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i) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. August 2017, Nr. 261)
Änderung der Durchführungsverordnung zur finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste

1)
Kundgemacht in der Sondernummer 5 zum Amtsblatt vom 9. August 2017, Nr. 32.

Art. 1 

(1) Artikel 7 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, erhält folgende Fassung:

„2. Die Frist für den Abschluss des Verfahrens beträgt 30 Tage und läuft ab dem Tag des Erhalts des Gesuches.“

Art. 2

(1) Artikel 8 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, erhält folgende Fassung:

„1. In all jenen Fällen, in denen für die jeweilige Leistung außergewöhnliche Umstände zu bewerten sind, unterbreitet der zuständige Bedienstete seinen Entscheidungsvorschlag dem Fachbeirat laut Artikel 17 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, welcher über die Zuerkennung der Begünstigung entscheidet.“

(2) Artikel 8 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, erhält folgende Fassung:

„7. Die Frist für den Abschluss des Verfahrens beträgt 30 Tage und läuft ab dem Tag des Erhalts des Gesuches.“

Art. 3

(1) Nach Artikel 12 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 3 angefügt:

„3. Der Fachbeirat laut Artikel 8 kann, in Absprache mit der zur Ergänzung des Tarifs verpflichteten Körperschaft, von den Bestimmungen laut den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels abweichen, wenn deren Anwendung für den Beschenkten eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellen würde.“

Art. 4

(1) Artikel 19 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Bei begründeter Notwendigkeit oder wenn aus Betreuungssicht besondere Umstände dafür sprechen, kann die Leistung auch für weniger als zwei Monate gewährt werden. Ebenso kann der Fachbeirat laut Artikel 8 beschließen, dass diese Leistung in Raten ausgezahlt wird, wenn eine einmalige monatliche Zahlung aus betreuungsspezifischen Gründen nicht zielführend ist.“

Art. 5

(1) Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„a) Einzelpersonen und Familien:

  1. die ein Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnungsrecht an einer in Südtirol befindlichen Immobilieneinheit zu Wohnzwecken haben oder die zu 50 Prozent oder mehr Mitinhaber eines solchen Rechts sind oder die ein solches Recht in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung geschenkt haben, ausgenommen Schenkungen zugunsten von Ehegatten/Ehegattinnen und solche zur Belohnung, was ausdrücklich aus dem Schenkungsvertrag hervorgehen muss,
  2. deren Verwandte ersten Grades – bezogen auf volljährige Familienmitglieder – ein Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnungsrecht an einer Zweitwohnung in Südtirol haben, die nicht vermietet oder nicht mit einem Wohnungsrecht oder einem anderen dinglichen Nutzungsrecht, das eine Vermietung der Wohnung nicht zulässt, belastet ist, oder die an Personen vermietet ist, die mit dem Eigentümer oder Fruchtnießer gar nicht oder über den dritten Grad hinaus verwandt oder verschwägert sind; dies gilt auch, wenn die Verwandten ersten Grades zu 50 Prozent oder mehr Mitinhaber eines solchen Rechts sind,“

(2) Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„f) Mieter, die diesen Beitrag erhalten haben, aber die Miete nicht bezahlen, bis sie nachweisen, dass sie eine mit dem Vermieter vereinbarte Ratenzahlung oder ein mit den gebietsmäßig zuständigen Sozialdiensten abgestimmtes Projekt zur Schuldensanierung angefangen haben. Haben sie nicht damit angefangen oder halten sie die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, bewirkt dies einen Ausschluss vom Beitrag für einen Zeitraum von drei Jahren, welcher ab dem zuletzt erhaltenen Beitrag für jene Immobilieneinheit, auf welche die Schulden bezogen sind, zu berechnen ist,“

(3) Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„d) Mieter, die diesen Beitrag erhalten haben, aber die Wohnungsnebenkosten nicht bezahlen, bis sie nachweisen, dass sie eine mit dem Vermieter vereinbarte Ratenzahlung oder ein mit den gebietsmäßig zuständigen Sozialdiensten abgestimmtes Projekt zur Schuldensanierung angefangen haben. Haben sie nicht damit angefangen oder halten sie die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, bewirkt dies einen Ausschluss vom Beitrag für einen Zeitraum von drei Jahren, welcher ab dem zuletzt erhaltenen Beitrag für jene Immobilieneinheit, auf welche die Schulden bezogen sind, zu berechnen ist,“

