(1) Wahlberechtigt für die Wahl des Landtages sind Staatsbürger, die:
(2) Der Staatsbürger, der im Besitz der im Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen ist, wird für die Ausübung des Wahlrechtes in die Wählerlisten der Gemeinde eingetragen, in der er zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Wahlausschreibungsdekretes ansässig ist oder jener Gemeinde des Landes, in der er zuletzt ansässig war, wenn er seine Ansässigkeit vor weniger als 365 Tagen in eine Gemeinde der Autonomen Provinz Trient verlegt hat.
(3) Der Besitz der Voraussetzungen hinsichtlich der Ansässigkeit wird anlässlich der Revision der Wählerlisten im Sinne des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 20. März 1967, Nr. 223, in geltender Fassung, festgestellt.