(1) Unbeschadet der spezifischen Einschränkungen, die von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie von dieser Verordnung vorgesehen sind, haben die Schulen im Rahmen ihrer institutionellen Ziele volle Verhandlungsautonomie.
(2) Im Rahmen der Verhandlungsautonomie laut Absatz 1 können die Schulen Vereinbarungen und Verträge abschließen; verboten sind jedoch Glücksverträge und generell Spekulationsgeschäfte sowie die Beteiligung an Personen- und Kapitalgesellschaften, ausgenommen die Gründung von Konsortien, die auch die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben können, sowie die Beteiligung an solchen Konsortien.
(3) Die Verträge, mit Ausnahme jener über die Ausgaben für laufenden Betriebsbedarf, werden in den Formen abgeschlossen, die von den einschlägigen Vergaberechtsvorschriften vorgeschrieben sind.