Art. 6

(1) Artikel 21 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 21 (Taschengeld)

1. Die Leistung „Taschengeld“ wird Personen oder Familien gewährt, die bei öffentlichen oder vertragsgebundenen stationären Gesundheits- oder Sozialdiensten, auch außerhalb Südtirols, untergebracht sind und nicht in der Lage sind, mit dem eigenen Einkommen oder Vermögen für ihre persönlichen Ausgaben aufzukommen. Außerdem wird die Leistung Obdachlosen gewährt, so wie diese von der für Soziales zuständigen Abteilung definiert werden.

2. Der Betrag der Leistung für die einzelnen Dienste wird auf der Grundlage des Prozentsatzes des Bedarfs, welcher von der Landesregierung jährlich gleichzeitig mit dem Grundbetrag festgelegt wird, bestimmt.

3. Die Leistung steht zu 100 Prozent Personen oder Familien mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich null zu; sie vermindert sich linear bis auf null für Personen oder Familien mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich dem Koeffizient, welcher dem Prozentsatz laut Absatz 2 entspricht.

4. Im Falle von Diensten mit Sitz außerhalb Südtirols ist dem Gesuch ein entsprechendes Gutachten des zuweisenden Dienstes und des Verantwortlichen der jeweiligen Einrichtung beizulegen, in dem sie sich für die Gewährung der Leistung aussprechen.

5. Die Leistung wird für höchstens zwölf Monate gewährt und monatlich ausgezahlt. Wenn aus betreuungsspezifischen Gründen die einmalige monatliche Zahlung nicht zielführend ist, kann der Fachbeirat laut Artikel 8 beschließen, dass die Leistung in Raten ausgezahlt wird. Die Leistung ist bei Vorlage eines neuen Gesuches wiederholbar.

6. Die Leistung darf jenen Personen oder Familien nicht gewährt werden, die bereits von den Trägerkörperschaften der Einrichtungen, in welchen sie aufgenommen sind, einen entsprechenden Betrag für denselben Zweck beziehen.

7. Die Leistung darf jenen Personen oder Familien nicht gewährt werden, die bereits die Leistung laut Artikel 19 beziehen.“

Art. 7

(1) Nach Artikel 22 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 5 angefügt:

„5. Die Landesregierung kann weitere nähere Bestimmungen über die Leistung laut diesem Artikel festlegen.“

Art. 8

(1) Der letzte Satz von Artikel 24 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, erhält folgende Fassung:

„Was alternative Begleitungs- oder Transportformen betrifft, entscheidet der Fachbeirat laut Artikel 8 über den Vorschlag der Fachkraft.“

(2) Nach Artikel 24 Absatz 14 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, wird folgender Absatz 15 angefügt:

„15. Die Landesregierung kann weitere nähere Bestimmungen über die Leistung laut diesem Artikel festlegen.“

Art. 9

(1) Nach Artikel 25 Absatz 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 11 angefügt:

„11. Die Landesregierung kann weitere nähere Bestimmungen über die Leistung laut diesem Artikel festlegen.“

Art. 10

(1) Nach Artikel 26 Absatz 9 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 10 angefügt:

„10. Die Landesregierung kann weitere nähere Bestimmungen über die Leistung laut diesem Artikel festlegen.“

Art. 11

(1) Artikel 27 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Personen, die einen Familienangehörigen mit bleibender Behinderung haben, wird ein Zuschuss für den Umbau eines Fahrzeuges gewährt. Unter „Familienangehörigen“ im Sinne dieses Artikels versteht man ein Familienmitglied laut Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung. Behinderte Menschen, die fortwährend in stationären Einrichtungen untergebracht sind, gelten nicht als im gemeinsamen Haushalt lebend.“

(2) Nach Artikel 27 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 7 angefügt:

„7. Die Landesregierung kann weitere nähere Bestimmungen über die Leistung laut diesem Artikel festlegen.“

Art. 12

(1) Artikel 30 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Die Leistung wird für höchstens zwölf Monate gewährt und nach Vorlage der entsprechenden Ausgabenbelege ausgezahlt.“

(2) Nach Artikel 30 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 6 angefügt:

„6. Die Leistung ist bei Vorlage eines neuen Gesuches wiederholbar.“

Art. 13

(1) Artikel 32 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Artikel 32 (Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts und eigenständiges Wohnen)

1. Einzelpersonen oder Familien wird eine monatliche Leistung für die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts zu folgenden Zwecken gewährt:

  1. Förderung des eigenständigen Wohnens,
  2. Unterstützung bei der Haushaltsführung für Familiengemeinschaften mit Minderjährigen oder für Menschen mit Pflegebedarf, auch mit dem Ziel, die Unterbringung bei einem stationären Dienst zu vermeiden.

