(1) Unbeschadet von Artikel 27 wendet die Schule für ihre Vertragstätigkeit die für das Land Südtirol geltenden Bestimmungen an.
(2) Der Schuldirektor/Die Schuldirektorin, der/die Verwaltungsverantwortliche und eine vom Schuldirektor/von der Schuldirektorin ernannte Person nehmen die Aufgaben der Wettbewerbsbehörde wahr.
(3) Der Schuldirektor/Die Schuldirektorin kann die Ankäufe an den Verwaltungsverantwortlichen/die Verwaltungsverantwortliche oder an das Lehrpersonal der Außenstellen delegieren; in diesem Fall legt er/sie eine Ausgabenbeschränkung fest.
(4) Bei jedem Verhandlungsverfahren muss der/die Verwaltungsverantwortliche vorher prüfen, ob die entsprechende finanzielle Deckung gegeben ist.