wörter „ad evidenza pubblica“ durch die Wörter „ai sensi della normativa sugli appalti pubblici“ ersetzt.
(6) Im deutschen Wortlaut von Artikel 29 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, werden die Wörter „mit öffentlicher Ausschreibung“ durch die Wörter „mit Verfahren gemäß den Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe“ ersetzt.
(7) Im italienischen Wortlaut von Artikel 29 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, werden die Wörter „ad evidenza pubblica“ durch die Wörter „ai sensi della normativa sugli appalti pubblici“ ersetzt.
(8) Artikel 30 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Unter Beachtung der Regelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen können für die Tätigkeiten laut Absatz 1 öffentlichen und privaten Rechtssubjekten Beiträge im Höchstausmaß von 75 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.“
(9) Der erste Satz des Artikels 30 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Für die Car-Sharing-Tätigkeit, die als Ergänzung des öffentlichen Personenverkehrs zugunsten einer nachhaltigen Mobilität zu verstehen ist, können öffentlichen und privaten Rechtssubjekten Beiträge für Investitionsausgaben und Betriebskosten im Höchstausmaß von 75 Prozent der zugelassenen Ausgaben, unter Beachtung der Regelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen, gewährt werden.“
(10) Artikel 31 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Für die Zwecke laut Absatz 1 und unter Beachtung der Regelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen kann den örtlichen Körperschaften, den Betreibern der Dienste und der Infrastrukturen des öffentlichen Linienverkehrs, den Landesgesellschaften oder anderen öffentlichen Rechtssubjekten im Bereich des öffentlichen Verkehrs ein Beitrag im Höchstausmaß von 100 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.“