(1) Die beauftragten Personen laut Artikel 15 haben das Recht, für jede Sprengelwahlbehörde einen Vertreter und einen Ersatzvertreter ihrer Liste zu bestellen. Die Vertreter und Ersatzvertreter der Listen müssen im Besitz der in Artikel 5 genannten Voraussetzungen sein.
(2) Die Bestellung der Listenvertreter bei den Sprengelwahlbehörden wird bis zum Freitag vor dem Wahltag bei der Gemeinde hinterlegt, welche für die Übermittlung an die Präsidenten der Sprengelwahlbehörden sorgt. Im Bestellungsakt ist die Sprengelwahlbehörde, in dem die Listenvertreter das Wahlrecht ausüben wollen, anzugeben. Die Bestellung der Listenvertreter bei der Landeswahlbehörde muss bis zwölf Uhr des Wahltages bei der für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes eingereicht werden, welche eine Empfangsbestätigung ausstellt.
(3) Die Listenvertreter sind berechtigt, den Amtshandlungen einer Sprengelwahlbehörde oder mehrerer Sprengelwahlbehörden direkt beizuwohnen und sie können allfällige Erklärungen zusammenfassend zu Protokoll geben lassen.
(4) Der Präsident der Sprengelwahlbehörde kann Listenvertreter vom Abstimmungsraum entfernen lassen, wenn diese Gewalt anwenden oder nach zweimaliger Ermahnung fortfahren, den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlhandlungen zu stören.