2. Anrecht auf die Leistung haben Einzelpersonen oder Familien:

  1. welche außerstande sind, das Familienleben und den Haushalt selbständig zu führen,
  2. deren Bedarf nicht durch den Hausbetreuungsdienst des Sozialsprengels oder einen anderen Dienst mit gleichartigen Zielen gedeckt werden kann,
  3. die nicht Empfänger des Pflegegeldes laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, oder des Begleitgeldes laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, sind.

3. Die Umstände laut Absatz 2 müssen alle gleichzeitig zutreffen.

4. Was den in Absatz 1 Buchstabe a) angeführten Zweck betrifft, müssen zusätzlich zu den Umständen laut Absatz 2 folgende weitere Umstände gleichzeitig zutreffen:

  1. die Person oder die Familie wird von den Sozialdiensten im Rahmen eines Projekts für eigenständiges Wohnen mit der Leistung „sozialpädagogische Wohnbegleitung“ begleitet,
  2. die Person oder die Familie wohnt in einer Einzel- oder gemeinschaftlichen Wohnung außerhalb der Ursprungfamilie,
  3. eine Person, die nicht zur Familiengemeinschaft gehört, kümmert sich um die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts und leistet eventuell direkte Hilfe im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses.

5. Was den in Absatz 1 Buchstabe b) angeführten Zweck betrifft, müssen zusätzlich zu den Umständen laut Absatz 2 folgende weitere Umstände gleichzeitig zutreffen:

  1. die nicht zusammenlebenden Kinder und Eltern sind außerstande, ausreichende Hilfe zu leisten,
  2. eine Person, die nicht zur Familiengemeinschaft gehört, kümmert sich um die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts und leistet eventuell direkte Hilfe. In besonders schwerwiegenden persönlichen oder familiären Situationen kann davon abgesehen werden, dass die Hilfe leistende Person nicht zur Familiengemeinschaft gehören darf.

6. Zur Gewährung der Leistung ist ein Gutachten der Fachkraft erforderlich, die den Nutzer und seine Familiengemeinschaft begleitet; im Fall laut Absatz 1 Buchstabe a) ist dies die Fachkraft des Sozialsprengels, die das Projekt für eigenständiges Wohnen begleitet. Über die Gewährung der Leistung entscheidet der Fachbeirat laut Artikel 8.

7. Damit die Leistung in dem von Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Fall gewährt werden kann, darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht höher als 2,2 sein. Die Leistung wird im Höchstausmaß von 2,5 Prozent des Grundbetrags pro Stunde gewährt, und zwar für insgesamt höchstens 25 Stunden im Monat. Die Leistung beträgt 100 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 1,22 und vermindert sich linear bis auf null für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 2,2.

8. Damit die Leistung in dem von Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Fall gewährt werden kann, darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht höher als 4,5 sein. Die Leistung wird im Höchstausmaß von 2,5 Prozent des Grundbetrags pro Stunde gewährt, und zwar für insgesamt höchstens 100 Stunden im Monat. Die Leistung beträgt 100 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2 und vermindert sich linear bis auf null für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 4,5.

9. Die Leistung wird für höchstens zwölf Monate gewährt und nach Vorlage der Belege für die Betreuungsausgaben monatlich ausgezahlt.

