(1) Die Artikel 1, 2, 3, 7, 8, 9, 10 und 11 sowie Artikel 16 Absätze 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 10 und Artikel 18 finden auf alle ab dem 1. Juli 2017 eingereichten Gesuche Anwendung.
(2) Die Artikel 4, 5, 6, 12, 13, 14 und 15 sowie Artikel 16 Absätze 4, 9 und 11 und Artikel 17 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.