(1) Die Tourismusorganisationen, die bereits in das von Artikel 16 des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, vorgesehene Verzeichnis eingetragen sind, werden von Amts wegen in das Landesverzeichnis laut Artikel 4 eingetragen.
(2) Wird festgestellt, dass die Unterlagen, die für die Eintragung in das Landesverzeichnis vorzulegen sind, fehlen oder unvollständig sind, müssen diese innerhalb von sechs Monaten ab Veröffentlichung der Kriterien und Modalitäten für die Eintragung in das Landesverzeichnis gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieses Gesetzes vervollständigt oder nachgereicht werden, bei sonstiger Streichung aus dem Verzeichnis.
(3) Tourismusorganisationen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, können als solche bestehen bleiben, auch wenn sie die Voraussetzung laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) nicht erfüllen.