10. Die Leistung ist bei Vorlage eines neuen Gesuches wiederholbar.“

Art. 14

(1) Artikel 41 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Die Berechnung der Beteiligung erfolgt gemäß den in der Anlage D angegebenen Parametern. Der “Einkommensanteil zur Tarifbegleichung“ laut Spalte „Nutzer“ der Anlage D wird ausschließlich dann angewandt, wenn der Nutzer allein die engere Familiengemeinschaft bildet.“

Art. 15

(1) Artikel 42/bis Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Falls aufgrund der Berechnung der Beteiligung an den Tarifen der Dienste laut den Anlagen C und D für den Nutzer oder seine Familiengemeinschaft eine unzumutbare finanzielle Belastung entsteht, kann der Fachbeirat laut Artikel 8 mit begründeter Entscheidung die obgenannte Beteiligung bis maximal zur Hälfte reduzieren.“

Art. 16

(1) Anlage A Punkt 1/bis des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1/bis. Zusätzliche Zahlungen, die in der ersten Ebene bei der erweiterten Familiengemeinschaft zur Senkung der Einkünfte beitragen

1/bis.1 Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c), d) und d/bis) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, werden von den berücksichtigten Einkünften folgende, auf den Berechnungszeitraum bezogene Beträge bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 10.000,00 Euro abgezogen:

  1. der effektive Betrag der Hypothekardarlehensraten für den Bau, den Erwerb oder den Umbau der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft, nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
  2. der effektive Betrag der Miete für die Hauptwohnung der Familiengemeinschaft laut schriftlich abgefasstem registriertem Mietvertrag, nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
  3. der effektive Betrag der ordentlichen Wohnungsnebenkosten für die Hauptwohnung, nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
  4. der effektive Betrag der aus der Steuererklärung hervorgehenden Leasingraten für eine Immobilieneinheit, welche als Hauptwohnung der Familiengemeinschaft vorgesehen ist.“

(2) Anlage A Punkt 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Bewertung des Vermögens der ersten Ebene

2.1 Das Vermögen der Familiengemeinschaft besteht aus der Summe der Immobilien- und Mobiliarvermögen laut Artikel 21 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, der einzelnen Familienmitglieder und wird zu 20 Prozent herangezogen.“

(3) Anlage A Punkt 5.1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5.1 Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c), d) und d/bis) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, werden von den berücksichtigten Einkünften folgende, auf den Berechnungszeitraum bezogene Beträge abgezogen:

  1. der effektive Betrag der Hypothekardarlehensraten für den Bau, den Erwerb oder den Umbau der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft, nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
  2. der effektive Betrag der Miete für die Hauptwohnung der Familiengemeinschaft laut schriftlich abgefasstem registriertem Mietvertrag, nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
  3. der effektive Betrag der aus der Steuererklärung hervorgehenden Leasingraten für eine Immobilieneinheit, welche als Hauptwohnung der Familiengemeinschaft vorgesehen ist.“

(4) Anlage A Punkt 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„6. Zeitbezüge für die Nettoeinnahmen der zweiten Ebene

6.1 Für die zweite Ebene werden jene Nettoeinnahmen berücksichtigt, die aus der EEVE hervorgehen, und zusätzlich all jene, die für die Leistungen der zweiten Ebene vorgesehen sind und sich auf denselben Zeitraum beziehen, es sei denn, es ergibt sich eine Reduzierung der Nettoeinnahmen im Ausmaß von 30 Prozent oder mehr in den drei Monaten vor Abgabe des Gesuchs. Unter Nettoeinnahmen gemäß vorliegendem Punkt 6 versteht man den Differenzbetrag zwischen den für die zweite Ebene vorgesehenen Einnahmen und Abzügen.

6.2 Zur Berechnung laut Ziffer 6.1 werden die Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft im Zeitraum, auf den sich die EEVE bezieht, mit dem Durchschnittswert der Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft der letzten drei Monate verglichen. Dabei werden das dreizehnte und vierzehnte Monatsgehalt und die Einkommenssteuerrückzahlung, wenn sie sich auf ein Jahreseinkommen beziehen, auf die zwölf Monate aufgeteilt.

6.3 Stellt sich beim Vergleich laut Ziffer 6.2 eine Reduzierung im Ausmaß von 30 Prozent oder mehr heraus, gelten die Nettoeinnahmen der letzten drei Monate als Basis für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage. Die Reduzierung muss entsprechend belegt sein.“

(5) Anlage A Punkt 7.2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„b) bleiben 20.000,00 Euro als Freibetrag vom Gesamtvermögen der Familiengemeinschaft unberücksichtigt, wobei dieses aus der Summe der Vermögenswerte aller Mitglieder besteht. Der Betrag über den Freibetrag hinaus wird zu 20 Prozent herangezogen.“

(6) Nach Anlage A Punkt 7.3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, wird folgender Punkt 7.3/bis eingefügt:

„7.3/bis Im Falle von Punkt 7.3 wird der Wert des Immobilienvermögens, der über den unberücksichtigten Gesamtwert laut Artikel 23 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, liegt, dem Nutzer angerechnet, falls die engere Familiengemeinschaft nur aus diesem besteht, ansonsten einem der anderen Mitglieder der Familiengemeinschaft.”

(7) Anlage A Punkt 10.1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„10.1 Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und d/bis) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, werden von den berücksichtigten Einnahmen folgende, auf den Berechnungszeitraum bezogene Beträge abgezogen:

  1. die steuerrechtlich abziehbaren Arztspesen ohne Abzug des Freibetrags, auch wenn sie nicht aus der Steuererklärung hervorgehen,
  2. der effektive Betrag der Hypothekardarlehensraten für den Bau, den Erwerb oder den Umbau der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft im Rahmen der von der Landesregierung festgelegten Höchstbeträge und nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
  3. der effektive Betrag der Miete für die Hauptwohnung der Familiengemeinschaft laut schriftlich abgefasstem registriertem Mietvertrag im Rahmen der von der Landesregierung festgelegten Höchstbeträge und nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
  4. der effektive Betrag der Leasingraten für eine Immobilieneinheit, welche als Hauptwohnung der Familiengemeinschaft vorgesehen ist, im Rahmen der von der Landesregierung festgelegten Höchstbeträge, auch wenn diese Ausgaben nicht aus der Steuererklärung hervorgehen.“

(8) Anlage A Punkt 10.3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„10.3 Bei der Berechnung der Leistungen laut Artikel 19 („Soziales Mindesteinkommen“), Artikel 20 („Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“) und Artikel 22 („Sonderleistungen“) dürfen die Ausgaben laut Ziffer 10.1 Buchstaben b), c) und d) und laut Ziffer 10.2 Buchstabe a) nicht abgezogen werden. Der Betrag laut Ziffer 10.2 Buchstabe c) darf ausschließlich bei der Leistung laut Artikel 20 abgezogen werden.“

(9) Anlage A Punkt 11 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„11. Zeitbezüge für die Nettoeinnahmen in der dritten Ebene

11.1 Für die dritte Ebene werden jene Nettoeinnahmen berücksichtigt, die aus der EEVE oder einer anderen auf denselben Zeitraum bezogenen Erklärung hervorgehen, und zusätzlich all jene, die für die Leistungen der dritten Ebene vorgesehen sind und sich auf denselben Zeitraum beziehen, es sei denn, es ergibt sich eine Änderung der Nettoeinnahmen im Ausmaß von 10 Prozent oder mehr in den drei Monaten vor Abgabe des Gesuchs. Unter Nettoeinnahmen gemäß vorliegendem Punkt 11 versteht man den Differenzbetrag zwischen den für die dritte Ebene vorgesehenen Einnahmen und Abzügen.

11.2 Zur Berechnung laut Ziffer 11.1 werden die Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft im Zeitraum, auf den sich die EEVE bezieht, mit dem Durchschnittswert Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft der letzten drei Monate verglichen.

11.3 Stellt sich beim Vergleich laut Ziffer 11.2 eine Änderung im Ausmaß von zehn Prozent oder mehr heraus, gelten die Nettoeinnahmen der letzten drei Monate als Basis für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage. Die Änderungen müssen entsprechend belegt sein.

11.4 Abweichend von den Ziffern 11.1 bis 11.3 werden für die De-facto-Familiengemeinschaften, welche bei Vorlage des Gesuches um soziales Mindesteinkommen bereits Empfänger dieser Leistung sind, nur die Nettoeinnahmen des letzten Monats berücksichtigt.

11.5 Abweichend von den Ziffern 11.1 bis 11.3 werden für die Leistung laut Artikel 20 („Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“) die Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft berücksichtigt, welche aus der EEVE hervorgehen, und zusätzlich all jene, die für die Leistungen der dritten Ebene vorgesehen sind und sich auf denselben Zeitraum beziehen, es sei denn, es ergibt sich eine Reduzierung der Nettoeinnahmen im Ausmaß von 30 Prozent oder mehr in den drei Monaten vor Abgabe des Gesuchs. Zur Berechnung werden die Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft im Zeitraum, auf den sich die EEVE bezieht, mit dem Durchschnittswert der Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft der letzten drei Monate verglichen. Stellt sich beim Vergleich die obgenannte Reduzierung heraus, gelten die Nettoeinnahmen der letzten drei Monate als Basis für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage. Die Reduzierung muss entsprechend belegt sein.“

(10) Anlage A Punkt 12.2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„12.2 Abweichend von Ziffer 12.1:

„a) wird das Vermögen gemäß Punkt 13.1 berücksichtigt, und zwar mit Bezug auf die Vermögenssituation, die zum Ende des Monats besteht, das dem Monat der Einreichung des Leistungsgesuchs vorausgeht,

b) abweichend von den Bestimmungen laut Artikel 25 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, muss das Mobiliarvermögen immer zur Gänze erklärt werden; zum Mobiliarvermögen zählen auch die Summen laut Absatz 01 des genannten Artikels 25, außer die Summen laut Buchstabe b), falls der Betroffene mit entsprechenden Belegen die Verpflichtung dieser Beträge für den vorgesehenen Zweck nachweisen kann,

c) bleiben 2.000,00 Euro als Freibetrag vom Gesamtvermögen der Familiengemeinschaft unberücksichtigt, wobei dieses aus der Summe der Vermögenswerte aller Mitglieder besteht. Für die Leistung laut Artikel 20 („Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“) beträgt der Freibetrag 20.000,00 Euro. Der Betrag über den Freibetrag hinaus wird zu 20 Prozent herangezogen.“

(11) Nach Anlage A Punkt 13.1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Punkt 13.2 angefügt:

„13.2 Die wirtschaftliche Lage der Familienmitglieder laut Artikel 29 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, welche nicht die Voraussetzungen laut Artikel 17 dieser Verordnung haben, wird zur Berechnung der wirtschaftlichen Lage der im gemeinsamen Haushalt Familiengemeinschaft mitgezählt.“

Art. 17

(1) Anlage D zum Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält die Fassung laut Anlage 1 zu dieser Verordnung.

Art. 18 (Aufhebung)

(1) Artikel 27 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, ist aufgehoben.

(2) Artikel 20 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, ist aufgehoben.

Art. 19 (Inkrafttreten)

(1) Die Artikel 1, 2, 3, 7, 8, 9, 10 und 11 sowie Artikel 16 Absätze 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 10 und Artikel 18 finden auf alle ab dem 1. Juli 2017 eingereichten Gesuche Anwendung.

(2) Die Artikel 4, 5, 6, 12, 13, 14 und 15 sowie Artikel 16 Absätze 4, 9 und 11 und Artikel 17 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.  

 

Anlage 1 (Artikel 17) / Allegato 1 (articolo 17)

Anlage D (Artikel 41) / Allegato D (articolo 41)

PERSÖNLICH VERFÜGBARER BETRAG UND EINKOMMENSANTEIL ZUR TARIFBEGLEICHUNG FÜR STATIONÄRE DIENSTE

 

CONDIZIONE ECONOMICA GARANTITA E PERCENTUALE DI CONSUMO DELL’ECCEDENZA PER IL PAGAMENTO DEI SERVIZI RESIDENZIALI

1.

Nutzer

Utente

2.

Engere Familiengemeinschaft

Nucleo familiare ristretto

3.

Erweiterte Familiengemeinschaft

Nucelo familiare collegato

Persönlich verfügbarer Betrag

Condizione economica garantita

Einkommensanteil zur Tarifbegleichung

Percentuale di consumo dell’eccedenza

Persönlich verfügbarer Betrag

Condizione economica garantita

Einkommensanteil zur Tarifbegleichung

Percentuale di consumo dell’eccedenza

Persönlich verfügbarer Betrag

Condizione economica garantita

Einkom­mensanteil zur Tarifbegleichung

Percentuale di consumo dell’eccedenza

Seniorenwohnheim

Residenza per anziani

 

0,5

100

1,5

85

1,5

30

Begleitetes Wohnen für Senioren

Accompagnamento abitativo per anziani

 

1,22

80

1,5

80

1,5

30

Betreutes Wohnen für Senioren

Assistenza abitativa per anziani

 

1

80

1,5

80

1,5

30

Wohnheim für Menschen mit Behinderungen*

Residenza per persone con disabilità*

 

0,9

90

1,5

80

2,5

20

Heim für Menschen mit Behinderungen*

Istituto per persone con disabilità*

 

0,9

90

1,5

80

2,5

20

Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderungen – ohne Mahlzeit

Comunità alloggio per persone con disabilità senza vitto

 

1

80

1,5

80

2,5

20

Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderungen – mit Mahlzeit*

Comunità alloggio per persone con disabilità con vitto*

 

0,9

90

1,5

80

2,5

20

Wohngemeinschaft für psychisch kranke Menschen – ohne Mahlzeit

Comunità alloggio per malati psichici senza vitto

 

1

80

1,5

80

2,5

10

Wohngemeinschaft für psychisch kranke Menschen – mit Mahlzeit*

Comunità alloggio per malati psichici con vitto*

 

0,9

90

1,5

80

2,5

10

Wohngemeinschaft für Menschen mit Abhängigkeitserkrankung – ohne Mahlzeit

Comunità alloggio per persone affette da dipendenza senza vitto

 

1

80

1,5

80

2,5

10

Wohngemeinschaft für Menschen mit Abhängigkeitserkrankung – mit Mahlzeit*

Comunità alloggio per persone affette da dipendenza con vitto*

 

0,9

90

1,5

80

2,5

10

Wohngemeinschaft/polivalente Zielgruppe** – ohne Mahlzeit

Comunità alloggio/target polivalenti** senza vitto

 

1

80

1,5

80

2,5

10

Wohngemeinschaft/ polivalente Zielgruppe** – mit Mahlzeit*

Comunità alloggio/target polivalenti** con vitto*

 

0,9

90

1,5

80

2,5

10

Trainingswohnung

Centro di addestramento abitativo

 

1

80

1,5

70

2,5

10

Ferienaufenthalte

Soggiorni fuori sede

 

0,9

90

1,5

80

2,5

20

Vollzeitige familiäre Anvertrauung von Erwachsenen

Affidamento familiare a tempo pieno di persone adulte

 

0,9

80

1,5

80

2,5

10

Vollzeitige familiäre Anvertrauung von Minderjährigen

Affidamento familiare a tempo pieno di minori

 

1

80

2

80

/

/

Sozialpädagogische Wohngemeinschaft für Minderjährige

Comunità alloggio sociopedagogica per minori

 

1

80

2

80

/

/

Integrierte sozialpädagogische Wohngemeinschaft für Minderjährige

Comunità alloggio sociopedagogica integrata per minori

 

1

80

2

80

/

/

Sozialtherapeutische Wohngemeinschaft für Minderjährige

Comunità alloggio socioterapeutica per minori

 

1

80

2

80

/

/

Familienähnliche Einrichtung/Familiäre Wohngruppe für Minderjährige

Comunità di tipo familiare/Casa famiglia per minori

 

1

80

2

80

/

/

Betreutes Wohnen für Minderjährige

Residenza assistita per minori

 

1

80

2

80

/

/

Kleinkinder (0-3 Jahre) im Landeskleinkinderheim (Lkkh)

Minori (0-3 anni) presso l’Istituto provinciale per l’assistenza all’infanzia (IPAI)

 

1

80

2

80

/

/

Frauenhaus mit Mahlzeit

Casa delle donne con vitto

 

/

/

1,8

80

/

/

Geschützte Wohnungen – mit Mahlzeit

Alloggi protetti – con vitto

 

/

/

1,8

80

/

/

Schwangere oder Mütter mit Kindern im Landeskleinkinderheim (Lkkh)

Gestanti o madri con figli presso l’Istituto provinciale per l’assistenza all’infanzia (IPAI)

 

/

/

2

80

/

/

Haus Rainegg

Casa Rainegg

 

/

/

2

80

/

/

* Sobald der Nutzer 60 Jahre alt wird, erfolgt die Berechnung der Tarifbeteiligung nach den Parametern der Leistung „Seniorenwohnheim“

 Al compimento dei 60 anni degli utenti il calcolo della partecipazione avviene con i parametri della prestazione "Residenza per anziani”

 

** polivalente Zielgruppe = Menschen mit Behinderungen, psychisch kranke Menschen, suchtkranke Menschen

    target polivalenti = persone con disabilità, malati psichici, persone affette da dipendenza”

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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